Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses
Übereinkommens;
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass jedes Kind das Recht auf die Schutzmassnahmen seitens seiner Familie, der Gesellschaft und des Staates hat, die sein Status als minderjährige Person erfordert;
in dem Bewusstsein, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, insbesondere die Kinderpornografie und die Kinderprostitution, sowie alle Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, einschliesslich der Handlungen, die im Ausland begangen werden, die Gesundheit und die psychosoziale Entwicklung des Kindes zerstören;
in der Erkenntnis, dass die sexuelle Ausbeutung und der sexuelle Missbrauch von Kindern sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Kinder und Täter, beunruhigende Ausmasse angenommen haben und dass zur Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern eine internationale Zusammenarbeit notwendig ist;
in der Erwägung, dass das Wohlergehen und das Wohl der Kinder Grundwerte sind, die von allen Mitgliedstaaten geteilt werden und ohne jegliche Diskriminierung gefördert werden müssen;
eingedenk des auf dem Dritten Gipfel der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.–17. Mai 2005) angenommenen Aktionsplans, in dem die Ausarbeitung von Massnahmen zur Beendigung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gefordert wird;
unter Hinweis insbesondere auf die Empfehlung des Ministerkomitees Nr. R (91) 11 über sexuelle Ausbeutung, Pornografie, Prostitution von und Handel mit Kindern und jungen Erwachsenen und auf die Empfehlung Rec (2001)16 über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung, auf das Übereinkommen über Computerkriminalität (SEV Nr. 185), insbesondere dessen Artikel 9, sowie auf das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SEV Nr. 197);
eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (19502, SEV Nr. 5), der geänderten Europäischen Sozialcharta (1996, SEV Nr. 163) sowie des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten (1996, SEV Nr. 160);
sowie eingedenk des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes3, insbesondere dessen Artikel 34, des Fakultativprotokolls betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie4 sowie des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität5 sowie des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit6;
eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (2004/68/JI), des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) und des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung des Menschenhandels (2002/629/JI);
unter gebührender Berücksichtigung der anderen auf diesem Gebiet einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte und internationalen Programme, insbesondere der Erklärung und des Aktionsprogramms von Stockholm, die auf dem 1. Weltkongress gegen die gewerbsmässige sexuelle Ausbeutung von Kindern (27.–31. August 1996) angenommen wurden, der auf dem 2. Weltkongress gegen die gewerbsmässige sexuelle Ausbeutung von Kindern (17.–20. Dezember 2001) angenommenen Globalen Verpflichtung von Yokohama, der Verpflichtung und des Aktionsplans von Budapest, die auf der Konferenz zur Vorbereitung des 2. Weltkongresses gegen die gewerbsmässige sexuelle Ausbeutung von Kindern (20.–21. November 2001) angenommen wurden, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution S‑27/2 «Eine kindergerechte Welt» und des dreijährigen Programms «Ein Europa von Kindern für Kinder schaffen», das im Anschluss an den Dritten Gipfel verabschiedet wurde und zu dem die Konferenz von Monaco den Anstoss gegeben hat (4.–5. April 2006);
entschlossen, einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels zu leisten, Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu schützen – unabhängig von der Person des Täters – und den Opfern Unterstützung zu gewähren;
anerkennend, dass es notwendig ist, eine umfassende völkerrechtliche Übereinkunft auszuarbeiten, welche die Aspekte der Verhütung, des Schutzes und des Strafrechts bei der Bekämpfung aller Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt;
sind wie folgt übereingekommen: