0.946.292.492.3

 AS 2014 2027

Übersetzung1

Abkommen

über die gegenseitige Anerkennung der Prüfergebnisse von
Messmitteln zwischen dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Zentralamt
für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ)
der Volksrepublik China

Unterzeichnet in Peking am 5. Juli 2013

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2014

(Stand am 1. Juli 2014)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
das Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China

(nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertrags­parteien» bezeichnet);

zur Stärkung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und China;

in Anerkennung, dass durch die Stärkung der bilateralen wirtschaftlichen Zusam­menarbeit Handelshemmnisse verringert werden und für die Schweiz und China gegenseitiger Nutzen entsteht;

in Anerkennung, dass kein Land daran gehindert werden soll, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um ein rechtmässiges Ziel im Rahmen des WTO-Überein­kommens über technische Handelshemmnisse zu erfüllen;

in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Normen zur Förderung des Handels;

mit dem Wunsch, den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleichtern und die Umsetzung des Kapitels zu den technischen Handelshemmnissen im Freihandels­abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China2 (nachfolgend als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet) voranzutreiben;

haben folgendes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Prüfergebnisse von Messmittel zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Metrologie getroffen:

Art. 1 Geltungsbereich

1.1  Die Vertragsparteien kommen überein, die Prüfergebnisse von Messmitteln als Grundlage für ihre jeweiligen nationalen Zulassungsverfahren gemäss diesem Abkommen gegenseitig anzuerkennen.

1.2  Die Arten von Messmittel, die unter dieses Abkommen fallen, sind in Anhang I aufgeführt.

1.3  Dieses Abkommen gilt nur für Prüfergebnisse, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erzielt wurden.

Art. 2 Prüfung und Ausstellung von OIML-Zertifikaten

2.1  Die mit der Umsetzung dieses Abkommens betrauten Prüflaboratorien sind das Nationale Metrologieinstitut (NIM) der Volksrepublik China und das METAS.

Für die Überprüfung der Unterlagen und Messmittel kommen die Vertragsparteien überein, Prüfungen auf der Grundlage der entsprechenden Empfehlungen der Inter­nationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) und gegebenenfalls gemäss den in Anhang I erwähnten nationalen Abweichungen durchzuführen.

Es ist Sache des Herstellers, im Einklang mit den jeweiligen technischen Vorschrif­ten den Zulassungsantrag gemäss dem chinesischen oder schweizerischen Verfahren zu stellen.

Die jeweils andere Vertragspartei verwendet die von den chinesischen oder schwei­zerischen Stellen im Einklang mit diesem Abkommen ausgestellten OIML-Kon­formitätszertifikate und -Prüfberichte, um das Bauartzulassungszertifikat für ihr Hoheitsgebiet auszustellen. Die erforderlichen technischen Unterlagen für das jeweilige chinesische oder schweizerische Zulassungsverfahren sind in Anhang II beschrieben.

2.2  Die Prüfungen werden von Mitarbeitenden des NIM oder des METAS durchge­führt.

2.3  Sofern das Prüfverfahren nichts anderes vorsieht oder unter Berücksichtigung der dem Benutzer zur Verfügung stehenden Mittel, werden sämtliche Prüfungen mit dem gleichen Messmittel ohne Justierung während oder zwischen den Prüfungen durchgeführt.

Findet im Ausnahmefall eine Justierung oder ein Eingriff statt, gibt der Prüfbericht Folgendes an:

(a)
den Grund für die Justierung oder den Eingriff;
(b)
die Art der Justierung oder des Eingriffs; und
(c)
die vor der Justierung oder dem Eingriff durchgeführten Prüfungen und die danach nicht mehr durchgeführten Prüfungen.

Wurden nicht alle Prüfungen auf dem gleichen Messmittel durchgeführt, gibt die Prüfliste an, welche Prüfungen auf welchem Messmitteln durchgeführt wurden. Bei nicht absolut identischen Messmitteln sind im Bericht die Unterschiede detailliert aufzuführen.

2.4  Beide Vertragsparteien kommen überein, ein gültiges OIML-Konformitätszerti­fikat mit dem entsprechenden OIML-Prüfbericht und den technischen Unterlagen auszustellen.

2.5  Muss die Prüfung im Falle einer Funktionsstörung bei einem Prüfgerät abgebro­chen werden und kann das Problem ohne Auswirkungen auf die Messergebnisse gelöst werden, so darf die Prüfung fortgesetzt werden. In diesem Fall wird im Prüf­bericht das Auftreten der Funktionsstörung erwähnt.

Art. 3 Überprüfung der Anträge auf Anerkennung und Ausstellung von Bauartzulassungszertifikaten

3.1  Der Hersteller oder sein ermächtigter Vertreter beantragen die Anerkennung der Prüfergebnisse entweder beim AQSIQ oder beim METAS.

3.2  Das AQSIQ oder das METAS können Folgendes verlangen:

(a)
Unterlagen der Prüflaboratorien mit Beschreibung der Bauart des Messmit­tels, um die Konformität mit der geprüften Bauart zu kontrollieren;
(b)
den/die OIML-Prüfbericht(e) und die technischen Unterlagen der Prüflaborato­rien; und
(c)
eine Bestätigung des Prüflaboratoriums für den gesamten Satz an Unter­la­gen, die der Hersteller eingereicht hat.

3.3  Das AQSIQ oder das METAS stellen das erforderliche Zulassungszertifikat aus, ausser es besteht der begründete Verdacht, dass das Messmittel die nationalen Anforderungen nicht erfüllt.

3.4  Das AQSIQ und das METAS unterstützen sich gegenseitig im Falle von Schwierigkeiten während des Anerkennungsverfahrens.

3.5  Das AQSIQ und das METAS kommen überein, sich einmal pro Jahr gegenseitig die Namen und Unterschriften der Mitarbeitenden zukommen zu lassen, die zur Unterzeichnung der OIML-Prüfberichte und ‑Konformitätszertifikate bevollmächtigt sind. Diese Informationen sind schriftlich zu übermitteln.

3.6  Die Prüflaboratorien werden für den Geltungsbereich dieses Abkommens im Einklang mit den Anforderungen nach ISO/IEC 17025 und OIML D 30 durch Gleichrangige einer Begutachtung unterzogen («Peer Assessment»). Von Prüflabo­ratorien anderer Länder als die Schweiz und China durchgeführte entsprechende Begutachtungen werden gegenseitig anerkannt, sofern sie mit dem Geltungsbereich dieses Abkommens im Einklang stehen.

Art. 4 Konsultationen

Die Vertragsparteien prüfen Beschwerden oder Probleme, die die andere Vertrags­partei vorbringt, und arbeiten zusammen, um eine zufriedenstellende Lösung der betreffenden Angelegenheiten zu finden. Die Kontaktpersonen sind in Anhang III aufgeführt.

Art. 5 Vertraulichkeit

5.1  Die Vertragsparteien stellen der anderen Vertragspartei auf Anfrage sämtliche Informationen im Zusammenhang mit den betreffenden Prüfungen und Messmitteln zur Verfügung. Die Vertragsparteien sind nicht gehalten, vertrauliche Informationen offenzulegen.

5.2  Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die ihnen die andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet.

Art. 6 Schlussbestimmungen

6.1  Der gemäss Artikel 6.7 des Freihandelsabkommens errichtete Unterausschuss zu technischen Handelshemmnissen beaufsichtigt die Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens.

6.2  Dieses Abkommen wird in Übereinstimmung und in Verbindung mit dem Freihandelsabkommen abgeschlossen und ist eines der in Artikel 6.9 des Freihan­delsabkommens erwähnten Zusatzabkommen.

6.3  Dieses Abkommen tritt am gleichen Tag in Kraft wie das Freihandelsabkom­men. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspar­tei beenden.

Unterzeichnet zu Peking am 5. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chine­sischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für das METAS:

Christian Etter

Für das AQSIQ:

Wei Chuanzhong

Anhang I

Messmittelart

Nichtselbsttätige Waagen (NAWI)

NIM, Nationales Metrologieinstitut (China)

Klasse I

Klasse II

Klasse III

Klasse IV

Maximale Prüflast (kg)

60

3 000

3 000

3 000

Maximale Anzahl der Eichwerte (Max/e)

1 000 000

100 000

10 000

1 000

Minimaler Eichwert (g)

0,001

0,001

0,1

5

Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS (Schweiz)

Klasse I

Klasse II

Klasse III

Klasse IV

Maximale Prüflast (kg)

50

100

100 000

100 000

Maximale Anzahl der Eichwerte (Max/e)

500 000

100 000

10 000

1 000

Minimaler Eichwert (g)

0,001

0,001

0,1

5

Hinweis: Die Verwendung eines modularen Ansatzes für die Prüfung kann zu höhe­ren Kapazitäten führen.

Nationale Abweichungen von OIML R76-1:2006/R76-2:2007

China: keine

Schweiz: keine

Wägezellen

NIM, Nationales Metrologieinstitut (China)

Klasse A

Klasse B

Klasse C

Klasse D

Mindestlast Dmin (kg)

k.A.

0

0

0

Höchstlast Dmax (kg)

k.A.

100 000

100 000

100 000

Maximal zulässige Anzahl der Teilungswerte nmax

k.A.

100 000

10 000

1 000

Mindestteilungswerte der Wägezelle vmin (g)

k.A.

0,1

0,1

0,1

Art der zu prüfenden Belastung

  Zug

  Druck

  Balken (Scherung)

  Balken (Biegung)

  Universal

Art der Prüfungen im Zusammenhang mit Feuchtigkeitseinflüssen

  Feuchte Hitze, konstant

  Feuchte Hitze, zyklisch

Bereich für Temperatureinflüsse

von –10 °C bis +40 °C

Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS (Schweiz)

Klasse A

Klasse B

Klasse C

Klasse D

Mindestlast Dmin (kg)

5

5

5

5

Höchstlast Dmax (kg)

11 000

200 000

200 000

200 000

Maximal zulässige Anzahl der Teilungswerte nmax

50 000

50 000

10 000

1 000

Mindestteilungswerte der Wägezelle vmin (g)

11

11

11

11

Art der zu prüfenden Belastung

  Zug

  Druck

  Balken (Scherung)

  Balken (Biegung)

  Universal

Art der Prüfungen im Zusammenhang mit Feuchtigkeitseinflüssen

  Feuchte Hitze, konstant

  Feuchte Hitze, zyklisch

Bereich für Temperatureinflüsse

von –18 °C bis +50 °C

Nationale Abweichungen von OIML R60:2000

China: keine

Schweiz: keine

Anhang II

Technische Unterlagen

Nichtselbsttätige Waagen (NAWI) und Wägemodule

1.  Liste der erforderlichen Unterlagen für schweizerisches oder chinesisches Zulas­sungsverfahren:

(a)
OIML-Zertifikat falls erforderlich;
(b)
vollständiger OIML-Prüfbericht (R76-2:2007), d.h. einschliesslich Check­liste; und
(c)
beschreibende Dokumentation gemäss OIML R76-1:2006 Abschnitt 8.2.1.2 und ggf. Abschnitt 5.5.2.2 d.

2.  Für chinesische Bauartzulassungen können die Hersteller die Unterlagen auf Chinesisch oder Englisch einreichen. Für schweizerische Bauartzulassungen müssen die Unterlagen Englisch sein.

Wägezellen

1.  Liste der erforderlichen Unterlagen für schweizerisches oder chinesisches Zulas­sungsverfahren:

(a)
OIML-Zertifikat falls erforderlich;
(b)
vollständiger OIML-Prüfbericht (R60:2000);
(c)
Bild der zugelassenen Bauart(en);
(d)
Schemazeichnungen;
(e)
Verbindungsschema;
(f)
Betriebsanleitung für Wägezellen, die mit Elektronik und Wägemodulen aus­gestattet sind;
(g)
Spezifizierungen und Zusatzinformationen, die gemäss der internationalen Richtlinie OIML R60:2000 erforderlich sind;
(h)
erforderliche Informationen, die auf den einzelnen Messmitteln stehen soll­ten;
(i)
Zeichnungen und technische Angaben zu den Stromkreisen für Wägezellen, die mit Elektronik und Wägemodulen ausgestattet sind.

2.  Für chinesische Bauartzulassungen können die Hersteller die Unterlagen auf Chinesisch oder Englisch einreichen. Für schweizerische Bauartzulassungen müssen die Unterlagen Englisch sein.

Anhang III

Kontaktpersonen

Nichtselbsttätige Waagen (NAWI)

Für das METAS: Herr Gulian Couvreur

Für das AQSIQ: Frau Wang Yingjun, Frau Zheng Huaxin

Für das NIM: Frau Cai Changqing

Wägezellen

Für das METAS: Herr Christian Wüthrich, Herr Gulian Couvreur

Für das AQSIQ: Frau Wang Yingjun, Frau Zheng Huaxin

Für das NIM: Herr Zhang Yue