Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden die «Schweiz», einerseits,
und
die Europäische Union
und
das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland,
Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische
Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern,
die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg,
Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik
Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien,
die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland,
das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Grossbritannien
und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden die «Mitgliedstaaten», andererseits,
im Folgenden «Vertragspartei» oder «Vertragsparteien»,
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems (im Folgenden «GNSS»), das speziell für zivile Zwecke konzipiert ist,
in Anerkennung der Bedeutung der europäischen GNSS-Programme als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in der Europäischen Union und in der Schweiz,
in Anbetracht der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in der Europäischen Union, der Schweiz und anderen Gebieten in der Welt,
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz auf dem Gebiet der Satellitennavigation,
in Anerkennung dessen, dass die Schweiz an den Programmen Galileo und EGNOS seit deren Definitionsphasen eng beteiligt ist,
in Anbetracht der Entschliessungen des Weltraumrats, insbesondere der Entschliessung zur «Europäischen Raumfahrtpolitik», angenommen am 22. Mai 2007, und der Entschliessung «Weiterentwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik», angenommen am 29. September 2008, in denen anerkannt wird, dass die Europäische Union, die Europäische Weltraumorganisation (im Folgenden «ESA») und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten die drei Hauptakteure der europäischen Raumfahrtpolitik sind, sowie der Entschliessung «Globale Herausforderungen: Aus den europäischen Weltraumsystemen uneingeschränkt Nutzen ziehen», angenommen am 25. November 2010, in der die Europäische Kommission und die ESA aufgefordert werden, es für Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitglied der Europäischen Union und der ESA sind, zu erleichtern, an allen Phasen der Kooperationsprogramme teilzunehmen,
in Anbetracht der Mitteilung der Kommission mit dem Titel «Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger» vom 4. April 2011,
in dem Wunsch, eine formelle Grundlage für eine Zusammenarbeit in allen Aspekten der europäischen GNSS-Programme zu schaffen,
in Anerkennung des Interesses der Schweiz an allen GNSS-Diensten, wie sie durch EGNOS und Galileo bereitgestellt werden, einschliesslich des öffentlichen regulierten Dienstes (im Folgenden «PRS»),
in Anbetracht des Abkommens vom 25. Juni 20071 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,
in Anerkennung des Abkommens vom 28. April 20082 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (im Folgenden «Sicherheitsabkommen»),
angesichts der Vorteile eines gleichwertigen Schutzes der europäischen GNSS und dazugehörigen Dienste in den Gebieten der Vertragsparteien,
in Anerkennung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, insbesondere der Verpflichtungen der Schweiz als dauerhaft neutraler Staat,
in Anerkennung der Tatsache, dass gemäss der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 20083 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) die Europäische Gemeinschaft Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die im Rahmen der europäischen GNSS-Programme entstehen oder entwickelt werden, so wie dies in der genannten Verordnung festgelegt ist,
in Anbetracht der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 20104 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS,
in Anbetracht des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 20115 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde,
sind wie folgt übereingekommen: