916.443.108
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Schweinepest aus bestimmten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 8. Juli 2014 (Stand am 9. Juli 2014)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19661,
und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten,
verordnet:
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Klassischen Schweinepest in die Schweiz verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung, einschliesslich Wildschweine, und von Tierprodukten solcher Tiere aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.
Die Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.
1 Die Einfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.
2 In Abweichung von Absatz 1 gilt das Einfuhrverbot nicht für Sendungen von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang erwähnten Gebieten, welche die Anforderungen von Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU3 erfüllen.
3 Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen sein, das nicht oval ist und nicht mit anderen Gesundheitskennzeichen verwechselt werden kann.
4 Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit dem für den Austausch in der Europäischen Union erforderlichen Gesundheitszertifikat mit folgendem Inhalt versehen sein:
«Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 betreffend tierseuchenrechtliche Massnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten der EU.»
Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2014 in Kraft.4
(Art. 2, 3, 4 Abs. 1 und 2)
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
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- Alle Gebiete Bulgariens.
Die folgenden Gebiete in Kroatien:
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- Die Region der Komitate Karlovac, Sisak-Moslavina, Slavonski Brod-Posavina und Vukovar-Srijem.
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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- im Bezirk Alūksne die Gemeinden Pededze und Liepna;
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- im Bezirk Rēzekne die Gemeinden Puša, Mākoņkalns und Kaunata;
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- im Bezirk Daugavpils die Gemeinden Dubna, Višķi, Ambeļi, Biķernieki, Maļinova, Naujene, Tabore, Vecsaliena, Saliena, Skrudaliena, Demene und Laucesa;
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- im Bezirk Balvi die Gemeinden Vīksna, Kubuli, Balvi, Bērzkalne, Lazduleja, Briežuciems, Vectilža, Tilža, Krišjāņi und Bērzpils;
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- im Bezirk Rugāji die Gemeinden Rugāji und Lazdukalns. Im Bezirk Viļaka die Gemeinden Žiguri, Vecumi, Kuprava, Susāji, Medņeva und Šķilbēni;
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- im Bezirk Baltinava die Gemeinde Baltinava;
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- im Bezirk Kārsava die Gemeinden Salnava, Malnava, Goliševa, Mērdzene und Mežvidi. Im Bezirk Cibla die Gemeinden Pušmucova, Līdumnieki, Cibla, Zvirgzdene und Blonti;
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- im Bezirk Ludza die Gemeinden Ņukši, Briģi, Isnauda, Nirza, Pilda, Rundēni und Istra;
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- im Bezirk Zilupe die Gemeinden Zaļesje, Lauderi und Pasiene;
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- im Bezirk Dagda die Gemeinden Andzeļi, Ezernieki, Šķaune, Svariņi, Bērziņi, Ķepova, Asūne, Dagda, Konstantinova und Andrupene;
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- im Bezirk Aglona die Gemeinden Kastuļina, Grāveri, Šķeltova und Aglona;
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- im Bezirk von Krāslava, die Gemeinden Auleja, Kombuļi, Skaista, Robežnieki, Indra, Piedruja, Kalnieši, Krāslava, Kaplava, Ūdrīši und Izvalta.
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
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- Alle Gebiete Rumäniens.