0.232.111.194.58

 AS 2014 2515; BBl 2014 1185 1439

Übersetzung

Abkommen

zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Regierung Jamaikas über die gegenseitige Anerkennung und
den Schutz geografischer Angaben

Abgeschlossen am 23. September 2013

Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 20141

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2014

(Stand am 1. September 2014)

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

(1)  Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Jamaikas, nachfolgend je nach Bedarf als «Partei» oder «Parteien» bezeichnet, vereinbaren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit sowie unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Regeln und Grund­sätzen des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum der Welthandelsorganisation2 (nachfolgend als TRIPS-Abkommen bezeichnet), geografische Angaben gegenseitig anzuerkennen und zu schützen, um den gegenseitigen Handel von mit solchen Angaben gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu vereinfachen und zu fördern.

(2)  Dieses Abkommen gilt für alle Waren und Dienstleistungen, die mit einer in Artikel 2 genannten Angabe gekennzeichnet sind und ihren Ursprung im Hoheits­gebiet der Parteien haben.

(3)  Die Anhänge sind fester Bestandteil des Abkommens.

2 SR 0.632.20 Anhang 1C

Art. 2 Geschützte Angaben

Die folgenden Angaben sind geschützt:

(1)  in Bezug auf Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in Jamaika:

(a)
die Namen «Jamaika» und «jamaikanisch», die Namen der amtlichen Unterteilungen des Hoheitsgebiets von Jamaika (gemäss Anhang I) sowie alle sonstigen Namen, die dieses Land oder die amtlichen Unterteilungen seines Hoheitsgebiets bezeichnen,
(b)
die geografischen Angaben Jamaikas gemäss Anhang II,
(c)
sonstige, der Begriffsbestimmung von Artikel 22 des TRIPS-Abkommens entsprechende geografische Angaben;

(2)  in Bezug auf Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in der Schweiz:

(a)
die Namen «Schweiz» und «schweizerisch», die Namen der Schweizer Kantone (gemäss Anhang I) sowie alle sonstigen Angaben, die dieses Land oder seine Kantone bezeichnen,
(b)
die geografischen Angaben der Schweiz gemäss Anhang II,
(c)
sonstige, der Begriffsbestimmung von Artikel 22 des TRIPS-Abkommens entsprechende geografische Angaben.
Art. 3 Schutzumfang

(1)  Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des TRIPS-Abkommens ergreifen die Parteien alle notwendigen und zumutbaren Massnahmen im Einklang mit diesem Abkommen zur Gewährleistung eines gegenseitigen Schutzes der in Artikel 2 genannten Angaben, die zur Bezeichnung von Waren mit Ursprung im Hoheits­gebiet der Parteien verwendet werden. Jede Partei bietet den interessierten Kreisen rechtliche Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben auf:

(a)
identischen oder vergleichbaren Waren, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben oder nicht den übrigen in den Gesetzen und Vorschriften der betroffenen Partei festgelegten Bedingungen entsprechen;
(b)
sonstigen Waren, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben, auf eine Weise, die die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware irreführt.

(2)  Der in Absatz 1 gewährte Schutz gilt auch wenn der wahre Ursprung der Ware angegeben ist oder wenn die geschützte Angabe als Übersetzung verwendet oder von Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Stil», «Imitation», «Methode» oder anderen sinngemässen Ausdrücken einschliesslich irreführender grafischer Symbole begleitet wird.

(3)  Der in Absätzen 1 und 2 gewährte Schutz gilt auch in den Fällen, in denen Waren aus dem Hoheitsgebiet der Parteien für die Ausfuhr und Vermarktung ausserhalb ihres Hoheitsgebiets bestimmt sind.

(4)  Die Eintragung einer Marke, die gegen Absatz 1 oder 2 verstösst, wird von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften der Parteien dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei bei den zuständigen Behörden abgelehnt oder für ungültig erklärt. Wenn eine solche Marke vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder durch gutgläubige Benutzung erworben wurde, kann sie ungeachtet des Schutzes und der Verwendung der geografischen Angabe gemäss diesem Abkommen weiter verwendet werden, sofern gemäss der Gesetzgebung der Partei kein anderer Grund für eine Ungültigerklärung oder einen Widerruf der Marke besteht.

(5)  Die Ausnahmen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Abkommens sind nicht auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b dieses Abkommens genannten geschützten Angaben anwendbar.

(6)  In Bezug auf die Verwendung geografischer Angaben für Dienstleistungen gewährleisten die Parteien in ihren nationalen Gesetzen angemessene und wirksame Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben auf eine Weise, die die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Dienstleistung irreführt oder auf andere Weise unlauteren Wettbewerb darstellt.

(7)  In Übereinstimmung mit ihren Pflichten gemäss Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft3 verhindern die Parteien, dass die Wappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen des Staates oder der Gebiete der anderen Partei als Marken, geografische Angaben oder andere geschützte Titel wie Firmennamen oder Namen von Vereinigungen in Nichtübereinstimmung mit den in den Gesetzen und Vorschriften der betroffenen Partei vorgesehenen Bedingungen verwendet oder eingetragen werden. Der Schutz gilt auch für Zeichen, die mit den Wappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen des Staates oder der Gebiete der Parteien verwechselt werden können.

Art. 4 Gleichlautende Angaben

(1)  Im Fall gleichlautender Angaben:

(a)
in dem eine geschützte Angabe einer Partei mit einer geschützten Angabe der anderen Partei identisch ist, wird der Schutz für jede Angabe gewährt, sofern der fragliche geografische Name traditionell und konstant verwendet wurde und die Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Konsumenten nicht den falschen Eindruck hervorruft, den Ursprung im Hoheitsgebiet der anderen Partei zu haben;
(b)
in dem eine geschützte Angabe einer Partei mit einem geografischen Namen ausserhalb der Hoheitsgebiete der Parteien identisch ist, kann letzterer Name verwendet werden, um eine in dem damit bezeichneten geografischen Gebiet hergestellte Ware oder Dienstleistung mit Ursprung in dem damit bezeichneten Land zu bezeichnen und zu präsentieren, sofern der fragliche geografische Name traditionell und konstant verwendet wurde, seine Verwendung zu diesem Zweck durch das Ursprungsland geregelt ist und die Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Konsumenten nicht den falschen Eindruck hervorruft, den Ursprung im Hoheitsgebiet der fraglichen Partei zu haben.

(2)  In den in Absatz 1 genannten Fällen legen die Parteien die konkreten Bedingungen fest, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben voneinander abgegrenzt werden, und berücksichtigen dabei, dass die betroffenen Produzenten oder Dienstleistungserbringer angemessen behandelt und die Konsumenten nicht irregeführt werden.

Art. 5 Ausnahmen

(1)  Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Konsumenten irreführenden Weise verwendet wird.

(2)  Nichts in diesem Abkommen verpflichtet eine Partei zum Schutz einer Angabe der anderen Partei, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder in diesem Land ungebräuchlich geworden ist.

Art. 6 Schutzberechtigte

Zu den Schutzberechtigten des durch dieses Abkommen gewährten Schutzes gehören natürliche und juristische Personen, Verbände, Vereinigungen und Organisa­tionen von Produzenten, Dienstleistungserbringer, Händler oder Konsumenten, die als interessierte Kreise gemäss Artikel 3 gelten, sofern sie ein berechtigtes Interesse sowie ihren Wohnsitz und entsprechenden Sitz im Hoheitsgebiet einer der Parteien haben. Die Parteien gewährleisten, dass der durch dieses Abkommen gewährte Schutz von den interessierten Kreisen in ihrem innerstaatlichen Recht vollstreckbar ist.

Art. 7 Aufmachung und Etikettierung

Falls die Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware oder Dienstleistung, insbesondere in Bezug auf die Etikettierung, in amtlichen oder gewerblichen Unterlagen oder in der Werbung gegen dieses Abkommen verstösst, ergreifen die Parteien die notwendigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen und ermöglichen den zuständigen Behörden, die erforderlichen rechtlichen Schritte zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs oder zur Verhinderung jeder irreführenden oder falschen Verwendung der geschützten Angabe einzuleiten.

Art. 8 Anlaufstellen

(1)  Die in Anhang III dieses Abkommens bezeichneten Behörden handeln als Anlaufstellen für die Parteien für alle durch dieses Abkommen abgedeckten Angelegenheiten.

(2)  Auf Ersuchen gibt die Anlaufstelle die für eine bestimmte Angelegenheit verantwortliche Behörde an und unterstützt nötigenfalls die Vereinfachung der Kommunikation mit der ersuchenden Partei.

Art. 9 Verfahren für nicht konforme Waren und Dienstleistungen

(1)  Falls eine Partei Grund zur Vermutung hat, dass:

(a)
eine in Artikel 2 dieses Abkommens genannte Ware oder Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zwischen den Parteien auf eine nicht mit dem Abkommen übereinstimmende Weise verwendet wird oder verwendet wurde; und
(b)
diese nicht konforme Verwendung ein besonderes Interesse für die erste Partei darstellt und dazu führen könnte, dass verwaltungsrechtliche Massnahmen oder gerichtliche Verfahren eingeleitet werden;
unterrichtet die erste Partei die Anlaufstelle der anderen Partei unverzüglich darüber.

(2)  Die gemäss Absatz 1 zu erteilenden Informationen sind mit amtlichen, gewerblichen oder anderen geeigneten Unterlagen zu versehen und haben alle verwaltungsrechtlichen Massnahmen oder gerichtlichen Verfahren zu nennen, die eingeleitet werden können. Die Informationen umfassen insbesondere folgende Einzelheiten in Bezug auf die fragliche Ware oder Dienstleistung:

(a)
Produzent und jegliche Person, die im Besitz der Ware ist, oder Dienstleistungserbringer;
(b)
Zusammensetzung der Ware oder Inhalt der Dienstleistung;
(c)
Beschreibung und Aufmachung der Ware oder Dienstleistung;
(d)
Beschreibung des vermuteten Verstosses gegen die anwendbaren Vorschriften:
über die Herstellung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung, oder
über die Vermarktung der Ware oder Dienstleistung.

(3)  Die andere Partei prüft die Frage und teilt der ersten Partei die Ergebnisse ihrer Prüfung sowie allfällige nach Artikel 3 ergriffenen Massnahmen mit.

Art. 10 Nationale Register

Die Eintragung geografischer Angaben in nationalen Registern gemäss Anhang IV dieses Abkommens wird von den entsprechenden innerstaatlichen Behörden der Parteien als Beleg akzeptiert, dass diese Angaben Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c entsprechen und Anspruch auf Schutz gemäss diesem Abkommen haben.

Art. 11 Änderungen des Abkommens und der Anhänge

(1)  Jede Partei kann schriftlich um eine Änderung dieses Abkommens ersuchen.

(2)  Änderungen dieses Abkommens werden durch gegenseitige Zustimmung der Parteien verabschiedet. Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten über die diplomatischen Wege zugestellten Mitteilung über die Erfüllung aller für ihr Inkrafttreten notwendigen verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Anforderungen durch die Parteien in Kraft.

(3)  Falls eine Partei ihre Gesetzgebung ändert, um Angaben zu schützen, die nicht in Anhang II dieses Abkommens erwähnt sind, oder ausdrücklich Angaben anerkennt und schützt, die nicht in Anhang II dieses Abkommens erwähnt sind, teilt sie der anderen Partei diese neuen Angaben über die Anlaufstellen gemäss Artikel 8 Absatz 1 mit. Falls die andere Partei innerhalb von sechs Monaten keinen Widerspruch gegen ihre Aufnahme einlegt, werden diese Angaben in Anhang II dieses Abkommens aufgenommen.

(4)  Jede Partei kann Änderungen ihrer Listen in den Anhängen I, III und IV dieses Abkommens über die diplomatischen Wege mitteilen. Solche Änderungen treten am Datum des Erhalts der Mitteilung durch die andere Partei in Kraft.

Art. 12 Übergangsmassnahmen

(1)  Die durch eine in Artikel 2 genannte Angabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf eine rechtmässige, aber durch das Abkommen verbotene Weise hergestellt oder erbracht, gekennzeichnet und präsentiert wurden, dürfen von Grosshändlern und Produzenten oder Dienstleistungserbringern während vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Vorräte vermarktet werden.

(2)  Die gemäss diesem Abkommen hergestellten, gekennzeichneten und präsentierten Waren sowie die gemäss diesem Abkommen erbrachten, gekennzeichneten und präsentierten Dienstleistungen, deren Bezeichnung oder Aufmachung im Anschluss an eine Änderung des Abkommens nicht mehr im Einklang mit diesem stehen, dürfen vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung zwischen den Parteien bis zur Erschöpfung der Vorräte weiter vermarktet werden.

Art. 13 Beilegung von Streitigkeiten

(1)  Wird gemäss Artikel 11 Absatz 3 Widerspruch eingelegt, leiten die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Widerspruchs Beratungen gemäss jeglichen zwischen ihnen vereinbarten Mitteln ein. Die Parteien bemühen sich, innerhalb eines Jahres nach Beginn der Beratungen zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(2)  Alle sonstigen Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden mittels Beratungen und Verhandlungen zwischen den Parteien einvernehmlich beigelegt.

Art. 14 Inkrafttreten und Kündigung

(1)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten über die diplomatischen Wege zugestellten Mitteilung über die Erfüllung aller für sein Inkrafttreten notwendigen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen durch die Parteien in Kraft.

(2)  Dieses Abkommen bleibt in Kraft, sofern es nicht von einer der Parteien durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei über die diplomatischen Wege mit einer Frist von sechs (6) Monaten gekündigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Genf am 23. September 2013, in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Felix Addor

Für die
Regierung Jamaikas:

Wayne McCook

Anhang I

a) Namen der amtlichen Verwaltungseinheiten des Hoheitsgebiets Jamaikas:


Verwaltungsbezirke (Parishes)

Grafschaften (Counties)

Hanover

Cornwall

Saint Elizabeth

Saint James

Trelawny

Westmoreland

Clarendon

Middlesex

Manchester

Saint Ann

Saint Catherine

Saint Mary

Kingston

Surrey

Portland

Saint Andrew

Saint Thomas

b) Namen der Schweizer Kantone:

1.
Aargau
2.
Appenzell (Ausserrhoden)
3.
Appenzell (Innerrhoden)
4.
Basel (-Landschaft)
5.
Basel (-Stadt)
6.
Bern / Berne
7.
Freiburg / Fribourg
8.
Genève
9.
Glarus
10.
Graubünden
11.
Jura
12.
Luzern
13.
Neuchâtel
14.
Nidwalden
15.
Obwalden
16.
Schaffhausen
17.
Schwyz
18.
Solothurn
19.
St. Gallen
20.
Ticino
21.
Thurgau
22.
Uri
23.
Vaud
24.
Wallis / Valais
25.
Zug
26.
Zürich

Anhang II

a) Geschützte Angaben von Jamaika:

Getränke

Blue Mountain Coffee

Jamaican High Mountain Coffee

Catherine’s Peak water

Spirituosen

Jamaica Rum

Jamaican Roots wine

Gewürze

Jamaican Jerk

Boston Jerk

Walkerswood Jerk

Jamaican Allspice

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

St. Andrew Thyme

Jamaica Logwood Honey

Jamaican Ginger

Lucea Yam

Trelawny Yellow Yam

Jamaica Scotch Bonnet pepper

Manchester Peppermint

St. Elizabeth Escallion

St. Elizabeth Thyme

Middle Quarters Shrimps

Jamaican Pimento

Jamaican Ortanique

Jamaican Cocoa

Jamaican Red Pepper

Backwaren

Jamaican Patties

Jamaican Easter Bun

Jamaican Bun

Jamaican Jackass Corn

Süsswaren

Bustamante Jaw Bone/ Backbone

Jamaican Paradise Plum

Jamaican Potato Pudding

Jamaican Gizzada

Andere Nahrungsmittel

Jamaican Bammy

St. Elizabeth Bammy

Wellness-Produkte

Jamaican

Pharmazeutische Produkte

Jamaican Bissy

Jamaican

Jamaican Cannabis Sativa (For eg. CANASOL and ASMASOL)

Hölzer/Blumen

Jamaican Blue Mahoe

Jamaican Cedar

Jamaican Lignum Vitae

Jamaikanische Mineralien

Jamaican Bauxite

Jamaica Clay

Jamaican Limestone

Nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse/Handwerk. Religiöse/kulturelle Gegenstände

St Elizabeth Hodges Clay

Castleton Clay

Jamaican Thatch

b) Geschützte Angaben der Schweiz:

Käse

Appenzeller

Berner Alpkäse / Berner Hobelkäse

Bündner Bergkäse

Emmentaler

Formaggio d’Alpe Ticinese

Glarner Schabziger / Glarner Kräuterkäse

Gruyère

L’Etivaz

Raclette du Valais

Sbrinz

Schweizer Tilsiter

Tête de Moine, Fromage de Bellelay

Tomme vaudoise

Vacherin fribourgeois

Vacherin Mont d’Or

Werdenberger Sauerkäse / Bloderkäse

Fleischbasierte Produkte

Appenzeller Mostbröckli

Appenzeller Pantli

Appenzeller Siedwurst

Saucisse neuchâteloise / saucisson neuchâtelois

Berner Zungenwurst

Boutefas

Bündnerfleisch

Jambon de la Borne

Longeole

Saucisse aux choux vaudoise

Saucisson vaudois

Saucisse d’Ajoie

Viande séchée du Valais

St. Galler (Kalbs)-Bratwurst

St. Galler Schüblig

Glarner-Kalberwurst

Gewürze

Munder Safran (saffron)

Speiseöle

Huile de noix vaudoise

Brot, Torten, Kuchen, Süsswaren, Kekse und andere Backwaren

Basler Läckerli

Meringues de la Gruyère

Pain de seigle valaisan

Toggenburger Waffeln / Toggenburger Biscuits

Swiss Chocolate / Schweizer Schokolade

Swiss Kräuterbonbons

Zuger Kirschtorte

Spirituosen

Abricotine / Eau-de-vie d’abricot du Valais

Absinthe

Damassine

Eau-de-vie de poire du Valais

Baselbieter Kirsch

Zuger Kirsch

Appenzeller Alpenbitter

Rigi Kirsch

Schweizer Kirsch

Weine

Bern / Berne

Bielersee / Lac de Bienne

Thunersee

Cheyres

Genève

Coteau de Chevrens

Côtes de Landecy

Coteau de Lully

Coteau de Choulex

Château de Collex

Coteau de Bossy

Coteau de la vigne blanche

Coteau de Dardagny

Coteau de Genthod

Château du Crest

Mandement de Jussy

Grand Carraz

Domaine de l’Abbaye

Côtes de Russin

Coteau des Baillets

Coteau de Bourdigny

Coteau de Choully

Coteau de Peissy

Coteaux de Peney

Château de Choully

Rougemont

La Feuillée

Glarus

Luzern

Neuchâtel

Entre-deux-Lacs

La Béroche

Chez-le-Bart

Champréveyres

La Coudre

Bôle

Corcelles-Cormondrèche

Vaumarcus

Fresens

Saint-Aubin-Sauges

Gorgier

Bevaix

Boudry

Peseux

Auvernier

Colombier

Cortaillod

Le Landeron

Cressier

Cornaux

Saint-Blaise

Hauterive

Ville de Neuchâtel

Nidwalden

Obwalden

St. Gallen

Schaffhausen

Schwyz

Thurgau

Ticino

Rosso del Ticino

Bianco del Ticino

Rosato del Ticino

Uri

Vaud

Chablais

Lavaux

La Côte

Côtes-de-l’Orbe

Bonvillars

Valais / Wallis

Zug

Zürich

Zürichsee

Gemüse und Getreide

Cardon épineux genevois

Rheintaler Ribel

Poire à Botzi

Uhren/Präzisionsinstrumente

Swiss

Genève / Geneva

Neuenburg / Neuchâtel

Schaffhausen

Textilprodukte

Swiss

Langenthal

St.-Gallen embroidery (St. Galler Stickerei / St. Galler Spitzen)

Keramik

Laufen

Kunststoff

Sarnen

Maschinenbau/Metallverarbeitungsindustrie/Gerätebauindustrie

Swiss

Chemische/pharmazeutische Produkte

Swiss

Basel

Holz

Bois du Jura

Anhang III

a) Anlaufstelle Jamaika:

Jamaica Intellectual Property Office

b) Anlaufstelle Schweiz:

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Anhang IV

a) Liste der nationalen Register von Jamaika:

Register of Geographical Indications

b) Liste der nationalen Register der Schweiz:

Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeug­nisse
Schweizerisches Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen für Weine