360.4

Vereinbarung
über den nationalen Betrieb gemeinsamer Polizei- und Zollkooperationszentren (CCPD) in Genf und Chiasso

Durch die Plenarversammlung der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 14. November 2013 gutgeheissen.

Vom Bundesrat am 2. April 2014 gutgeheissen.

(Stand am 1. August 2014)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD)

nachfolgend die Vertragsparteien genannt, haben

gestützt auf

das Abkommen vom 9. Oktober 20071 zwischen dem Schweizerischen Bun­desrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüber­schreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen,
das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 20022 zum Abkommen vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen,
das Abkommen vom 10. September 19983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden und
das Protokoll vom 17. September 20024 zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und der Italienischen Republik über die Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit,

die das Ziel verfolgen, durch die Errichtung binationaler Kooperationszentren (CCPD) die grenzüberschreitende Polizei- und Zollzusammenarbeit mit Frankreich und Italien zu erleichtern und beschleunigen,

sowie gestützt auf Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19945 über kriminal­polizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), der vorsieht, dass der Bund die Führung und Betreibung des nationalen Teils der CCPD koordiniert und mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Aufgabenwahrnehmung und die Ein­zelheiten der Finanzierung vereinbart,

Folgendes vereinbart:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck der Vereinbarung

Die vorliegende Vereinbarung regelt die Organisation des nationalen Teils der CCPD (Schweizer Dienststellen) in Genf und Chiasso, die Finanzierung der Kosten an den CCPD, die der Schweiz anfallen, die Aufgaben von den daran beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone sowie personal- und beschaffungsrechtliche Aspekte.

Art. 2 Schweizer Dienststellen in Genf und Chiasso

1 An den Schweizer Dienststellen in Genf und Chiasso sind folgende Behörden des Bundes und der Kantone beteiligt, die Mitarbeitende entsenden (Entsendeeinheit):

a.
das Bundesamt für Polizei (fedpol);
b.
das Staatssekretariat für Migration6;
c.
die Eidgenössische Zollverwaltung, vertreten durch das Grenzwachtkorps (GWK);
d.
die Kantonspolizeien7.

2 Die Schweizer Dienststellen besitzen keine Rechtspersönlichkeit.

6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

7 Vgl. Art. 1 des Abk. vom 9. Okt. 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1) und Art. 3 Bst. b des Abk. vom 10. Sept. 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (SR 0.360.454.1).

2. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Leitung der Schweizer Dienststellen

Art. 3

Die Leitung der Schweizer Dienststellen obliegt:

strategisch: dem Leitungsausschuss;
operativ: der Schweizer Koordinatorin oder dem Schweizer Koordinator;
administrativ: fedpol.

2. Abschnitt: Leitungsausschuss

Art. 4 Anzahl und Zusammensetzung

1 Für jede Schweizer Dienststelle wird ein Leitungsausschuss eingesetzt.

2 In jedem Leitungsausschuss haben folgende Personen Einsitz:

a.
die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung internationale Polizeikoopera­tion von fedpol und die Kommissariatsleiterin oder der Kommissariatsleiter CCPD;
b.
die Kommandantin oder der Kommandant der Grenzwachtregion, in der sich das CCPD befindet;
c.
ein Kadermitglied des Staatssekretariates für Migration;
d.
drei Kadermitglieder der Kantonspolizeien, wovon mindestens eine oder einer aus demjenigen Kanton, in dem sich das CCPD befindet;
e.
die Schweizer Koordinatorin oder der Schweizer Koordinator.
Art. 5 Aufgaben

Für die strategische Leitung der Schweizer Dienststellen nimmt der Leitungsaus­schuss namentlich folgende Aufgaben wahr:

a.
Vertretung der Schweiz im binationalen Gremium (Schweiz-Frankreich bzw. Schweiz-Italien) gemäss Zusatzprotokollen8 sowie Sicherstellung einer einheitlichen Schweizer Position;
b.
Umgehende und umfassende Information der zuständigen bzw. betroffenen Behörde über politisch sensible Ereignisse oder Entscheide im Zusammen­hang mit den CCPD oder den Schweizer Dienststellen;
c.
Konkretisierung der Ziele, Aufgaben und Organisation der Schweizer Dienst­stellen;
d.
Wahl der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators in Absprache mit deren oder dessen Entsendeeinheit;
e.
Genehmigung des Pflichtenhefts der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators sowie deren oder dessen Dienstanweisungen;
f.
Genehmigung der internen Reglemente der CCPD9 und Ermächtigung der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators zu deren Unter­zeichnung;
g.
Genehmigung des jährlichen Berichts der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators betreffend den Betrieb der Schweizer Dienststelle zuhanden der daran beteiligten Behörden;
h.
Wahrnehmung seiner Funktion als Kontaktstelle zwischen der Schweizer Dienststelle und den daran beteiligten Behörden für strategische Angelegen­heiten;
i.
Verabschiedung des CCPD-Budgetantrags zuhanden der Direktion fedpol;
j.
Erstellen seiner Geschäftsordnung, die der Direktion fedpol zur Genehmi­gung unterbreitet wird.

8 Vgl. Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2002 zum Abk. vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.11; nachfolgend: ZP Frankreich) und Art. 7 Abs. 1 des Prot. vom 17. Sept. 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit (SR 0.360.454.11; nachfolgend: Protokoll Italien).

9 Vgl. Art. 2 Abs. 5 ZP Frankreich und Art. 3 Abs. 3 Protokoll Italien.

Art. 6 Vorsitzender des Leitungsausschusses

1 Die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung internationale Polizeikooperation von fedpol übt den Vorsitz im Leitungsausschuss aus.

2 Die oder der Vorsitzende des Leitungsausschusses hat dessen Sitzungen einzuberu­fen, zu leiten und lässt sie protokollieren.

3. Abschnitt: Schweizer Koordinatorin oder Koordinator

Art. 7 Einsetzung

1 Für jede Schweizer Dienststelle wird eine Schweizer Koordinatorin oder ein Schweizer Koordinator eingesetzt.

2 Die Koordinatorenfunktion und die Funktion der Stellvertreterin oder des Stell­vertreters werden mit einem Polizeioffizier des jeweiligen CCPD-Sitzkantons und mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter von fedpol besetzt.

Art. 8 Aufgaben

1 Der Schweizer Koordinatorin oder dem Schweizer Koordinator obliegt die opera­tive Leitung der Schweizer Dienststelle. Dies beinhaltet namentlich folgende Auf­gaben:

a.
Umsetzung der Beschlüsse des Leitungsausschusses, soweit sie oder er hier­für zuständig ist;
b.
Wahrnehmung der Funktion als Kontaktstelle zwischen der Schweizer Dienst­stelle und den Mitgliedern des Leitungsausschusses sowie den betei­ligten nationalen und internationalen Behörden für operative Angelegenhei­ten;
c.
Erlass der für den operativen Betrieb erforderlichen Dienstanweisungen;
d.
jährliches Verfassen eines Berichts betreffend den Betrieb der Schweizer Dienststelle zuhanden der daran beteiligten Behörden;
e.
Lieferung der Informationen für den Leitungsausschuss und das Kommissa­riat CCPD, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen;
f.
Unterbreiten der Beschaffungsanträge an das Kommissariat CCPD.

2 Die Schweizer Koordinatorin oder der Schweizer Koordinator besitzt Weisungsbe­fugnisse gegenüber den entsandten Schweizer Mitarbeitenden, soweit diese zur Sicherstellung des ordentlichen operativen Betriebs der Schweizer Dienststelle erforderlich sind (funktionale Weisungsgewalt). Die disziplinarische Weisungsbe­fugnis obliegt allein der Entsendeeinheit.

4. Abschnitt: Kommissariat CCPD

Art. 9 Aufgaben

Das Kommissariat CCPD ist für administrative und finanzielle Angelegenheiten die Schnittstelle zwischen fedpol und den am CCPD beteiligten Behörden.

3. Kapitel: Finanzierung

Art. 10 Kostentragung

1 Der schweizerische Anteil der Gesamtkosten für den Betrieb der CCPD und der Schweizer Dienststellen in Genf und Chiasso wird vom Bund und allen Kantonen im Verhältnis von ⅔ zu ⅓ getragen.

2 Der Anteil eines Kantons berechnet sich nach Massgabe der Einwohnerstärke der Kantone.

3 Für die Gesamtkosten des Betriebs gilt ein maximales Kostendach von CHF 5,5 Mio. Der Betrag wird an die Teuerung angepasst (LIK; Basis Stand 31.12.2012: 98,9 Punkte). Massgeblich ist der Indexstand am Jahresende, welcher zu einer Anpassung des Kostendaches im übernächsten Jahr führt. Das Kostendach gilt unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Voranschlagskredite durch das Parlament.

4 Unter die Betriebskosten fallen:

a.
die Personalkosten des entsendeten Personals von Bund und Kantonen ge­mäss Artikel 11;
b.
die Pauschale zur Deckung sämtlicher Zulagen der kantonalen Mitarbeiten­den im Sinne von Artikel 12 im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Schweizer Dienststellen;
c.
die Zulagen der Mitarbeitenden des Bundes (Art. 13);
d.
die Infrastruktur- und Mietkosten der Schweizer Dienststellen;
e.
die Spesen, die den Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Schweizer Dienststellen anfallen, sowie die Auslagen für Repräsenta­ti­onsgeschenke und weitere Repräsentationsauslagen (Einladungen zum Essen, Übernachtungskosten und Kosten für Anlässe) zugunsten des Betriebs der CCPD;
f.
die Neu- und Ersatzbeschaffungen zugunsten der Schweizer Dienststellen.
Art. 12 Pauschale zur Deckung von Zulagen der kantonalen Mitarbeitenden

1 Die kantonale Entsendeeinheit erhält eine Pauschale von CHF 10 000.– pro Mit­ar­beitendem (100 Stellenprozent) und Jahr zur Deckung sämtlicher Zulagen, die im Zusammenhang mit dessen oder deren besonderen Aufgaben in der Schweizer Dienststelle entstehen (insbesondere Zulagen für Pikett, Nachtarbeit, Sonntagsdienst und Funktionszulagen).

2 Die Pauschale beträgt CHF 22 000.– für kantonale Mitarbeitende, die ihren Wohn­sitz nicht im Sitzkanton der Schweizer Dienststelle haben.

3 Die Pauschale wird von der Entsendeeinheit vollumfänglich den betroffenen kan­tonalen Mitarbeitenden via Lohnsystem ausgerichtet.

Art. 14 Finanzflüsse und Abrechnung

1 Die Lohnkosten des entsendeten Personals nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a werden den Mitarbeitenden vollumfänglich und gemäss den jeweiligen Bestimmun­gen durch die Entsendeeinheiten überwiesen. Die Anrechnung der Personalausgaben in der Gesamtkostenabrechnung am Jahresende erfolgt gemäss Artikel 11.

2 Die Pauschale zur Deckung von Zulagen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b wird den kantonalen Entsendeeinheiten über den zu Gunsten der CCPD eingestellten Kredit bei fedpol (CCPD-Rechnung) vergütet.

3 Die Kosten nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e werden über die CCPD-Rech­nung und direkt an den betroffenen Mitarbeitenden vergütet. Massgebend sind die Prozesse und Verfahren von fedpol.

4 Die laufenden Betriebs- und Infrastrukturkosten nach Artikel 10 Absatz 4 Buch­stabe d und f werden in Anrechnung an die CCPD-Rechnung durch fedpol begli­chen.

5 Für jede Schweizer Dienststelle erstellt fedpol am Jahresende eine Abrechnung mit den nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a–f angefallenen Kosten. Anhand einer Gesamtabrechnung über beide Schweizer Dienststellen wird festgestellt, in welchem Umfang die beteiligten Behörden Personal zur Verfügung gestellt haben und welche Kosten der Bund für den Betrieb bereits übernommen hat. Schliesslich wird dadurch ermittelt, welcher Betrag der Bund und die Kantone je zu tragen haben.

6 Kantone, die gemessen an ihrem kantonalen Anteil Mehrleistungen in Form von entsandtem Personal beigetragen haben, erhalten eine Ausgleichszahlung. Im ge­genteiligen Fall leisten sie eine Ausgleichszahlung.

7 Die finanzielle Abwicklung erfolgt jeweils gestützt auf die CCPD-Rechnung durch fedpol.

4. Kapitel: Personal

Art. 16 Personalbestand der Schweizer Dienststellen

1 Die Schweizer Dienststellen weisen in der Regel einen Personalbestand von höchstens 35 Mitarbeitenden auf.

2 Der Personalbestand gemäss Absatz 1 kann den betrieblichen Bedürfnissen ange­passt werden, solange das Kostendach gemäss Artikel 10 Absatz 3 nicht überschrit­ten wird.

Art. 17 Personalentsendung

1 Die beteiligten Behörden (gemäss Art. 2 Abs. 1) verpflichten sich, genügend und geeignete Mitarbeitende in die Schweizer Dienststellen zu entsenden, um den Per­sonalbestand gemäss Artikel 16 zu gewährleisten. Die minimale Dauer eines Einsat­zes sollte mindestens zwölf Monate betragen.

2 Die Entsendeeinheit unterbreitet der Schweizer Koordinatorin oder dem Schweizer Koordinator die Dossiers der zu entsendenden Kandidatinnen und Kandidaten. Sie oder er entscheidet im Einvernehmen mit der Entsendeeinheit über den Einsatz in der Schweizer Dienststelle.

Art. 18 Grundsatz der Personalentsendung

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Entsendeeinheit und der oder dem Mitarbeiten­den bleibt während ihres oder seines Einsatzes in einer Schweizer Dienststelle bestehen. Die oder der Mitarbeitende bleibt in der Hierarchie der Entsendeeinheit eingegliedert und grundsätzlich deren Weisungsgewalt unterstellt. Das heisst insbe­sondere, dass:

a.
das Personalrecht der Entsendeeinheit auf die Mitarbeitenden Anwendung findet;
b.
die Entsendeeinheit der oder dem Mitarbeitenden den Lohn, inkl. Zulagen ausrichtet;
c.
die Schweizer Koordinatorin oder der Schweizer Koordinator gemeinsam mit der Entsendeeinheit den Führungszyklus (Zielvereinbarungen, Mitarbei­tergespräche und Personalevaluation) durchführt.
Art. 19 Ausnahmen vom Grundsatz der Personalentsendung

1 Für die Dauer seines Einsatzes untersteht die oder der Mitarbeitende der funktio­nalen Weisungsgewalt der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordina­tors im Sinne von Artikel 8 Absatz 2.

2 Bei ungenügender Leistung oder längerer Abwesenheit eines entsandten Mitarbei­tenden hat die zuständige Stelle (die Schweizer Koordinatorin oder der Schweizer Koordinator bei Mitarbeitenden, der Leitungsausschuss bei der Schweizer Koordi­natorin oder dem Schweizer Koordinator) die Möglichkeit, sich bei der entsenden­den Behörde für eine vorzeitige Beendigung des Einsatzes auszusprechen.

3 Bei Einsätzen einer oder eines Mitarbeitenden von über einem Jahr einigen sich das Kommissariat CCPD und die Entsendeeinheit über allfällige Ausbildungskosten im Einzelfall. Bei unterjährigen Einsätzen sind die Ausbildungskosten durch die Entsendeeinheit zu tragen.

Art. 20 Verwaltungsfahrzeuge

1 Jeder Schweizer Dienststelle stehen Verwaltungsfahrzeuge aus dem fedpol-Fahr­zeugpool zur Verfügung.

2 Die Benützung von Verwaltungsfahrzeugen richtet sich nach der entsprechenden fedpol-Weisung.

5. Kapitel: Beschaffungen, Spesen und Repräsentationsgeschenke beziehungsweise -auslagen



Art. 21 Beschaffungen

1 Unter Berücksichtigung von Artikel 2c der Verordnung vom 11. Dezember 199510 über das öffentliche Beschaffungswesen und der Kostentragung zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 10 Absatz 1 ist auf Beschaffungen das Beschaffungsrecht des Bundes anwendbar.

2 Die Beschaffungen erfolgen nach Massgabe der Prozesse und Verfahren von fedpol. Das Kommissariat CCPD koordiniert die eingehenden Beschaffungsanträge.

Art. 22 Spesen

Die Vergütung von Spesen richtet sich für die vom Bund entsandten Mitarbeitenden nach dem Bundespersonalrecht und der entsprechenden fedpol-Weisung. Auf die von den Kantonen entsandten Mitarbeitenden werden diese analog angewendet.

Art. 23 Repräsentationsgeschenke und -auslagen

Die Vergabe von Repräsentationsgeschenken und der Ersatz von Repräsentations­auslagen (Einladungen zum Essen, Übernachtungskosten und Kosten für Anlässe) richten sich nach der entsprechenden fedpol-Weisung.

6. Kapitel: Meinungsverschiedenheiten

Art. 24

Allfällige Differenzen, die sich beim Vollzug der vorliegenden Vereinbarung erge­ben, regeln die Parteien einvernehmlich durch Verhandlungen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25 Inkrafttreten

Die vorliegende Vereinbarung wird zwischen dem Bundesrat und der KKJPD abge­schlossen. Sie tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der letzten Unter­schrift in Kraft, frühestens aber mit Inkrafttreten von Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199411 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.

Art. 26 Laufzeit und Kündigung

1 Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, endet jedoch in jedem Fall mit der Auflösung der CCPD in Genf und Chiasso.

2 Sie kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt werden.

Bern, den 10. April 2014

Bern, den 10. April 2014

Im Namen
des Schweizerischen Bundesrats:

Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren:

Bundesrätin Simonetta Sommaruga,
Vorsteherin Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Hans-Jürg Käser,
Präsident