832.102.5
Verordnung
über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung1
vom 20. Juni 2014 (Stand am 8. Mai 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 43 Absätze 5 und 5bis des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG),3
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Festlegung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 zweiter Satz KVG sowie die Anpassung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 erster Satz KVG, die nach Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt wurden.
1 In der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version 1.08, vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 2012, werden die Anpassungen nach Anhang 1 vorgenommen.
2 Die Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version 1.08, mit den Anpassungen nach Anhang 1 wird als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur festgelegt und in Anhang 2 wiedergegeben.
Für physiotherapeutische Leistungen wird die Tarifstruktur nach Anhang 3 festgelegt.
1 Die Tarifpartner müssen dem Eidgenössischen Departement des Innern auf Verlangen kostenlos alle Informationen und Daten übermitteln, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Festlegung oder der Anpassung von Tarifstrukturen zu evaluieren.
2 Die Informationen und Daten müssen insbesondere umfassen:
- a.
- die Gesamtentwicklung des Taxpunktvolumens der jeweiligen Tarifstruktur;
- b.
- die Entwicklung des Taxpunktvolumens aller Leistungspositionen innerhalb der Tarifstruktur;
- c.
- Verschiebungen des abgerechneten Taxpunktvolumens innerhalb der Tarifstruktur;
- d.
- die Interpretation der Entwicklungen aus Sicht der Tarifpartner;
- e.
- die Kostendaten zu den einzelnen Leistungspositionen, die sich im Besitz der Tarifpartner oder ihrer zur Pflege der Tarifstruktur eingesetzten Organisation befinden.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.