Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:
- a.
- «Gebiet» in Bezug auf die Vereinigten Staaten die Bundesstaaten, den Distrikt Columbia, den Freistaat Puerto Rico, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, die Jungferninseln, Guam und Amerikanisch-Samoa und in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- b.
- «Staatsangehöriger» in Bezug auf die Vereinigten Staaten einen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten im Sinne von Artikel 101 des «Immigration and Nationality Act» in seiner jeweils geltenden Fassung und in Bezug auf die Schweiz eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit;
- c.
- «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Gesetze und Verordnungen;
- d.
- «zuständige Behörde» in Bezug auf die Vereinigten Staaten den Beauftragten für soziale Sicherheit (Commissioner of Social Security) und in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
- e.
- «Träger» in Bezug auf die Vereinigten Staaten die Verwaltungsbehörde für soziale Sicherheit (Social Security Administration) und in Bezug auf die Schweiz eine Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die anderen mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Organe;
- f.
- «Versicherungszeit» eine Beitragszeit oder eine Zeit, in der Einkommen aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt wurde, soweit diese Zeit aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt ist, oder jede ähnliche Zeit, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichsteht;
- g.
- «Leistungen» die in den Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Leistungen;
- h.
- «Familienangehörige» und «Hinterlassene» in Bezug auf die Schweiz die Familienangehörigen und die Hinterlassenen, die ihre Rechte von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
- i.
- «Staatenloser» eine staatenlose Person im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 19543;
- j.
- «Flüchtling» einen Flüchtling im Sinne von Artikel 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 19514 und des Protokolls vom 31. Januar 19675 zu diesem Abkommen; und
- k.
- «Personendaten» alle Angaben, die sich auf eine (identifizierte oder identifizierbare) Einzelperson beziehen, sowie Informationen, die zur Erkennung oder zur Ermittlung der Identität einer Person beitragen. Dazu gehören unter anderem: alle Mittel zur persönlichen Identifikation; Nationalität; Status staatenlos oder Flüchtling; Leistungen, Leistungsanspruch oder alle anderen Angaben im Zusammenhang mit einer Anmeldung zum Leistungsbezug; Kontaktinformationen; in medizinischen Gutachten enthaltene medizinische und allgemeine Angaben; Angaben zum Zivilstand und zum familiären und persönlichen Umfeld; Angaben im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie zur finanziellen und wirtschaftlichen Situation.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.