Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Umsetzung der Vorschriften über den gewerbsmässigen Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und das Verhältnis zu den geltenden Bestimmungen über den gewerbsmässigen Flugbetrieb.
748.127.7
vom 17. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 76 Absatz 1 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731,
in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 965/20122 in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 3 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr
jeweils verbindlichen Fassung,
verordnet:
2 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Okt. 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates.
Diese Verordnung regelt die Umsetzung der Vorschriften über den gewerbsmässigen Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und das Verhältnis zu den geltenden Bestimmungen über den gewerbsmässigen Flugbetrieb.
1 Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 veröffentlichten Regelwerke4 eingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden:
2 Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf andere Weise erfüllt.
4 Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (http://easa.europa.eu > Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern gegen Bezahlung bezogen werden.
Solange die EASA oder das BAZL Regelwerke nach Artikel 2 noch nicht erlassen haben, treten die Bestimmungen des Section 2 Material der JAR-OPS16 sowie das JAA AGM Leaflet Nummer 447 an ihre Stelle.
5 Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dez. 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung.
6 Joint Aviation Requirements, JAR-OPS 1, Commercial Air Transportation (Aeroplanes). Die JAR-OPS-Reglemente werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch > Experten > Flugverkehr) eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden.
7 Das JAA AGM Leaflet Nummer 44 kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch > Experten > Flugverkehr) eingesehen werden.
Das BAZL kann für jedes gewerbsmässige Luftverkehrsunternehmen, das bereits über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 oder nach Artikel 103 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 verfügt, innerhalb der maximalen Übergangsfrist nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 den Zeitraum festlegen, innerhalb dessen das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung durchgeführt wird.
8 Siehe Fussnote zu Art. 3, Sachüberschrift.
1 Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird auf Zulassungen und Bewilligungen anwendbar:
2 Solange die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 noch nicht anwendbar ist, richtet sich der Betrieb von Luftfahrzeugen, insbesondere die Gültigkeit und Erneuerung der dafür erforderlichen Bewilligungen, nach dem geltenden Recht, insbesondere nach der Verordnung (EWG) 3922/919 und den Weisungen des BAZL.
9 Siehe Fussnote zur Art. 3, Sachüberschrift.
Die Verordnung des UVEK vom 14. Oktober 200810 über den Betrieb von Helikoptern zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern wird auf den 29. Oktober 2014 aufgehoben.
…11
11 Die Änderung kann unter AS 2014 181 konsultiert werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.