0.822.924.9

 AS 2014 1315; BBl 2013 8165

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Ministerium für Humanressourcen und Soziale Sicherheit
der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

Unterzeichnet in Peking am 6. Juli 2013
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20142
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. Juni 2014

(Stand am 9. Juni 2014)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 20. März 2014 (AS 2014 1315).

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
das Ministerium für Humanressourcen und Soziale Sicherheit
der Volksrepublik China

(nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die
«Vertragsparteien» bezeichnet):

Mit dem Wunsch, die langjährigen wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen China und der Schweiz zu stärken;

verpflichtet, unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse Chinas und der Schweiz eine nachhaltige Entwicklung zu verfolgen, und beachtend, dass die Förderung der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung für das langfristige wirtschaftliche Wohlergehen essenziell ist;

mit dem Wunsch, die bilaterale Zusammenarbeit zu stärken, um zur Entwicklung angemessener globaler Ansätze im Bereich der nachhaltigen Entwicklung beizu­tragen;

verweisend auf das Verständigungsprotokoll vom 15. Juni 2011 zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement der Schweizerischen Eid­genossenschaft über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen;

unter Berücksichtigung der Ziele der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), der China und die Schweiz angehören;

in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ihren gemeinsamen Interessen dienen und dazu beitragen wird, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen China und der Schweiz zu stärken,

haben vereinbart:

Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich

1.  Die Vertragsparteien beschliessen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, menschenwürdige Arbeit zu fördern und die grundlegenden Arbeitsrechte zu schützen und zu stärken – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Rahmenbedingungen einschliesslich des entwicklungsmässigen, sozialen, kulturellen und historischen Hintergrunds.

2.  Die Vertragsparteien verstärken die bilaterale Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen im Rahmen eines globalen Ansatzes für den Handel und die nachhaltige Entwicklung.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen die Pflichten Chinas und der Schweiz als Mitglieder der IAO, einschliesslich ihrer Verpflichtungen gemäss der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen.

2.  Die Vertragsparteien bekräftigen die Verpflichtung Chinas und der Schweiz, im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit von 2006, produk­tive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung anzuerkennen.

3.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft Chinas und der Schweiz in der IAO ergebenden Pflichten, die von ihnen ratifizierten IAO-Überein­kommen wirksam umzusetzen.

4.  Die Vertragsparteien bekräftigen die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, angenommen von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 97. Tagung im Jahr 2008.

5.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Abschwächung oder Verminderung der von innerstaatlichen Arbeitsgesetzen, -vorschriften, -politiken und -praktiken in China und der Schweiz gewährten Schutzbestimmungen zu fördern.

6.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangemessen ist, innerstaatliche Arbeitsgesetze, -vorschriften, -politiken und -praktiken in China und der Schweiz zu handelsprotektionistischen Zwecken festzulegen oder zu verwenden.

7.  Die Vertragsparteien setzen ihre jeweiligen innerstaatlichen Arbeitsgesetze wirksam durch.

Art. 3 Zusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Zusammenarbeit für eine weitere Verbesserung ihrer jeweiligen Arbeitsstandards und -praktiken im Einklang mit ihren innerstaatlichen arbeitspolitischen Zielen und gemäss den in den anwendbaren IAO-Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.

2.  Zur Verwirklichung dieses Ziels vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschliesslich der administrativen und technischen Zusammenarbeit und des Aufbaus von Kapazitäten, im Rahmen des bilateralen Verständigungsprotokolls vom 15. Juni 2011 zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen stattfinden soll.

Art. 4 Institutionelle Vereinbarungen und Konsultationen

1.  Zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens und damit zusammenhängender Mitteilungen bezeichnet jede Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens Kontaktpunkte.

2.  Im Fall von Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kann eine Vertragspartei bei der anderen Vertragspartei über die Kontakt­punkte um Konsultationen ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen alles, um durch Zusammenarbeit, Konsultationen und Dialog einen Konsens in solchen Angelegenheiten zu erzielen.

3.  Verlangt eine Vertragspartei zur Mitwirkung bei der Lösung solcher Angelegenheiten ein Treffen der Vertragsparteien, so findet dieses so schnell wie möglich und spätestens 90 Tage nach der Anfrage statt, sofern gemeinsam nichts anderes entschieden wird.

4.  Die Angelegenheit kann zur Konsultation an ein gemeinsames Treffen der Vertragsparteien übermittelt werden, an dem Minister teilnehmen können.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich den Abschluss ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsverfahren in Bezug auf das Inkrafttreten dieses Abkommens. Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach der Ausstellung der zweiten Notifizierung in Kraft. Es bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei denn eine der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen mit einer sechsmonatigen Frist die Beendigung des Abkommens.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Peking am 6. Juli 2013 in je zwei Urschriften in chinesischer, fran­zösischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für das
Eidgenössische Departement
für Wirtschaft, Bildung und Forschung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das
Ministerium für Humanressourcen
und soziale Sicherheit
der Volksrepublik China:

Johann N. Schneider-Ammann

YIN Weimin