Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, welche die Eigenschaften einer Investition aufweisen, wie zum Beispiel der Einsatz von Kapital oder von anderen Ressourcen, die Dauer der Investition, die Erwartung von Ertrag oder Gewinn oder das Eingehen eines Risikos, und die insbesondere folgende Formen annehmen können:
- (a)
- bewegliches und unbewegliches Eigentum sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteilscheine und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld und auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, ausser Forderungen, welche sich ausschliesslich aus Handelsverträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliches Eigentum (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen ähnlichen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
- (f)
- vertragliche Rechte, die sich aus Verträgen zur schlüsselfertigen Übergabe, Produktionsverträgen oder Verträgen bezüglich Verteilung von Erträgen und vergleichbaren Verträgen ergeben.
(2) bezieht sich der Begriff «Investor»:
- (a)
- bezüglich:
- i)
- der Schweizerischen Eidgenossenschaft: auf natürliche Personen, die nach schweizerischem Recht als deren Staatsangehörige gelten oder den Rechtsstatus einer ständig niedergelassenen Person haben. In letzterem Fall dürfen diese nicht gleichzeitig auch Staatsangehörige der anderen Vertragspartei sein;
- ii)
- der Tunesischen Republik: auf natürliche Personen, die nach dem Recht der Tunesischen Republik als deren Staatsangehörige gelten.
- Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehördigkeit beider Vertragsparteien, ist für die Zuordnung zu einer Vertragspartei die effektive und vorherrschende Staatsangehörigkeit ausschlaggebend.
- (b)
- bezüglich beider Vertragsparteien:
- i)
- juristische Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- ii)
- juristische Personen, die von natürlichen Personen gemäss Buchstaben a oder von juristischen Personen gemäss Buchstaben b (i) hiervor tatsächlich kontrolliert werden.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren ein.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Gebiet, welches das nationale Recht der betreffenden Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht bestimmt.