0.741.826.8

 AS 2014 299

Originaltext

Kooperationsabkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die europäischen Satellitennavigationsprogramme

Abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 2013

Von der Schweiz und der Europäischen Union provisorisch angewendet
ab 1. Januar 2014

(Stand am 1. Januar 2014)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Folgenden die «Schweiz», einerseits,

und
die Europäische Union
und
das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland,
Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische
Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern,
die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg,
Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik
Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien,
die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland,
das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Grossbritannien
und Nordirland,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden die «Mitgliedstaaten», andererseits,

im Folgenden «Vertragspartei» oder «Vertragsparteien»,

in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems (im Folgenden «GNSS»), das speziell für zivile Zwecke konzipiert ist,

in Anerkennung der Bedeutung der europäischen GNSS-Programme als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in der Europäischen Union und in der Schweiz,

in Anbetracht der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in der Europäischen Union, der Schweiz und anderen Gebieten in der Welt,

in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz auf dem Gebiet der Satellitennavigation,

in Anerkennung dessen, dass die Schweiz an den Programmen Galileo und EGNOS seit deren Definitionsphasen eng beteiligt ist,

in Anbetracht der Entschliessungen des Weltraumrats, insbesondere der Entschliessung zur «Europäischen Raumfahrtpolitik», angenommen am 22. Mai 2007, und der Entschliessung «Weiterentwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik», angenommen am 29. September 2008, in denen anerkannt wird, dass die Europäische Union, die Europäische Weltraumorganisation (im Folgenden «ESA») und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten die drei Hauptakteure der europäischen Raumfahrtpolitik sind, sowie der Entschliessung «Globale Herausforderungen: Aus den europäischen Weltraumsystemen uneingeschränkt Nutzen ziehen», angenommen am 25. November 2010, in der die Europäische Kommission und die ESA aufgefordert werden, es für Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitglied der Europäischen Union und der ESA sind, zu erleichtern, an allen Phasen der Kooperationsprogramme teilzunehmen,

in Anbetracht der Mitteilung der Kommission mit dem Titel «Auf dem Weg zu einer Welt­raumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger» vom 4. April 2011,

in dem Wunsch, eine formelle Grundlage für eine Zusammenarbeit in allen Aspekten der europäischen GNSS-Programme zu schaffen,

in Anerkennung des Interesses der Schweiz an allen GNSS-Diensten, wie sie durch EGNOS und Galileo bereitgestellt werden, einschliesslich des öffentlichen regulierten Dienstes (im Folgenden «PRS»),

in Anbetracht des Abkommens vom 25. Juni 20071 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,

in Anerkennung des Abkommens vom 28. April 20082 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (im Folgenden «Sicherheitsabkommen»),

angesichts der Vorteile eines gleichwertigen Schutzes der europäischen GNSS und dazugehörigen Dienste in den Gebieten der Vertragsparteien,

in Anerkennung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, insbesondere der Verpflichtungen der Schweiz als dauerhaft neutraler Staat,

in Anerkennung der Tatsache, dass gemäss der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 20083 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) die Europäische Gemeinschaft Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die im Rahmen der europäischen GNSS-Programme entstehen oder entwickelt werden, so wie dies in der genannten Verordnung festgelegt ist,

in Anbetracht der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 20104 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS,

in Anbetracht des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 20115 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde,

sind wie folgt übereingekommen:

1 SR 0.420.513.1

2 SR 0.514.126.81

3 ABl. EU L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

4 ABl. EU L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

5 ABl. EU L 287 vom 4.11.2011, S. 1.

Teil I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Ziel

(1)  Ziel dieses Abkommens ist es, die langfristige Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation unter ziviler Kontrolle, insbesondere durch die Teilnahme der Schweiz an den europäischen GNSS-Programmen, zu fördern, zu erleichtern und zu vertiefen.

(2)  Die Schweiz nimmt in der Form und unter den Bedingungen an den Programmen teil, die in diesem Abkommen festgelegt sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

1.
«europäische globale Satellitennavigationssysteme» (europäische GNSS) die Systeme, die im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurden, und den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay System – EGNOS);
2.
«Verstärkung» die regionalen oder lokalen Systeme wie EGNOS, die die Leistung für die Nutzer der globalen GNSS durch erhöhte Genauigkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Zuverlässigkeit verbessern;
3.
«Galileo» ein unter ziviler Kontrolle stehendes unabhängiges europäisches globales Satelliten­navigations- und Zeitgebungssystem zur Erbringung von GNSS-Diensten, das von der Europäischen Union, der ESA und ihren jeweiligen Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurde. Der Betrieb von Galileo kann einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von Galileo sind ein offener, ein kommerzieller und ein sicherheitskritischer Dienst und ein Such- und Rettungsdienst vorgesehen sowie ein gesicherter öffent­licher regulierter Dienst mit beschränktem Zugang, der speziell auf den Bedarf autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist;
4.
«lokale Elemente von Galileo» lokale Systeme, die den Nutzern von satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen des Systems Galileo Informa­tionen liefern, die über die aus der genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale Elemente können zur Leistungsergänzung in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder anderen geografisch problematischen Umgebungen eingesetzt werden. Galileo wird allgemeine Modelle für lokale Elemente bereitstellen;
5.
«Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung» jede Ausrüstung für zivile Endnutzer, die für Sendung, Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale zur Erbringung eines Dienstes oder für den Betrieb mit einer regionalen Verstärkung bestimmt ist;
6.
«öffentlicher regulierter Dienst» (PRS) einen Dienst, der durch das im Rahmen des Programms Galileo errichtete System bereitgestellt wird und ausschliesslich staatlich autorisierten Nutzern für sensible Anwendungen, die eine wirksame Zugangskontrolle und hochgradige Dienstkontinuität verlangen, vorbehalten ist;
7.
«Regelungsmassnahme» ein Gesetz, eine Verordnung, eine Massnahme, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung oder einen Beschluss oder eine ähnliche Verwaltungsmassnahme einer Vertragspartei;
8.
«Interoperabilität» die Eignung globaler und regionaler Satellitennaviga­tionssysteme und Verstärkungen sowie der von ihnen bereitgestellten Dienste dafür, gemeinsam eingesetzt zu werden, so dass sich für die Nutzer eine grössere Leistungsfähigkeit ergibt, als dies der Fall wäre, wenn lediglich auf den offenen Dienst eines einzigen Systems zurückgegriffen würde;
9.
«geistiges Eigentum» Eigentum im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer viii des am 14. Juli 19676 in Stockholm unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
10.
«Verschlusssache» Informationen in jeglicher Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, welche grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten einschliesslich nationaler Sicherheitsinteressen, in unterschiedlichem Masse schaden könnte. Der Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere Einstufungskennzeichnung angegeben. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien nach Massgabe der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften als vertraulich eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Inte­grität und der Verfügbarkeit zu schützen.
Art. 3 Grundsätze für die Kooperation

Die Vertragsparteien wenden folgende Grundsätze auf die Kooperationsmassnahmen im Rahmen dieses Abkommens an:

1.
beiderseitiger Nutzen durch allgemeine Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschliesslich der Beiträge und des Zugangs zu allen Diensten gemäss Artikel 15;
2.
Möglichkeiten für beide Seiten zur Mitwirkung an Kooperationsmassnahmen im Rahmen der GNSS-Projekte der Europäischen Union und der Schweiz;
3.
rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für Kooperationsmassnahmen von Belang sein können;
4.
angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigem Eigentums gemäss Artikel 9;
5.
Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
6.
uneingeschränkter Handel mit europäischen GNSS-Gütern im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.

Teil II Bestimmungen bezüglich der Kooperation


Art. 4 Kooperationsmassnahmen

(1)  Für Kooperationsmassnahmen auf den Gebieten der Satellitennavigation und der Zeitgebung kommen folgende Bereiche in Frage: Funkfrequenzspektrum, wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, Beschaffungswesen, industrielle Koopera­tion, Rechte des geistigen Eigentums, Ausfuhrkontrolle, Handel und Marktentwicklung, Normung, Zertifizierung und Regelungs­massnahmen, Sicherheit, Austausch von Verschlusssachen, Austausch von Personal und Zugang zu Diensten. Die Vertragsparteien können diese Liste von Bereichen im Einklang mit Artikel 25 ändern.

(2)  Die institutionelle Autonomie der Europäischen Union, die europäischen GNSS-Programme zu regeln, wird durch dieses Abkommen ebenso wenig berührt wie die Struktur, die von der Europäischen Union zur Durchführung der europäischen GNSS-Programme eingerichtet wurde. Von diesem Abkommen unberührt bleiben auch die geltenden Regelungsmassnahmen zur Umsetzung von Nichtverbreitungsverpflichtungen, die Ausfuhrkontrolle, die Kontrollen immaterieller Technologietransfers. Von diesem Abkommen unberührt bleiben auch die nationalen Sicherheitsmassnahmen.

(3)  Vorbehaltlich der jeweils geltenden Regelungsmassnahmen fördern die Vertragsparteien in grösstmöglichem Umfang die Kooperationsmassnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit in den in Absatz 1 genannten Bereichen vergleich­bare Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Massnahmen entstehen.

Art. 5 Funkfrequenzspektrum

(1)  Die Vertragsparteien setzen die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (im Folgenden «ITU») fort und tragen dabei der Vereinbarung über die Verwaltung der ITU-Frequenzzuweisungen für das Galileo-Satellitennavigations­system vom 5. November 20047 («Memorandum of Understanding on the Management of ITU filings of the Galileo radio-navigation satellite service system») Rechnung.

(2)  Die Vertragsparteien tauschen Informationen über beantragte Frequenzen aus und schützen adäquate Frequenzzuweisungen für Galileo, damit die Verfügbarkeit von Galileo-Diensten für Nutzer in aller Welt und insbesondere in der Schweiz und in der Europäischen Union sichergestellt wird.

(3)  Um die Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen zu schützen, ermitteln die Vertragsparteien Interferenzquellen und suchen für beide Seiten annehmbare Lösungen zur Bekämpfung dieser Interferenzen.

(4)  Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der ITU, einschliesslich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ergäbe.

7 Nicht in der AS veröffentlicht.

Art. 6 Wissenschaftliche Forschung und Ausbildung

(1)  Die Vertragsparteien fördern gemeinsame Aktivitäten im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der europäischen GNSS durch Forschungs­programme der Europäischen Union und der Schweiz sowie durch andere relevante Forschungsprogramme der Vertragsparteien. Die gemeinsamen Forschungsaktivitäten stellen einen Beitrag zur Planung künftiger Entwicklungen der europäischen GNSS dar.

(2)  Die Vertragsparteien legen ein geeignetes Verfahren fest, mit dem nutzbringende Kontakte und die Teilnahme an den relevanten Forschungsprogrammen sichergestellt werden sollen.

Art. 7 Beschaffungswesen

(1)  Bei Beschaffungsvorgängen im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen gelten für die Vertragsparteien die Verpflichtungen, die sie im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden «GPA») der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO») und im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 19998 eingegangen sind.

(2)  Unbeschadet des Artikels XXIII des GPA (Art. III der Neufassung des GPA) haben Schweizer Stellen das Recht, an Beschaffungsvorgängen mitzuwirken, die die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Pro­grammen betreffen.

Art. 8 Industrielle Kooperation

Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Kooperation ihrer Industrien – unter anderem durch Gemeinschaftsunternehmen und die Mitwirkung der Schweiz in einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie durch die Mitwirkung der Europäischen Union in einschlägigen Schweizer Industrieverbänden – und streben damit das reibungslose Funktionieren der europäischen Satellitennavigationssysteme sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von Galileo-Anwendun­gen und -Diensten an.

Art. 9 Rechte des geistigen Eigentums

Zur Erleichterung der industriellen Kooperation gewähren und gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in den für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen GNSS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen Standards gemäss dem «Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)» der WTO9, einschliesslich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.

9 SR 0.632.20, Anhang 1C

Art. 10 Ausfuhrkontrolle

(1)  Um die Anwendung einer einheitlichen Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf die europäischen GNSS-Programme durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, verabschiedet die Schweiz innerhalb ihrer Zuständigkeit und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren rechtzeitig Massnahmen zur Kontrolle der Ausfuhr und zur Nichtverbreitung von Technologien, Daten und Gütern, die speziell für die europäischen GNSS-Programme konzipiert oder verändert wurden, und setzt diese Massnahmen durch. Mit diesen Massnahmen wird für ein Mass an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gesorgt, das dem der Europäischen Union gleichwertig ist.

(2)  Falls es zu einem Vorfall kommt, bei dem ein gleichwertiges Mass an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht erreicht werden kann, kommt das Verfahren nach Artikel 22 zur Anwendung.

Art. 11 Handel und Marktentwicklung

(1)  Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit Satellitennavigationsinfrastruktur und mit Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung, darunter für die europäischen GNSS-Programme relevante lokale Elemente von Galileo und Anwendungen der Schweiz und der Europäischen Union sowie diesbezügliche Investitionen.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 bringen die Vertragsparteien die Tätigkeiten im Rahmen der Galileo-Satellitennavigation besser in das Bewusstsein der Öffentlichkeit, ermitteln mögliche Hemmnisse, die das Wachstum im Bereich der GNSS-Anwendungen beeinträchtigen könnten, und treffen geeignete Massnahmen zur Förderung dieses Wachstums.

(3)  Rechtspersonen der Vertragsparteien können auf das künftige GNSS-Nutzer­forum zurückgreifen, um den Bedarf der Nutzer zu ermitteln und effektiv darauf zu reagieren.

(4)  Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO10 unberührt.

Art. 12 Normen, Zertifizierung und Regelungsmassnahmen

(1)  In Anerkennung des Wertes eines koordinierten Vorgehens in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste unterstützen die Vertragsparteien insbesondere gemeinsam die Entwicklung von Galileo- und EGNOS-Normen und fördern deren Anwendung weltweit, wobei sie ein besonderes Augenmerk auf die Interoperabilität mit anderen GNSS legen.

Ein Ziel dieser Koordinierung ist die Förderung der umfassenden und innovativen Nutzung der Galileo-Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations- und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien schaffen günstige Voraussetzungen für die Entwicklung von Galileo-Anwendungen.

(2)  Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher nach Bedarf in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der ITU ergeben.

(3)  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Massnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Lizenzierungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf die europäischen GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zugrunde zu legen.

(4)  Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Regelungsmassnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten die uneingeschränkte Nutzung von Galileo-Empfangsgeräten sowie von Galileo-Weltraum- und Bodensegmenten zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gewährt die Schweiz Galileo in ihrem Hoheitsgebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die anderen derartigen Satellitennavigationsdiensten und -systemen zuteilwird.

Art. 13 Sicherheit

(1)  Unbeschadet des Artikels 4 treffen die Vertragsparteien zum Schutz der europäischen GNSS-Programme vor Bedrohungen wie Missbrauch, Störung, Ausfall und feindseligen Handlungen alle praktikablen Vorkehrungen, um Kontinuität, Sicherheit und Gefahrenabwehr für die Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen Infrastrukturen und kritischen Anlagen in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 erlässt die Schweiz innerhalb ihrer Zuständigkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren rechtzeitig Massnahmen, mit denen hinsichtlich des Schutzes, der Kontrolle und der Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS-Pro­gramme und zur Abwehr derartiger Bedrohungen und einer unerwünschten Verbreitung ein Mass an Sicherheit und Gefahrenabwehr erreicht werden kann, das dem in der Europäischen Union gleichwertig ist.

(3)  Falls es zu einem Vorfall kommt, bei dem ein gleichwertiges Mass an Sicherheit und Gefahrenabwehr gemäss Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erreicht werden kann, kommt das Verfahren nach Artikel 22 zur Anwendung.

Art. 14 Austausch von Verschlusssachen

(1)  Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union erfolgen nach Massgabe des Sicherheitsabkommens sowie der Durchführungsvorschriften zum Sicherheitsabkommen.

(2)  Die Schweiz darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad versehene Verschlusssachen zu europäischen GNSS-Programmen mit denjenigen Mitgliedstaaten austauschen, mit denen sie diesbezügliche zweiseitige Abkommen geschlossen hat.

(3)  Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien den Austausch von das Galileo-Programm betreffenden Verschlusssachen ermöglicht.

Art. 15 Zugang zu Diensten

Die Schweiz hat Zugang zu allen europäischen GNSS-Diensten, die Gegenstand dieses Abkommens sind, und zum PRS, der Gegenstand eines separaten PRS-Abkommens ist.

Die Schweiz hat ihr Interesse am PRS bekundet und betrachtet diesen als ein wichtiges Element ihrer Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen. Die Vertragsparteien bemühen sich, ein PRS-Abkommen zu schliessen, um die Teilnahme der Schweiz am PRS zu gewährleisten, sobald die Schweiz ein diesbezügliches Ansuchen vorgelegt und das Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeschlossen ist.

Art. 16 Beteiligung an der Agentur für das Europäische GNSS

Die Schweiz hat das Recht, an der Agentur für das Europäische GNSS unter den Bedingungen beteiligt zu werden, die in einem Abkommen zwischen der Euro­päischen Union und der Schweiz festzulegen sind. Diese Verhandlungen werden aufgenommen, sobald die Schweiz dazu ein Ansuchen vorlegt und die notwendigen Verfahren seitens der Europäischen Union abgeschlossen sind.

Art. 17 Teilnahme an Ausschüssen

Die Vertreter der Schweiz werden eingeladen, als Beobachter an den Ausschüssen, die für die Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der europäischen GNSS-Programme eingerichtet wurden, im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren und ohne Stimmrecht teilzunehmen. Dies schliesst insbesondere die Teilnahme am GNSS-Programmausschuss und am GNSS-Sicherheitsausschuss sowie an deren Arbeitsgruppen und Taskforces ein.

Teil III Finanzielle Bestimmungen


Art. 18 Finanzierung

Die Schweiz trägt zur Finanzierung der europäischen GNSS-Programme bei. Der Beitrag der Schweiz wird auf der Grundlage des Proportionalitätsfaktors berechnet, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen der Schweiz und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten ergibt.

Der finanzielle Beitrag der Schweiz zu den europäischen GNSS-Programmen beläuft sich für den Zeitraum 2008–2013 auf 80 050 870 EUR.

Dieser Betrag wird wie folgt entrichtet:

2013:  60 000 000 EUR

2014:  20 050 870 EUR

Für den Zeitraum ab 2014 wird der Beitrag der Schweiz jährlich entrichtet.

Teil IV Schlussbestimmungen


Art. 19 Haftung

Da sich die europäischen GNSS nicht im Eigentum der Schweiz befinden werden, entsteht der Schweiz keinerlei Haftung aufgrund der Eigentümerstellung.

Art. 20 Gemeinsamer Ausschuss

(1)  Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss mit der Bezeichnung «GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz» eingerichtet. Er setzt sich aus den Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig. Hierzu spricht er Empfehlungen aus. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen; diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Vorschriften ausgeführt. Der Gemeinsame Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

(2)  Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzes und die Festlegung von dessen Mandat geregelt wird.

(3)  Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Die Europäische Union oder die Schweiz können die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Artikel 22 Absatz 2 gestellt wurde.

(4)  Der Gemeinsame Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen oder Gruppen von Sachverständigen bestellen, wenn er dies als Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben für nötig hält.

(5)  Der Gemeinsame Ausschuss kann Änderungen des Anhangs I beschliessen.

Art. 21 Konsultationen

(1)  Zur Gewährleistung der zufriedenstellenden Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmässig einen Informationsaustausch und auf Antrag einer der Vertragsparteien Beratungen im Gemeinsamen Ausschuss durch.

(2)  Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage.

Art. 22 Schutzmassnahmen

(1)  Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss angemessene Schutzmassnahmen, einschliesslich der Aussetzung einer oder mehrerer Kooperations­massnahmen, ergreifen, wenn sie feststellt, dass zwischen den Vertragsparteien ein gleichwertiges Mass an Ausfuhrkontrolle oder Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Wird das reibungslose Funktionieren von GNSS durch eine Verzögerung gefährdet, so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen stattfinden.

(2)  Der Umfang und die Dauer der in Absatz 1 genannten Massnahmen sind auf das notwendige Mass zu beschränken, das zur Regelung des Falls und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich ist. Die andere Vertragspartei kann den Gemeinsamen Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen vorzunehmen. Falls es nicht möglich ist, diesen Streitfall innerhalb von sechs Monaten beizulegen, kann ihn jede der Vertragsparteien zu einem bindenden Schiedsverfahren gemäss dem in Anhang I festgelegten Verfahren vorlegen. Auslegungsfragen zu Bestimmungen dieses Abkommens, die sich mit den entsprechenden Bestimmungen des Unionsrechts decken, dürfen nicht in diesem Rahmen geklärt werden.

Art. 23 Streitbeilegung

Unbeschadet des Artikels 22 werden alle Streitfälle betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch Konsultation im Gemeinsamen Ausschuss beigelegt.

Art. 25 Überprüfung

Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert und erweitert werden.

Art. 26 Kündigung

(1)  Die Europäische Union oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation ausser Kraft.

(2)  Die Kündigung des Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten oder Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind.

(3)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens unterbreitet der Gemeinsame Ausschuss einen Vorschlag, der es den Vertragsparteien ermöglicht, alle ungelösten Fragen, einschliesslich der damit einhergehenden finanziellen Auswirkungen, unter Berücksichtigung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes zu klären.

Art. 27 Inkrafttreten

(1)  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der letzten Genehmigungsnotifikation folgt, in Kraft.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Schweiz und die Europäische Union für die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallenden Teile dieses Abkommens, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag der zweiten Notifikation zur Bestätigung des Abschlusses der hierfür erforderlichen Verfahren folgt.

Während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens setzt sich der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 20 aus Vertretern der Schweiz und der Europäischen Union zusammen.

(3)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(4)  Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Schiedsverfahren

Wird zur Klärung eines Streitfalls ein Schiedsverfahren durchgeführt, so werden vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Vertragsparteien drei Schiedsrichter bestimmt.

Jede der Vertragsparteien bestimmt binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter.

Die beiden auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Können Letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen Ausschuss aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame Ausschuss erstellt und erneuert diese Liste nach Massgabe seiner Geschäftsordnung.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.

Anhang II

Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den europäischen GNSS-Programmen


(1)  Für den Zeitraum 2008–2013 wird der finanzielle Beitrag zum Haushalt der Europäischen Union, der von der Schweiz für die Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen zu entrichten ist, wie folgt festgesetzt (in Euro):

2013

2014

60 000 000

20 050 870

Für den Zeitraum ab 2014 wird der Beitrag der Schweiz jährlich entrichtet.

(2)  Es gelten die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union11 und deren Anwendungsbestimmungen12, insbesondere für die Verwaltung des finanziellen Beitrags der Schweiz.

(3)  Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Kommission in Verbindung mit der Durchführung der Programme veranstaltet, werden von der Kommission auf derselben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und gemäss den für diese jeweils geltenden Verfahren erstattet.

(4)  Die Kommission übermittelt der Schweiz Zahlungsaufforderungen für den nach diesem Abkommen fälligen Beitrag zu den für die Programme veranschlagten Mitteln.

Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

(5)  Es gelten die folgenden Zahlungsmodalitäten:

a)
Der nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens 2013 fällige Beitrag der Schweiz wird spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung entrichtet.
b)
Der 2014 fällige Beitrag der Schweiz (sowohl für den Zeitraum 2008–2013 wie auch für 2014) wird spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung entrichtet. Diese Zahlungsaufforderung wird nicht vor dem 1. Juli übermittelt.
c)
Im Jahr 2015 und in den Folgejahren entrichtet die Schweiz ihren Beitrag bis 1. April, sofern sie die Zahlungsaufforderung bis 1. März erhält. Erhält die Schweiz eine Zahlungsaufforderung erst nach dem 1. März, so kommt sie dieser spätestens 30 Tage nach deren Erhalt nach.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, angewandt.

11 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Okt. 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. EU L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

12 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Okt. 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Euro­päischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaus­haltsplan der Union (ABl. EU L 362 vom 31.12.2012, S. 1).