Art. 1 Grundanforderungen an Bauwerke
(Art. 3 Abs. 2 und 3 BauPG)
Die Grundanforderungen an Bauwerke werden in Anhang 1 konkretisiert.
933.01
vom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 20141
über Bauprodukte (BauPG),
in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA3)
sowie des Anhangs I des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),
verordnet:
(Art. 3 Abs. 2 und 3 BauPG)
Die Grundanforderungen an Bauwerke werden in Anhang 1 konkretisiert.
(Art. 3 Abs. 4 und 8 Abs. 3 BauPG)
1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bezeichnet nach Anhörung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der Europäischen Union (EU), die:
2 Es führt auf seiner Webseite eine aktuelle Liste der Bundeserlasse mit Schwellenwerten, welche die Leistungen festlegen, die für ein Bauprodukt in Bezug auf die wesentlichen Merkmale einzuhalten sind.
3 Es bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) unter Bezugnahme auf die harmonisierten technischen Spezifikationen diejenigen Schwellenwerte, Leistungsstufen und Leistungsklassen, welche die Herstellerin mit Bezug auf die wesentlichen Merkmale im Hinblick auf die Sicherheit eines Bauprodukts einzuhalten hat. Es publiziert dazu ein Verzeichnis im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig.
(Art. 7 Abs. 1 BauPG)
Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die:
(Art. 6 BauPG)
1 Die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale werden nach einem der in Anhang 2 Ziffer 1 enthaltenen Systeme durchgeführt.
2 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die festlegen, welche Systeme für welches Bauprodukt bzw. für welche Familie von Bauprodukten oder für welches wesentliche Merkmal anzuwenden sind.
(Art. 6 Abs. 3 Bst. a BauPG)
1 Eine Herstellerin kann in Übereinstimmung mit der anwendbaren bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation oder dem anwendbaren bezeichneten Rechtsakt gemäss Artikel 3 Buchstabe b hinsichtlich eines oder mehrerer wesentlicher Merkmale des Bauprodukts, das sie in Verkehr bringt, ohne weitere Prüfung oder Berechnung erklären, dass das Produkt einer bestimmten Leistungsstufe oder Leistungsklasse entspricht.
2 Sie kann ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der bei einem anderen Bauprodukt gewonnenen Prüfergebnisse erstellen, wenn:
3 In einem Fall nach Absatz 2 bleibt die andere Herstellerin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich.
4 Die Herstellerin kann ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse eines an sie abgegebenen Systems oder Bauteils erstellen, wenn:
5 In einem Fall nach Absatz 4 bleibt die Bauteileanbieterin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich.
6 Die Herstellerin hat bei einem vereinfachten Verfahren nach den Absätzen 1, 2 und 4 angemessen zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen des gewählten Verfahrens erfüllt sind.
7 Gehört das in den Absätzen 1, 2 und 4 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 nach Anhang 2 Ziffer 1 anzuwenden ist, so wird die in Absatz 6 geforderte Dokumentation von einer Produktzertifizierungsstelle nach Anhang 2 Ziffer 2.1 überprüft.
(Art. 6 Abs. 3 Bst. b BauPG)
1 Kleinstunternehmen, die Bauprodukte herstellen, die von einer gemäss Artikel 12 Absatz 1 BauPG bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst sind, können im Hinblick auf das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Anhang 2 Ziffer 1 die folgenden Vereinfachungen vornehmen:
2 Wendet eine Herstellerin diese vereinfachten Verfahren an, so weist sie mit einer angemessenen Dokumentation nach, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 und die geltenden Anforderungen erfüllt sind.
(Art. 6 Abs. 3 Bst. c BauPG)
1 Die Herstellerin eines Bauprodukts kann den Teil des anwendbaren Systems nach Anhang 2 Ziffer 1, der die Leistungsbewertung betrifft, durch eine angemessene Dokumentation ersetzen, wenn das Bauprodukt:
2 Mit einer angemessenen Dokumentation, die eine Beschreibung der angewandten Methoden enthält, weist die Herstellerin nach, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 sowie die geltenden Anforderungen erfüllt sind.
3 Gehört das in Absatz 1 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäss Anhang 2 Ziffer 1 System 1+ oder 1 anzuwenden wäre, so wird die angemessene Dokumentation von einer Produktzertifizierungsstelle nach Anhang 2 Ziffer 2.1 überprüft.
(Art. 8 Abs. 6 BauPG)
1 Die Leistungserklärung enthält insbesondere folgende Angaben:
2 Die Leistungserklärung enthält Folgendes:
3 Überdies nennt die Leistungserklärung die Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Verwendungszwecke beziehen, für die die Bestimmungen der zuständigen Organe des Bundes, der Kantone oder der Vertragspartner des MRA und des EFTA-Übereinkommens an dem Ort zu berücksichtigen sind, wo die Herstellerin eine Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt beabsichtigt.
4 Wurde für ein Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung (ETB) erstellt, so ist die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf alle wesentlichen Merkmale zu erklären, die in der ETB enthalten sind.
5 Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters nach Anhang 3 erstellt.
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b und 10 Abs. 3 BauPG)
1 Für jedes Produkt, für das eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ist diese entweder in gedruckter oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
2 Wird einer Abnehmerin oder einem Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so muss diesem Los lediglich ein Exemplar der Leistungserklärung beigefügt werden.
3 Verlangt es eine Abnehmerin oder ein Abnehmer, so muss ihr oder ihm eine Leistungserklärung in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.
4 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die:
5 Die gemäss Absatz 4 Buchstabe b festgelegte Frist gilt auch als Frist gemäss Artikel 10 Absatz 3 BauPG ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts. Wurde keine abweichende Frist nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegt, so beträgt die Frist in beiden Fällen 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts.
6 Die Leistungserklärung muss in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein.
(Art. 10 Abs. 1 BauPG)
1 Die Herstellerin erstellt als Grundlage für die Leistungserklärung eine technische Dokumentation und beschreibt darin alle wichtigen Elemente in Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit.
2 Die Herstellerin bringt nur Produkte in Verkehr oder stellt sie auf dem Markt bereit, wenn diese dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Artikel 4 BauPG entsprechen.
3 Wird keine Leistungserklärung erstellt, so sind die nachfolgenden Pflichten der Herstellerin sinngemäss anzuwenden.
4 Die Herstellerin bewahrt die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung gemäss der Frist nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 auf.
5 Die Herstellerin gewährleistet durch entsprechende Verfahren, dass die erklärte Leistung bei einer Serienfertigung dauerhaft sichergestellt ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen berücksichtigt. Soweit es für die Sicherstellung der Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung eines Bauprodukts erforderlich erscheint, nimmt die Herstellerin an Stichproben von in Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukten Prüfungen vor, stellt Untersuchungen an und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe. Sie hält die Händlerinnen über diese Überwachung auf dem Laufenden.
6 Sie stellt sicher, dass ihre Bauprodukte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Grösse oder Art des Bauprodukts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen angegeben werden.
7 Sie gibt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der die Herstellerin kontaktiert werden kann.
8 Stellt die Herstellerin ein Bauprodukt auf dem Markt bereit, so stellt sie sicher, dass dem Produkt die erforderlichen Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen sowie Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Dabei müssen diese Informationen dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Bauprodukts entsprechen. Je nach Bauprodukt können diese Informationen insbesondere durch die nachfolgenden Angaben bereitgestellt werden:
9 Sicherheitsinformationen müssen in der Amtssprache des Landesteiles abgefasst sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird. Ergänzend gelten die Artikel 8 und 11 der Verordnung vom 19. Mai 20105 über die Produktesicherheit.
10 Eine Herstellerin, die der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmassnahmen, damit das Bauprodukt den Anforderungen entspricht, nimmt es zurück oder ruft es zurück.
11 Stellt die Herstellerin fest, dass mit ihrem Bauprodukt Risiken verbunden sind, so macht sie dem zuständigen Marktüberwachungsorgan in einer Amtssprache oder in Englisch folgende Angaben:
(Art. 10 Abs. 1 BauPG)
1 Eine Importeurin bringt nur Bauprodukte in Verkehr, welche die Voraussetzungen des BauPG und dieser Verordnung erfüllen.
2 Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissert sich die Importeurin, dass:
3 Ist eine Importeurin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, so bringt sie das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und den Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Ist mit dem Bauprodukt ein Risiko verbunden, so gibt die Importeurin dies der Herstellerin und den Marktüberwachungsorganen bekannt.
4 Die Importeurin gibt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen an.
5 Stellt die Importeurin ein Bauprodukt auf dem Markt bereit, so stellt sie sicher, dass dem Produkt die erforderlichen Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Für die Sicherheitsinformationen gilt Artikel 10 Absätze 8 und 9 sinngemäss.
6 Solange sich ein Bauprodukt in ihrer Verantwortung befindet, stellt die Importeurin sicher, dass es durch die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht so beeinträchtigt wird, dass es der Leistungserklärung nicht mehr entspricht oder die übrigen Anforderungen nach dem BauPG und nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt.
7 Soweit es für die Sicherstellung der Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung eines Bauprodukts erforderlich erscheint, nimmt die Importeurin an Stichproben von im Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukten Prüfungen vor, stellt Untersuchungen an und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe. Sie hält die Händlerinnen über diese Überwachung auf dem Laufenden.
8 Sie hält während des in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zeitraums eine Leistungserklärung für das zuständige Marktüberwachungsorgan bereit und stellt sicher, dass diesem Organ die technische Dokumentation auf Verlangen vorgelegt wird.
9 Artikel 10 Absätze 2, 3, 10 und 11 gilt für die Importeurin sinngemäss.
(Art. 10 Abs. 1 BauPG)
1 Eine Herstellerin kann mittels schriftlicher Vollmacht eine Bevollmächtigte bestellen.
2 Die Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht festgelegt sind. In der Vollmacht sind der Bevollmächtigten mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:
3 Die Erstellung der technischen Dokumentation gehört nicht zu den Aufgaben einer Bevollmächtigten.
(Art. 10 Abs. 1 BauPG)
1 Bevor die Händlerin ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, vergewissert sie sich, dass dem Produkt die gemäss dem BauPG und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Für die Sicherheitsinformationen gilt Artikel 10 Absätze 8 und 9 sinngemäss. Die Händlerin vergewissert sich auch, dass die Herstellerin und die Importeurin die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 6 und 7 beziehungsweise von Artikel 11 Absatz 4 erfüllt haben.
2 Ist eine Händlerin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, so stellt sie das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und diesen sonstigen Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde.
3 Ist mit dem Bauprodukt ein Risiko verbunden, so gibt die Händlerin dies ausserdem der Herstellerin oder der Importeurin sowie dem zuständigen Marktüberwachungsorgan bekannt.
4 Die Artikel 10 Absätze 2, 3, 10 und 11 sowie Artikel 11 Absatz 6 gelten für die Händlerin sinngemäss.
(Art. 11 und 12 BauPG)
Eine harmonisierte technische Norm muss, damit sie bezeichnet werden kann, Folgendes enthalten:
(Art. 12 Abs. 1 BauPG)
1 Das BBL bezeichnet Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle der harmonisierten technischen Normen im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig.
2 Das Verzeichnis enthält auch Angaben zu einem Zeitraum, in dem neben einer bestehenden technischen Spezifikation die bezeichnete harmonisierte Norm verwendet werden kann (Koexistenzperiode). Dabei gilt Folgendes:
3 Mit dem Datum der Bezeichnung der harmonisierten technischen Norm nach Absatz 1 sind die nationalen Normungsgremien verpflichtet, die harmonisierte technische Norm als einzige anwendbare Norm für den betreffenden Regelungsbereich einzuführen.
4 Bestehen im Regelungsbereich einer nach Absatz 1 bezeichneten harmonisierten technischen Norm nationale Normen, so sind diese von den nationalen Normungsgremien mit dem Ende der Koexistenzperiode zurückzuziehen.
5 Mit der Bezeichnung werden ausserdem folgende Festlegungen anwendbar, die gegebenenfalls in einer harmonisierten technischen Norm enthalten sein können:
(Art. 12 Abs. 2 BauPG)
Das BBL bezeichnet Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle der weiteren technischen Normen, die gemäss Artikel 12 Absatz 2 BauPG bezeichnet werden können, im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig.
(Art. 13 Abs. 4 BauPG)
1 Beantragt eine Herstellerin für ein Bauprodukt bei einer Technischen Bewertungsstelle (TBS) eine ETB, so schliessen die Herstellerin und die infolge der Antragstellung verantwortlichen TBS eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit, sofern die Herstellerin dies verlangt.
2 Anschliessend unterbreitet die Herstellerin der TBS ein technisches Dossier, in dem das Bauprodukt, sein von der Herstellerin vorgesehener Verwendungszweck und die Einzelheiten der von der Herstellerin geplanten werkseigenen Produktionskontrolle beschrieben sind.
3 Die TBS, die einen Antrag auf eine ETB erhält, unterrichtet die Herstellerin über das weitere Vorgehen wie folgt:
4 In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben b und c unterrichtet die TBS die Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTB) und das BBL über den Inhalt des Antrags und über die Fundstelle eines gemäss Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Rechtsakts bezüglich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, den die TBS auf dieses Produkt anzuwenden beabsichtigt, oder darüber, dass es keinen entsprechenden Rechtsakt gibt.
5 In den Fällen von Absatz 3 Buchstabe c schliessen die Herstellerin und die verantwortliche TBS innerhalb eines Monats nach Eingang des technischen Dossiers eine Vereinbarung zur Erstellung der ETB, in der das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des EBD festgelegt ist. Die Vereinbarung regelt insbesondere:
6 In den Fällen von Absatz 3 Buchstabe b schliessen die Herstellerin und die verantwortliche TBS ebenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des technischen Dossiers eine Vereinbarung zur Erstellung der ETB auf der Grundlage eines bereits existierenden EBD.
7 Der Antrag nach Absatz 1 und Vereinbarung nach den Absätzen 5 und 6 müssen in einer Amtssprache oder in Englisch verfasst sein.
8 Die verantwortliche TBS koordiniert die Arbeitsgruppe bei der OTB, die den Entwurf eines EBD erarbeitet.
9 Die verantwortliche TBS übermittelt den Entwurf des EBD an die Herstellerin; diese kann innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen dazu Stellung nehmen.
10 Hat die verantwortliche TBS die erste ETB auf der Grundlage eines EBD erstellt, so kann dieses EBD soweit erforderlich angepasst werden. Artikel 13 Absatz 2 BauPG gilt sinngemäss.
(Art. 14 Abs. 2 BauPG)
1 Ein gemäss Artikel 13 BauPG oder gemäss den Bestimmungen des MRA erarbeitetes EBD kann nur bezeichnet werden, wenn ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten technischen Norm erfasst wird und seine Leistung in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale nicht vollständig anhand einer solchen Norm bewertet werden kann, insbesondere weil:
2 Ein EBD muss, damit es bezeichnet werden kann, ausserdem Folgendes enthalten:
3 Zur angemessenen Bewertung der Leistung in Bezug auf einige der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts können als Bestandteile in einem EBD bestehende Verfahren und Kriterien verwendet werden, die:
(Art. 14 Abs. 1 BauPG)
1 Das BBL bezeichnet Titel sowie Bezugsquelle der EBD im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig.
2 Mit dem Datum der Bezeichnung der EBD sind die im Inland ansässigen TBS verpflichtet, keine nationalen technischen Zulassungen oder vergleichbaren technischen Bewertungen im Bereich der bezeichneten EBD mehr auszustellen.
(Art. 13 Abs. 4 BauPG)
1 Eine ETB enthält:
2 Um das Format der ETB festzulegen, bezeichnet das BBL nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die dieses Format vereinheitlichen.
3 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte diejenigen Rechtsakte der EU, die das in Artikel 13 BauPG vorgesehene Verfahren zur Erstellung einer ETB auf der Grundlage eines EBD anpassen können.
(Art. 15 Abs. 3 Bst. a BauPG)
1 Eine Stelle muss, damit sie bezeichnet und notifiziert werden kann, die Anforderungen von Anhang 4 erfüllen.
2 Überdies gilt sinngemäss Artikel 25 Absätze 1 und 4 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 (AkkBV).
(Art. 15 Abs. 3 Bst. b BauPG)
1 Eine im Inland ansässige Stelle, welche die Befugnis erlangen soll, Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, beantragt dem BBL die Bezeichnung zum Zwecke einer Notifizierung.
2 Die Stelle legt dem Antrag eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungs- oder Überprüfungsverfahren bei, für die sie die Kompetenz beansprucht.
3 Sie muss, um bezeichnet werden zu können, für die nach Absatz 2 beschriebenen Tätigkeiten und Verfahren auf der Grundlage einer Akkreditierung nach der AkkBV7 nachweisen, dass sie die Anforderungen von Artikel 21 erfüllt.
4 Auf das Verfahren für die Bezeichnung sind die Bezeichnungsvorschriften der Artikel 26–37 AkkBV sinngemäss anzuwenden.
5 Das Verfahren für die Notifizierung richtet sich nach den Benennungsvorschriften des MRA. Ergänzend gilt Artikel 25 Absatz 1 AkkBV.
6 Eine Bezeichnung enthält vollständige Angaben zu den auszuführenden Aufgaben, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen sowie die wesentlichen Merkmale, für welche die Stelle kompetent ist.
7 Die Angabe der Fundstelle einer harmonisierten technischen Spezifikation ist für die Bezeichnung nicht erforderlich, soweit die zu bezeichnende Stelle Tätigkeiten nach Absatz 1 in einem der folgenden Bereiche ausführen wird:
(Art. 15 Abs. 3 BauPG)
1 Bei einer bezeichneten Stelle, welche die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, und die nachweist, dass sie die Kriterien der anwendbaren internationalen harmonisierten Akkreditierungsnormen nach Absatz 2 oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen nach Artikel 21 insoweit erfüllt werden, als die anwendbaren harmonisierten Akkreditierungsnormen diese Anforderungen abdecken.
2 Als harmonisierte Akkreditierungsnormen nach Absatz 1 sind anzuwenden:
8 Berichtigung vom 9. Dez. 2014 (AS 2014 4439).
(Art. 15 Abs. 3 Bst. b und 15 Abs. 1 BauPG)
1 Stellt das BBL fest oder wird es darüber unterrichtet, dass eine bezeichnete Stelle die in Artikel 21 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so ergreift es die geeigneten Massnahmen; das 3. Kapitel der AkkBV10 gilt sinngemäss.
2 Das BBL schränkt die Bezeichnung gegebenenfalls ein, suspendiert oder widerruft sie. Dabei berücksichtigt es das Ausmass, in dem die Stelle den Anforderungen nicht genügt oder den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3 Im Fall eines Widerrufs, einer Einschränkung oder einer Suspendierung der Bezeichnung oder wenn die bezeichnete Stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, ergreift das BBL geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die bei der Stelle anhängigen Geschäfte:
10 SR 946.512
(Art. 15 Abs. 3 Bst. b und 15 Abs. 1 BauPG)
1 Das BBL untersucht alle Fälle, in denen ihm Zweifel an der Kompetenz einer bezeichneten Stelle oder an der dauerhaften Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine bezeichnete Stelle zur Kenntnis gebracht werden.
2 Für die Überprüfung von Stellen, die im Rahmen von internationalen Abkommen anerkannt sind, gelten die entsprechenden Vorschriften dieser Abkommen.
(Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG)
1 Bezeichnete Stellen übernehmen Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Systemen gemäss den Artikeln 4–7.
2 Die bezeichneten Stellen führen Bewertungen und Überprüfungen nach Absatz 1 in einer gegenüber der Herstellerin transparenten Weise und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit durch. Unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteurinnen sind zu vermeiden.
3 Stellt eine bezeichnete Stelle im Verlauf der Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle fest, dass das hergestellte Bauprodukt die in der Leistungserklärung deklarierte Produktleistung nicht erfüllt, so stellt sie keine Bescheinigung aus und fordert die Herstellerin auf, angemessene Korrekturmassnahmen zu ergreifen.
4 Stellt eine bezeichnete Stelle im Verlauf der Überwachung, die der Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts dient, fest, dass das Bauprodukt nicht mehr dieselbe Leistung aufweist wie der Produkttyp, so setzt sie die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie und fordert die Herstellerin auf, angemessene Korrekturmassnahmen zu ergreifen.
5 Werden keine Korrekturmassnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so versieht die bezeichnete Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen mit Vorbehalten, setzt sie aus oder widerruft sie.
(Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG)
1 Eine bezeichnete Stelle darf Aufgaben, die mit der Tätigkeit eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit verbunden sind, an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Geschäftsstelle übertragen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.
2 Vergibt eine bezeichnete Stelle eine Aufgabe, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Geschäftsstelle die Anforderungen nach Artikel 21 sinngemäss erfüllt, und unterrichtet das BBL entsprechend.
3 Die bezeichnete Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Geschäftsstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
4 Die bezeichnete Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikationen jedes Unterauftragnehmers oder der Geschäftsstelle und die von diesen gemäss Anhang 2 ausgeführten Aufgaben für das BBL bereit.
(Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG)
1 Auf Antrag der Herstellerin und soweit dies aus technischen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen gerechtfertigt ist, können bezeichnete Stellen die Prüfungen nach Anhang 2 für die Systeme 1+, 1 und 3 zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen lassen:
2 Bezeichnete Stellen, die ausserhalb ihrer eigenen akkreditierten Prüfeinrichtungen tätig werden, müssen durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
3 Bevor die bezeichnete Stelle solche Prüfungen durchführt, vergewissert sie sich, dass die Anforderungen des Prüfverfahrens erfüllt sind, und stellt fest, ob:
(Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG)
1 Die bezeichneten Stellen melden dem BBL:
2 Sie übermitteln den anderen gemäss dieser Verordnung bezeichneten Stellen Wahrnehmungen, die für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitsbezogene Massnahmen bedeutsam sind.
(Art. 15 Abs. 3 Bst. d BauPG)
1 Das BBL stellt sicher, dass:
2 Die schweizerische Gruppe bezeichneter Stellen organisiert sich in eigener Verantwortung.
(Art. 17 Abs. 2 BauPG)
1 Amtliche TBS ist die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa). Sie muss Mitglied der OTB sein.
2 Sie stellt ETB in allen Produktbereichen nach Anhang 5 aus.
(Art. 17 Abs. 7 BauPG)
1 Das BBL kann weitere TBS für einen oder mehrere Produktbereiche, die in Anhang 5 aufgeführt werden, benennen.
2 Die TBS muss für den betreffenden Produktebereich auf der Grundlage einer Akkreditierung nach der AkkBV11 die Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 2 des MRA sowie nach Anhang 6 gegenüber dem BBL nachweisen.
3 Eine TBS macht ihr Organigramm und die Namen der Mitglieder ihrer internen Beschlussgremien öffentlich zugänglich.
11 SR 946.512
(Art. 17 Abs. 7 BauPG)
1 Das Verfahren für die Benennung weiterer TBS richtet sich sinngemäss nach den Bezeichnungsvorschriften der Artikel 26-37 AkkBV12.
2 Das BBL teilt dem SECO im Hinblick auf die Notifizierung den Namen und die Anschrift sowie die Produktebereiche mit, für welche die TBS benannt wurde.
3 Das BBL überwacht die Tätigkeiten und die Kompetenz der benannten TBS sinngemäss nach dem 3. Kapitel der AkkBV und begutachtet sie anhand der jeweiligen Anforderungen nach Anhang 2 des MRA und nach Anhang 6.
4 Erfüllt eine TBS die Anforderungen nach Artikel 32 Absatz 2 nicht mehr, so widerruft das BBL die Benennung dieser TBS für den relevanten Produktbereich.
5 Das BBL legt die Leitlinien für die Durchführung der Begutachtung TBS fest.
6 Die Absätze 2, 3 und 5 gelten sinngemäss auch für die amtlichen TBS nach Artikel 31.
12 SR 946.512
(Art. 17 Abs. 4 und 18 Abs. 1 BauPG)
Die im Inland ansässigen TBS wählen jeweils für ein Jahr eine Stelle, die die schweizerischen TBS in der OTB vertritt.
(Art. 18 Abs. 2 BauPG)
Eine Entschädigung wird den schweizerischen TBS dafür gewährt, dass sie die schweizerischen Standardisierungsinteressen in der OTB wahren. Sie wird wie folgt gewährt:
(Art. 19 Abs. 3 BauPG)
1 Die Produktinformationsstelle für das Bauwesen stellt auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats oder einer Wirtschaftsteilnehmerin folgende Informationen zur Verfügung:
2 Für die Bereitstellung von Informationen gemäss Absatz 1 Buchtstaben a−c darf die Produktinformationsstelle kein Entgelt verlangen.
3 Die Produktinformationsstelle soll sich an internationalen Informationsnetzwerken zum Informationsaustausch mit ausländischen Produktinformationsstellen beteiligen.
4 Sie muss in der Lage sein, ihre Aufgaben so auszuüben, dass Interessenskonflikte vermieden werden.
(Art. 29 Abs. 3 und 4 BauPG)
1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt den vom BBL bezeichneten Fachorganisationen.
2 Das BBL kann kantonale Stellen mit Kontrollaufgaben betrauen.
3 Es regelt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsorgane nach Absatz 1.
(Art. 29 Abs. 4 BauPG)
1 Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196413 achten im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber Bauprodukte einsetzen, welche die Sicherheitsvorschriften erfüllen.
2 Sie melden dem BBL und den Marktüberwachungsorganen nach Artikel 37 Absatz 1 jene Produkte, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird.
3 Die Marktüberwachungsorgane können vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit14 für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen.
13 SR 822.11
14 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).
(Art. 34 Abs. 1 BauPG)
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196815 ist auch für Marktüberwachungsorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.
15 SR 172.021
(Art. 29 BauPG)
1 Das BBL koordiniert die Vollzugsaufgaben der Marktüberwachungsorgane, insbesondere:
2 Die Marktüberwachungsorgane informieren sich gegenseitig sowie das BBL.
3 Sie melden dem BBL die Produkte, die den Sicherheitsvorschriften nicht genügen, und die erforderlichen Massnahmen.
4 Erlassen sie eine Verfügung, so stellen sie ein Doppel der Verfügung dem BBL zu.
(Art. 30 BauPG)
1 Die Eidgenössische Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Diese repräsentieren namentlich die Interessen der Bauwirtschaft, der bezeichneten Stellen, der Normenschaffenden, der Forschung sowie der Konsumentinnen und Konsumenten.
2 Das BBL führt das Sekretariat.
3 Die Kommission kann Empfehlungen abgeben.
4 Sie kann für ihre Arbeit unabhängige Sachverständige beiziehen.
(Art. 33 BauPG)
1 Die Behörden und Organisationen, die Vollzugsaufgaben nach dem BauPG oder dieser Verordnung wahrnehmen, erheben Gebühren, wenn:
2 Sie stellen Kosten für Leistungen, welche Dritte erbringen, gesondert in Rechnung.
(Art. 33 BauPG)
1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
2 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken. Er wird periodisch gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise durch das BBL angepasst.
3 Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
(Art. 33 Abs. 2 BauPG)
1 Mit Marktüberwachungsaufgaben betrauten Behörden und privaten Organisationen wird in der Höhe der tatsächlichen Kosten (Sach- und Zeitaufwand) eine Entschädigung gewährt für:
2 Für die Bemessung der Entschädigung gilt ein Stundensatz von 200 Franken. Die Entschädigung für den Zeitaufwand richtet sich nach Artikel 43 Absatz 2.
(Art. 33 BauPG)
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200416 (Allg-GebV).
2 Für die Kontrollen und die Verfügungen der Marktüberwachungsorgane nach Artikel 37 Absatz 1 gelten die Artikel 2 und 6–14 AllgGebV sinngemäss.
16 SR 172.041.1
Die Bauprodukteverordnung vom 27. November 200017 wird aufgehoben.
17 [AS 2001 100; 2006 4291 Ziff. IV; 2010 2631 Anhang Ziff. 4]
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
(Art. 1)
Es gelten in den folgenden Bereichen die nachstehenden Grundanforderungen an Bauwerke:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus18 weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Anwohnerinnen und Anwohnern gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere folgende Einflüsse übermässig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirken:
18 Gemäss Art. 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, sind unter Lebenszyklus zu verstehen: die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen eines Bauproduktelebens von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur Entsorgung.
4.1 Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche.
4.2 Bei dem Entwurf und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnerinnen und Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Nutzer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird. Das Bauwerk muss ausserdem energieeffizient sein und während seines Auf- und Rückbaus möglichst wenig Energie verbrauchen.
Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden, damit insbesondere Folgendes sichergestellt wird:
(Art. 4 Abs. 1)
Die Herstellerin erstellt die Leistungserklärung und bestimmt den Produkttyp auf der Grundlage der Bewertungen und Überprüfungen der Leistungsbeständigkeit, die im Rahmen folgender Systeme durchgeführt werden:
Bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Stellen, die im Rahmen der Systeme 1+, 1 und 3 Aufgaben wahrnehmen, sowie Herstellerinnen, die im Rahmen der Systeme 2+ und 4 Aufgaben wahrnehmen, betrachten die für das betroffene Bauprodukt ausgestellte Europäische Technische Bewertung als Bewertung der Leistung dieses Produkts. Bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Stellen und Herstellerinnen nehmen daher die unter 1.1 b) i), 1.2 b) i), 1.3 a) i), 1.4 b) bzw. 1.5 a) i) aufgeführten Aufgaben nicht wahr.
Im Zusammenhang mit der Funktion der bezeichneten oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannten Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, wird zwischen folgenden Stellen unterschieden:
(Art. 8 Abs. 5)
Nr.
Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht der erklärten Leistung/den erklärten Leistungen. Für die Erstellung der Leistungserklärung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ist alleine die obengenannte Herstellerin verantwortlich.
Unterzeichnet für die Herstellerin und im Namen der Herstellerin von:
[Name]
[Ort] [Datum]
[Unterschrift]
(Art. 21 Abs. 1)
1. Eine schweizerische bezeichnete Stelle muss nach schweizerischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
2. Bei einer bezeichneten Stelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Bauprodukt, die beziehungsweise das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Bauprodukte bewertet, an deren Entwicklung, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen ist, als solche Stelle gelten.
3. Eine bezeichnete Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die Mitarbeitenden, die für die Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zuständig sind, dürfen nicht mit dem Konstrukteur, der Herstellerin, dem Lieferanten, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwendenden oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Bauprodukte identisch oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein.
4. Eine bezeichnete Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die Mitarbeitenden, die für die Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zuständig sind, wirken weder direkt an Entwicklung, Herstellung beziehungsweise Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Bauprodukte mit, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung und ihre Integrität im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie bezeichnet wurden, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
5. Eine bezeichnete Stelle muss gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Geschäftsstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit nicht beeinträchtigen.
6. Eine bezeichnete Stelle und ihre Mitarbeitenden haben die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit mit der grösstmöglichen professionellen Integrität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich auszuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungs- und/ oder Überprüfungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
7. Eine bezeichnete Stelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, die ihr gemäss Anhang 2 übertragen werden und für die sie bezeichnet wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der bezeichneten Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.
8. Die bezeichnete Stelle muss jederzeit für jedes System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie für jede Art oder Kategorie von Bauprodukten, wesentlichen Merkmalen und Aufgaben, für die sie bezeichnet wurde, über Folgendes verfügen:
9. Einer bezeichneten Stelle müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Tätigkeit, für die sie bezeichnet wurde, verbunden sind, und sie soll Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen erlangen.
10. Die Mitarbeitenden, die für die Ausführung der Tätigkeiten zuständig sind, für die die Stelle bezeichnet wurde, müssen über Folgendes verfügen:
11. Die bezeichnete Stelle, ihre obersten Leitungsebene und ihr Bewertungspersonal müssen unparteiisch sein.
Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Bewertungspersonals der bezeichneten Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
12. Eine bezeichnete Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde übernommen wird oder eine staatliche Behörde selbst unmittelbar für die durchgeführte Bewertung und/oder Überprüfung verantwortlich ist.
13. Das BBL kann Mindestanforderungen an den Deckungsumfang und an Deckungssummen für die Haftpflichtversicherung im Hinblick auf den Umsatz und die Art der von der bezeichneten Stelle wahrscheinlich eingegangenen Risiken festlegen.
14. Informationen, von denen Mitarbeitende der bezeichneten Stelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäss Anhang 2 Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, ausser gegenüber dem BBL. Eigentumsrechte werden geschützt.
15. Eine bezeichnete Stelle soll an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der europäischen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen und der schweizerischen Koordinierungsgruppe bezeichneter Stellen mitwirken beziehungsweise dafür sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von der erstgenannten Koordinierungsgruppe erarbeiteten verwaltungsmässigen Entscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.
(Art. 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1)
Bereichscode | Produktebereich |
1 | Produkte aus vorgefertigtem Normal-, Leicht- oder Porenbeton |
2 | Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge hierfür |
3 | Dichtungsbahnen einschliesslich flüssig aufzubringender Abdichtungen und Bausätzen (zur Abdichtung gegen Wasser und oder Wasserdampf) |
4 | Wärmedämmungsprodukte |
Dämmverbundbausätze-Systeme | |
5 | Strukturelle Lagerungen |
Querkraftdorne für tragende Verbindungen | |
6 | Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte |
7 | Gipsprodukte |
8 | Geotextilien, Geomembranen und verwandte Erzeugnisse |
9 | Vorhangfassaden, Verkleidungen, geklebte Glaskonstruktionen |
10 | Ortsfeste Löschanlagen (Feueralarm, Feuererkennungsprodukte, ortsfeste Löschanlagen, Feuer- und Rauchschutzsysteme und Explosionsschutz-Produkte) |
11 | Sanitäreinrichtungen |
12 | Strassenausstattungen, Strassenausrüstung |
13 | Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel |
14 | Holzspanplatten und -elemente |
15 | Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder, Bindemittel |
16 | Betonstahl, Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton (und Zubehörteile) |
17 | Mauerwerk und verwandte Erzeugnisse |
Mauerwerkeinheiten, Mörtel-Zubehör | |
18 | Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung |
19 | Bodenbeläge |
20 | Metallbauprodukte und Zubehörteile |
21 | Innen- und Aussenwand- und Deckenbekleidungen |
Bausätze für innere Trennwände | |
22 | Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile, |
Bausätze für Bedachungen | |
23 | Produkte für den Strassenbau |
24 | Zuschlagstoffe |
25 | Bauklebestoffe |
26 | Produkte für Beton, Mörtel und Einpressmörtel |
27 | Raumerwärmungsanlagen |
28 | Rohre, Behälter und Zubehörteile die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen |
29 | Bauprodukte die mit Trinkwasser in Berührung kommen |
30 | Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse |
31 | Strom, Steuer- und Kommunikationskabel |
32 | Dichtungsmassen für Verbindungen |
33 | Befestigungen |
34 | Bausätze, Gebäudeeinheiten, vorgefertigte Produkte |
35 | Brandschutzabschottungen und Brandschutz-Bekleidungen |
Flammenschutzprodukte | |
36 | weitere/andere |
(Art. 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3)
Kompetenz | Beschreibung der Kompetenz | Anforderung | ||
1. Analyse der Risiken | Erkennen möglicher Risiken und Vorteile der Verwendung innovativer Bauprodukte bei Fehlen gesicherter/ konsolidierter technischer Informationen über ihre Leistung im Fall eines Einbaus in Bauwerke. | Eine TBS muss mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Sie muss von Interessengruppen unabhängig und von Sonderinteressen frei sein. Zusätzlich müssen die Mitarbeitenden der TBS über Folgendes verfügen:
Die Vergütung des Personals der TBS darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten. | ||
2. Festlegung | Umsetzung des Ergebnisses der Risikoanalyse in technische Kriterien für die Bewertung des Verhaltens und der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften. Bereitstellen der technischen Informationen, die von den Beteiligten des Bauprozesses als potenzielle Verwendende von Bauprodukten (Herstellerin, Konstrukteure, Auftragnehmer, Installationsbetriebe) benötigt werden. | |||
3. Festlegung | Entwicklung und Validierung geeigneter (Prüf- oder Berechnungs-) Verfahren zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Bauprodukte unter Berücksichtigung des Stands der Technik | |||
4. Bestimmung der spezifischen werkseigenen Produktionskontrolle | Verstehen und Evaluieren des Herstellungsprozesses eines konkreten Produkts zwecks Ermittlung geeigneter Massnahmen zur Gewährleistung der Produktbeständigkeit im Verlauf des betreffenden Herstellungsprozesses. | Mitarbeitende der TBS müssen über das entsprechende Wissen über den Zusammenhang zwischen Herstellungsprozessen und Produktmerkmalen in Bezug auf die werkseigene Produktionskontrolle verfügen. | ||
5. Bewertung des Produkts | Anhand harmonisierter Kriterien Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten | Neben den Anforderungen der Punkte 1, 2 und 3 muss eine TBS Zugang zur erforderlichen Infrastruktur für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den Produktbereichen verfügen, für die die Stelle benannt werden soll. | ||
6. Allgemeine Verwaltung | Gewährleistung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität und Rückverfolgbarkeit durch die dauerhafte Anwendung zweckmässiger Verwaltungsverfahren | Die TBS muss Folgendes vorweisen beziehungsweise über Folgendes verfügen:
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