Die folgenden Regeln und Verfahrensbestimmungen gelten für die Identifikation von US-Konten und von Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden unter den vorbestehenden, von Unternehmen gehaltenen Konten («vorbestehende Geschäftskonten»).
A.35 Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Geschäftskonten. Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, sei es für alle vorbestehenden Geschäftskonten oder für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, nichts anderes vorzieht, müssen vorbestehende Geschäftskonten, die am 30. Juni 2014 einen USD 250 000 nicht übersteigenden Saldo aufweisen, so lange nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden, bis der Saldo des Kontos USD 1 000 000 übersteigt.
B.36 Zu überprüfende Geschäftskonten. Vorbestehende Geschäftskonten, die am 30. Juni 2014 einen Saldo oder einen Wert von mehr als USD 250 000 aufweisen und vorbestehende Geschäftskonten, deren Saldo am 30. Juni 2014 USD 250 000 nicht übersteigt, die aber am letzten Tag eines Folgejahres einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1 000 000 aufweisen, müssen nach den Vorschriften von Absatz D dieses Abschnitts überprüft werden.
C. Meldepflichtige Geschäftskonten. Von den in Absatz B dieses Abschnitts bezeichneten vorbestehenden Geschäftskonten müssen nur diejenigen Konten als US-Konten behandelt werden, die von einem oder mehreren Unternehmen, die spezifizierte US-Personen sind, oder von passiven NFFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, gehalten werden. Ausserdem sind Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, als Konten zu behandeln, für die nach einem FFI-Vertrag aggregierte Zahlungen gemeldet werden müssen.
D. Überprüfungsvorschriften für die Identifikation meldepflichtiger Geschäftskonten. Für vorbestehende Geschäftskonten im Sinne von Absatz B dieses Abschnitts muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut für die Feststellung, ob das Konto von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen, von passiven NFFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, oder von einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut gehalten wird, die folgenden Überprüfungshandlungen vornehmen:
1. Feststellung, ob das Unternehmen eine spezifizierte US-Person ist.
- a.
- Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder für Zwecke der Kundenbeziehung gehaltenen Unterlagen (einschliesslich Informationen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafft worden sind) zwecks Feststellung, ob die Informationen darauf hindeuten, dass der Inhaber des Geschäftskontos eine US-Person ist. In diesem Zusammenhang schliessen Informationen, die darauf hindeuten, dass das Unternehmen eine US-Person ist, einen in den Vereinigten Staaten gelegenen Ort der Errichtung oder Gründung oder eine US-Adresse ein.
- b.37
- Weisen die Informationen darauf hin, dass der Inhaber des Geschäftskontos eine US-Person ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, es sei denn, es erhalte vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen) oder es stelle aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich zugänglichen Informationen in nachvollziehbarer Weise fest, dass der Kontoinhaber nicht eine spezifizierte US‑Person ist.
2. Feststellung, ob ein nichtamerikanisches Unternehmen ein Finanzinstitut ist.
- a.
- Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder für Zwecke der Kundenbeziehung gehaltenen Unterlagen (einschliesslich Informationen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafft worden sind) zwecks Feststellung, ob die Informationen darauf hindeuten, dass der Inhaber des Geschäftskontos ein Finanzinstitut ist.
- b.38
- Weisen die Informationen darauf hin, dass der Inhaber des Geschäftskontos ein Finanzinstitut ist, oder überprüft das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die globale Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute, ist das Konto kein US-Konto.
3. Feststellung, ob ein Finanzinstitut ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist, an das ausgeführte Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags in aggregierter Form zu melden sind.
- a.39
- Unter Vorbehalt von Unterabsatz D (3) (b) dieses Abschnitts kann ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut feststellen, dass der Kontoinhaber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion ist, wenn das rapportierende schweizerische Finanzinstitut anhand der globalen Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute oder aufgrund von öffentlich verfügbaren oder im Besitz des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise feststellt, dass der Kontoinhaber einen solchen Status besitzt. In einem solchen Fall ist hinsichtlich dieses Kontos keine weitere Überprüfung, Identifikation oder Meldung erforderlich.
- b.40
- Ist der Kontoinhaber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.
- c.
- Ist der Kontoinhaber nicht ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Unternehmen als nichtteilnehmendes Finanzinstitut, an das ausgeführte Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags in aggregierter Form zu melden sind, behandeln, es sei denn, das rapportierende schweizerische Finanzinstitut:
- (1)
- beschafft vom Unternehmen eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen)41, wonach es ein zertifiziertes, als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut, ein befreiter Nutzungsberechtigter oder ein ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut nach den Definitionen dieser Begriffe in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist; oder
- (2)
- überprüft im Falle eines teilnehmenden ausländischen Finanzinstituts oder eines registrierten, als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstituts die FATCA-Identifikationsnummer des Unternehmens auf einer vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute.
4. Feststellung, ob ein von einem NFFE gehaltenes Konto ein US-Konto ist.
In Bezug auf den Inhaber eines vorbestehenden Geschäftskontos, der nicht als US‑Person oder als Finanzinstitut identifiziert wird, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut abklären, (i) ob das Unternehmen beherrschende Personen hat, (ii) ob das Unternehmen ein passiver NFFE ist, und (iii) ob eine der das Unternehmen beherrschenden Personen ein US-Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat. Für diese Bestimmung befolgt das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die Anleitung in den Unterabsätzen a bis d dieses Absatzes in der aufgrund der Umstände zweckmässigsten Reihenfolge.
- a.
- Für die Ermittlung von das Unternehmen beherrschenden Personen kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut auf die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften und gehaltenen Informationen abstützen.
- b.
- Für die Feststellung, ob ein Unternehmen ein passiver NFFE ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen)42 über dessen Status beschaffen, es sei denn, es komme aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass das Unternehmen ein aktiver NFFE ist.
- c.
- Für die Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFFE ein US-Staatsbürger oder steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist, kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut abstützen auf:
- (1)
- die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften und gehaltenen Informationen im Falle eines von einem oder mehreren NFFE gehaltenen vorbestehenden Geschäftskontos, dessen Saldo USD 1 000 000 nicht übersteigt; oder
- (2)
- eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen)43 des Kontoinhabers oder einer solchen beherrschenden Person im Falle eines von einem oder mehreren NFFE gehaltenen vorbestehenden Geschäftskontos mit einem USD 1 000 000 übersteigenden Saldo.
- d.
- Ist eine Person, die einen passiven NFFE beherrscht, ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, ist das Konto als US-Konto zu behandeln.
E. Zeitrahmen für die Durchführung der Überprüfung und zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend vorbestehende Geschäftskonten
- 1.44
- Die Überprüfung vorbestehender Geschäftskonten, die per 30. Juni 2014 einen Saldo oder Wert von mehr als USD 250 000 aufweisen, ist bis zum 30. Juni 2016 abzuschliessen.
- 2.45
- Die Überprüfung vorbestehender Geschäftskonten, deren Saldo oder Wert per 30. Juni 2014 weniger als USD 250 000 beträgt, aber am 31. Dezember eines Folgejahres USD 1 000 000 übersteigt, ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Saldo des Kontos USD 1 000 000 übersteigt, abzuschliessen.
- 3.
- Ändern sich bei einem vorbestehenden Geschäftskonto die Umstände dergestalt, dass das rapportierende schweizerische Finanzinstitut weiss oder annehmen muss, dass die Eigenerklärung oder andere Kontounterlagen unrichtig oder unzuverlässig sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut den Status des Kontos nach dem Verfahren gemäss Absatz D dieses Abschnitts neu bestimmen.