916.307.11

Verordnung des BLW
über die GVO-Futtermittelliste

vom 21. Mai 2014 (Stand am 1. Januar 2025)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),

gestützt auf die Artikel 62 Absätze 1 und 4 und 68 Absatz 3 der
Futtermittelverordnung vom 26. Oktober 20111,

verordnet:

Art. 1 GVO-Futtermittelliste

Die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen sowie die Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die solche Organismen enthalten dürfen, sind in der GVO-Futtermittelliste im Anhang aufgeführt.

Art. 2 Spuren von gentechnisch veränderten Organismen,
die für die Herstellung von Futtermitteln nicht mehr zugelassen sind

1 Futtermittel, die Spuren von gentechnisch veränderten Organismen enthalten, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen nicht mehr zugelassen sind, dürfen nach Aufhebung der Zulassung während fünf Jahren in Verkehr gebracht werden, wenn:

a.
belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von Spuren zu vermeiden; und
b.
der Anteil der Spuren höchstens 0,9 Massenprozent beträgt.

2 Futtermittel, die Spuren von Organismen enthalten, deren Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln aus Sicherheitsgründen aufgehoben wurde, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3 Für gentechnisch veränderte Organismen, deren Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln aufgehoben wurde, ergibt sich aus dem Anhang:

a.
das Datum der Aufhebung der Zulassung;
b.
die Information, ob daie Zulassung aus Sicherheitsgründen aufgehoben wurde.2

2 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4045).

Anhang4

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 628).

(Art. 1 und 2 Abs. 3)

GVO-Futtermittelliste

Gentechnisch veränderte Organismen,
die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln
und Zusatzstoffen zugelassen sind

Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe,
in denen die Organismen aus Spalte 1
verwendet werden dürfen

Datum
der Zulassung

Datum
der Verlängerung
der Zulassung

Datum
der Aufhebung
der Zulassung

Aufhebung
der Zulassung aus
Sicherheitsgründen

Soja GTS 40-3-2 (Monsanto)

alle

20.12.1997

01.01.2015

01.01.2025

Nein

Mais Bt 11 (Syngenta)

alle

14.10.1998

01.01.2015

01.01.2025

Nein

Mais MON810 (Monsanto)

alle

27.07.2000

01.01.2015

01.01.2025

Nein

Mais 1507 (Pioneer HiBred)

alle

01.07.2014

01.07.2024

Nein

Alle gentechnisch veränderten Organismen, die nach den Artikeln 19‒23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/20035 in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen.

Maiskleber

Maiskleberfutter

Maisspindelmehl

Maiskeime

Maisflocken

Maisfuttermehl

Maiskolbenschrot getrocknet

Maisstärke

Maisquellstärke

Mais-Trockenschlempe

Extrudierte Sojabohnen

Sojabohnenschalen

Kartoffelmehl oder Kartoffelflocken

Kartoffelstärke

Kartoffelprotein

Zuckerrübenmelasse

Zuckerrübenschnitzel

Öl, Ölkuchen und andere Nebenprodukte aus der Gewinnung von Öl aus Raps, Soja, Baumwollsamen und Mais

5 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.