Art. 10 Wettbewerb
1. Wettbewerbswidrige Praktiken wie Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Wettbewerb verhindern oder einschränken können, Missbrauch einer beherrschenden Marktstellung und Unternehmenskonzentrationen, die zu einer Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs führen können, können sich negativ auf den bilateralen Handel auswirken und damit das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in dieser Hinsicht ihre jeweilige Wettbewerbsgesetzgebung anzuwenden.
2. Dieses Kapitel findet auf alle Unternehmen der Vertragsparteien Anwendung. Diese Anwendung hindert Unternehmen mit speziellen oder ausschliesslichen Rechten, die ihnen von Gesetzen oder Verordnungen verliehen wurden, nicht daran, diese Rechte auszuüben.
3. Dieses Kapitel enthält keine rechtlich bindenden Verpflichtungen für die Unternehmen und greift nicht in die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung ihrer jeweiligen Wettbewerbsgesetze ein.
4. Die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien kann sich wesentlich auf die Durchsetzung der Wettbewerbsgesetze in Angelegenheiten, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien betreffen, auswirken. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der wettbewerbswidrigen Praktiken zusammen.
5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine bestimmte Praxis weiterhin den Handel im Sinne von Absatz 1 beeinträchtigt, kann sie Konsultationen im Gemischten Ausschuss beantragen, mit dem Ziel, eine Lösung in dieser Angelegenheit zu ermöglichen.
6. Kapitel 15 ist auf dieses Kapitel nicht anwendbar.