Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
Textilpraktikerinnen und Textilpraktiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie beschaffen und kontrollieren Materialien gemäss Vorgaben.
- b.
- Sie richten und stellen Geräte, Maschinen und Anlagen ein, bestücken und starten diese. Sie überwachen und kontrollieren die laufende Produktion gemäss Vorgaben. Bei Störungen reagieren sie fachgerecht;
- c.
- sie kontrollieren die Qualität der Produkte, kennzeichnen diese und bessern sie allenfalls nach. Sie verpacken, etikettieren und weisen diese Produkte der Lagerung zu;
- d.
- sie organisieren ihre eigenen Arbeiten gemäss den allgemeinen betrieblichen Vorgaben und halten sich an die Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes.
2 Innerhalb des Berufs der Textilpraktikerin oder des Textilpraktikers auf Stufe EBA gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a.
- Herstellen textiler Produkte;
- b.
- Konfektionieren technischer Textilien.
3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.