642.31
Verordnung
über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen
der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(Gebührenverordnung ESTV, GebV-ESTV)
vom 21. Mai 2014 (Stand am 1. Juli 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,
auf Artikel 84 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20092
sowie auf die Artikel 183 und 195 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903
über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
- a.
- Gutachten und schriftliche Auskünfte;
- b.
- Schulungen;
- c.
- umfangreiche oder komplexe Auskünfte, die von der anfragenden Person wirtschaftlich weiterverwendet werden können;
- d.
- umfangreiche oder komplexe Statistiken, die speziell erstellt werden müssen;
- e.
- Reproduktion von Dokumenten und Daten bei Gesuchen um Akteneinsicht, einschliesslich der Gesuche um Akteneinsicht bei besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 190–195 DBG.
2 Sie erhebt im Bereich der Mehrwertsteuer auch Gebühren für:
- a.
- Verfügungen, zu deren Erlass aufwendige, durch die steuerpflichtige Person verschuldete Beweisverfahren durchgeführt wurden;
- b.
- unnötige Verrichtungen, die die steuerpflichtige Person verursacht hat.
3 Sie erhebt keine Gebühren für verbindliche Auskünfte zu einem konkreten Sachverhalt betreffend eine bestimmte Person, es sei denn, die Anfrage übersteige das übliche Ausmass.
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044 (AllgGebV).
2 Für die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln
190–195 DBG, die neben den Reproduktionskosten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung anfallen, gilt die Verordnung vom 25. November 19745 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die ESTV Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
4 Für die Reproduktion von Dokumenten und Daten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e werden die Gebühren nach dem Anhang erhoben.
1 Als Auslagen gelten die Kosten, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Tätigkeit zusätzlich anfallen, insbesondere die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV6 sowie Zeugenentschädigungen.
2 Die Zeugenentschädigung beträgt:
- a.
- 30–100 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit bis zu einem halben Tag dauert;
- b.
- 50–150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit länger als einen halben Tag dauert.
3 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.
4 Auskunftspersonen und andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.
Die Verordnung vom 23. August 19897 über Gebühren für Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
(Art. 3 Abs. 4)
| Franken pro Stück |
Reproduktion von Dokumenten in Papierform | |
- –
- Kopien A4 schwarz-weiss
| 0.20 |
- Kopien A3 schwarz-weiss
| 0.40 |
- Kopien A4 farbig
| 1.— |
- Kopien A3 farbig
| 1.20 |
- –
- Kopien A4 ab gebundenen oder
gehefteten Vorlagen oder pro Seite bei besonderen Formaten
|
2.—
|
- –
- Kopien A3 ab gebundenen oder
gehefteten Vorlagen oder pro Seite bei besonderen Formaten
|
2.20
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Reproduktion von Daten in elektronischer Form | |
- –
- Trägermedium, abhängig von der Grösse
des Speichermediums
| 5.– bis 80.–
|
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