1 Die Einfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.
2 In Abweichung von Absatz 1 gilt das Einfuhrverbot nicht für Sendungen von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang erwähnten Gebieten, welche die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6873 erfüllen.4
3 Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen sein, das nicht oval ist und nicht mit anderen Gesundheitskennzeichen verwechselt werden kann.
4 Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit dem für den Austausch in der Europäischen Union erforderlichen Gesundheitszertifikat mit folgendem Inhalt versehen sein:
«Erzeugnisse entsprechen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen.»5