(1) Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des TRIPS-Abkommens ergreifen die Parteien alle notwendigen und zumutbaren Massnahmen im Einklang mit diesem Abkommen zur Gewährleistung eines gegenseitigen Schutzes der in Artikel 2 genannten Angaben, die zur Bezeichnung von Waren mit Ursprung im Hoheitsgebiet der Parteien verwendet werden. Jede Partei bietet den interessierten Kreisen rechtliche Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben auf:
- (a)
- identischen oder vergleichbaren Waren, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben oder nicht den übrigen in den Gesetzen und Vorschriften der betroffenen Partei festgelegten Bedingungen entsprechen;
- (b)
- sonstigen Waren, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben, auf eine Weise, die die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware irreführt.
(2) Der in Absatz 1 gewährte Schutz gilt auch wenn der wahre Ursprung der Ware angegeben ist oder wenn die geschützte Angabe als Übersetzung verwendet oder von Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Stil», «Imitation», «Methode» oder anderen sinngemässen Ausdrücken einschliesslich irreführender grafischer Symbole begleitet wird.
(3) Der in Absätzen 1 und 2 gewährte Schutz gilt auch in den Fällen, in denen Waren aus dem Hoheitsgebiet der Parteien für die Ausfuhr und Vermarktung ausserhalb ihres Hoheitsgebiets bestimmt sind.
(4) Die Eintragung einer Marke, die gegen Absatz 1 oder 2 verstösst, wird von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften der Parteien dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei bei den zuständigen Behörden abgelehnt oder für ungültig erklärt. Wenn eine solche Marke vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder durch gutgläubige Benutzung erworben wurde, kann sie ungeachtet des Schutzes und der Verwendung der geografischen Angabe gemäss diesem Abkommen weiter verwendet werden, sofern gemäss der Gesetzgebung der Partei kein anderer Grund für eine Ungültigerklärung oder einen Widerruf der Marke besteht.
(5) Die Ausnahmen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Abkommens sind nicht auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b dieses Abkommens genannten geschützten Angaben anwendbar.
(6) In Bezug auf die Verwendung geografischer Angaben für Dienstleistungen gewährleisten die Parteien in ihren nationalen Gesetzen angemessene und wirksame Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben auf eine Weise, die die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Dienstleistung irreführt oder auf andere Weise unlauteren Wettbewerb darstellt.
(7) In Übereinstimmung mit ihren Pflichten gemäss Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft3 verhindern die Parteien, dass die Wappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen des Staates oder der Gebiete der anderen Partei als Marken, geografische Angaben oder andere geschützte Titel wie Firmennamen oder Namen von Vereinigungen in Nichtübereinstimmung mit den in den Gesetzen und Vorschriften der betroffenen Partei vorgesehenen Bedingungen verwendet oder eingetragen werden. Der Schutz gilt auch für Zeichen, die mit den Wappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen des Staates oder der Gebiete der Parteien verwechselt werden können.