0.831.109.336.11

 AS 2014 2285

Übersetzung1

Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 3. Dezember 2012

In Kraft getreten am 1. August 2014

(Stand am 1. August 2014)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

In Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a des am 3. Dezember 20122 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, wurden die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Art. 2

(1)  Verbindungsstellen für die Durchführung des Abkommens sind:

a.
für die Vereinigten Staaten: die Verwaltungsbehörde für Soziale Sicherheit («Social Security Administration»);
b.
für die Schweiz: die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

(2)  Die schweizerische zuständige Behörde oder mit ihrer Ermächtigung die schweizerische Verbindungsstelle und die Verbindungsstelle der Vereinigten Staaten vereinbaren gemeinsame Verwaltungsmassnahmen und legen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formu­lare fest.

Kapitel 2 Bestimmungen zur Unterstellung


Art. 3

(1)  Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gemäss einer der Bestimmungen nach Abschnitt III des Abkommens anwendbar, stellt der Träger dieses Vertragsstaates auf Antrag des Arbeitgebers oder des Selbstständigerwerbenden eine mit der Geltungsdauer versehene Bescheinigung aus, die bestätigt, dass der Arbeitnehmende oder der Selbstständigerwerbende der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates unterstellt ist. Diese Bescheinigung dient als Nachweis für die Befreiung des Arbeitnehmenden oder des Selbstständigerwerbenden von der obligatorischen Versicherung nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates.

(2)  Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird ausgestellt:

in den Vereinigten Staaten von der Verwaltungsbehörde für Soziale Sicherheit;
in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

(3)  Anträge auf Verlängerung der Entsendungsdauer oder Gesuche um eine Ausnahmeregelung gemäss Artikel 12 des Abkommens sind bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, bei dem die Aufrechterhaltung der Unterstellung beantragt wird.

(4)  Der Träger des Vertragsstaates, der eine in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Bescheinigung ausstellt, übermittelt dem Träger des anderen Vertragsstaates, je nach Bedarf, eine Kopie dieser Bescheinigung oder bestimmte darin enthaltene Informationen.

Kapitel 3 Bestimmungen zu den Leistungen


Art. 4

(1)  In den Fällen von Artikel 24 des Abkommens teilt die Verbindungsstelle des Vertragsstaates, nach dessen Gesetzgebung ein Leistungsantrag eingereicht wird, dies unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates auf dem hierfür vorgesehenen Formular mit. Ebenso übermittelt sie die Schriftstücke und alle weiteren verfügbaren Informationen, die für den Träger des anderen Vertragsstaates zur Feststellung des Leistungsanspruches nach den Bestimmungen von Abschnitt IV des Abkommens erforderlich sein können. Bei Anträgen auf Invalidenrenten übermittelt die Verbindungsstelle insbesondere alle in ihrem Besitz befindlichen, die Invalidität des Antragstellers betreffenden nützlichen medizinischen Unterlagen.

(2)  Erhält die Verbindungsstelle eines Vertragsstaates einen bei einem Träger des anderen Vertragsstaates eingereichten Leistungsantrag, so übermittelt sie unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Staates die verfügbaren Unterlagen und Informationen, welche zur Erledigung des Antrages erforderlich sein können.

(3)  Der Träger eines Vertragsstaates, bei dem ein Leistungsantrag eingereicht wurde, prüft die Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers und dessen Familienangehörigen. Die Verbindungsstellen werden festlegen, welche Angaben zu prüfen sind.

Art. 5

Für die Anwendung von Artikel 18 des Abkommens teilt die schweizerische Verbindungsstelle der Verbindungsstelle der Vereinigten Staaten die Monate pro Jahr mit, während derer eine Person Versicherungszeiten nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegt hat. Sind diese Monate nicht genau bekannt, so ist die Gesamtzahl der Monate mitzuteilen, während derer im Verlaufe bestimmter Kalenderjahre Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind.

Kapitel 4 Verschiedene Bestimmungen


Art. 6

(1)  Gemäss den nach Artikel 2 dieser Verwaltungsvereinbarung zu vereinbarenden Massnahmen übermittelt der Träger des einen Vertragsstaates auf Ersuchen dem Träger des anderen Vertragsstaates alle verfügbaren Informationen betreffend den Antrag einer Person, die zur Anwendung des Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens erwähnten Gesetzgebungen erforderlich sind.

(2)  Zwecks Vereinfachung der Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung können die Verbindungsstellen Massnahmen zur Einrichtung und Durchführung des elektronischen Datenaustausches vereinbaren.

Art. 7

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander, in einer zu vereinbarenden Form, für jedes Kalenderjahr eine Statistik über die gemäss Artikel 3 der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung ausgestellte Anzahl Entsendungsbescheinigungen sowie über die in Anwendung des Abkommens an die Berechtigten gewährten Zahlungen. Diese Statistiken sollen die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen, nach Leistungsart getrennt, angeben.

Art. 8

(1)  Bei Gesuchen um Verwaltungshilfe nach Artikel 20 des Abkommens werden die den zuständigen Behörden und den Trägern entstandenen Kosten für die Gewährung dieser Hilfe zurückerstattet, soweit es sich nicht um laufende Personal- oder Verwaltungskosten handelt, es sei denn die zuständigen Behörden oder die Verbindungsstellen vereinbaren etwas anderes.

(2)  Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um ärztliche Untersuchung des Antragstellers oder Leistungsbezügers, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die verlangte Untersuchung im Gebiet des Vertragsstaats, in dem die antragstellende oder leistungsberechtigte Person wohnt, gemäss den für den ausführenden Träger geltenden Vorschriften und auf Kosten des ersuchenden Trägers.

(3)  Auf Ersuchen hat der Träger des einen Vertragsstaates der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Informationen und alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen betreffend die Invalidität des Antragstellers oder Leistungsbezügers kostenlos zu übermitteln.

(4)  Die gemäss den Absätzen 1 und 2 geschuldeten Beträge werden nach Vorlegung einer detaillierten Kostenabrechnung zurückerstattet.

Art. 9

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.

So geschehen zu Bern, am 3. Dezember 2012, in zwei Urschriften, in französischer und englischer Sprache, beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die
zuständige schweizerische Behörde:

Für die
zuständige amerikanische Behörde:

Jürg Brechbühl

Donald S. Beyer Jr.