2.1 Die mit der Umsetzung dieses Abkommens betrauten Prüflaboratorien sind das Nationale Metrologieinstitut (NIM) der Volksrepublik China und das METAS.
Für die Überprüfung der Unterlagen und Messmittel kommen die Vertragsparteien überein, Prüfungen auf der Grundlage der entsprechenden Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) und gegebenenfalls gemäss den in Anhang I erwähnten nationalen Abweichungen durchzuführen.
Es ist Sache des Herstellers, im Einklang mit den jeweiligen technischen Vorschriften den Zulassungsantrag gemäss dem chinesischen oder schweizerischen Verfahren zu stellen.
Die jeweils andere Vertragspartei verwendet die von den chinesischen oder schweizerischen Stellen im Einklang mit diesem Abkommen ausgestellten OIML-Konformitätszertifikate und -Prüfberichte, um das Bauartzulassungszertifikat für ihr Hoheitsgebiet auszustellen. Die erforderlichen technischen Unterlagen für das jeweilige chinesische oder schweizerische Zulassungsverfahren sind in Anhang II beschrieben.
2.2 Die Prüfungen werden von Mitarbeitenden des NIM oder des METAS durchgeführt.
2.3 Sofern das Prüfverfahren nichts anderes vorsieht oder unter Berücksichtigung der dem Benutzer zur Verfügung stehenden Mittel, werden sämtliche Prüfungen mit dem gleichen Messmittel ohne Justierung während oder zwischen den Prüfungen durchgeführt.
Findet im Ausnahmefall eine Justierung oder ein Eingriff statt, gibt der Prüfbericht Folgendes an:
- (a)
- den Grund für die Justierung oder den Eingriff;
- (b)
- die Art der Justierung oder des Eingriffs; und
- (c)
- die vor der Justierung oder dem Eingriff durchgeführten Prüfungen und die danach nicht mehr durchgeführten Prüfungen.
Wurden nicht alle Prüfungen auf dem gleichen Messmittel durchgeführt, gibt die Prüfliste an, welche Prüfungen auf welchem Messmitteln durchgeführt wurden. Bei nicht absolut identischen Messmitteln sind im Bericht die Unterschiede detailliert aufzuführen.
2.4 Beide Vertragsparteien kommen überein, ein gültiges OIML-Konformitätszertifikat mit dem entsprechenden OIML-Prüfbericht und den technischen Unterlagen auszustellen.
2.5 Muss die Prüfung im Falle einer Funktionsstörung bei einem Prüfgerät abgebrochen werden und kann das Problem ohne Auswirkungen auf die Messergebnisse gelöst werden, so darf die Prüfung fortgesetzt werden. In diesem Fall wird im Prüfbericht das Auftreten der Funktionsstörung erwähnt.