361.3

Verordnung
über die Bearbeitung biometrischer
erkennungsdienstlicher Daten

vom 6. Dezember 2013 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 354 Absatz 4 des Strafgesetzbuches1,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) und das Staatssekretariat für Migration (SEM).2

2 Die Bearbeitung dient den Behörden des Bundes und der Kantone zur Identifika­tion von lebenden und toten Personen, zur Identifikation von Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, sowie zum Erkennen von Tatzusammenhängen.

3 Im Übrigen gelten der Artikel 87 der Verordnung vom 24. Oktober 20073 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und der Artikel 226 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)4.

2 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 3. April 2019 über die Lieferung von biometrischen Daten an und Zugriffe im Migrationsbereich auf das N-SIS, in Kraft seit 6. Mai 2019 (AS 2019 1257).

3 SR 142.201

4 SR 631.01

Art. 2 Biometrische erkennungsdienstliche Daten

Biometrische erkennungsdienstliche Daten nach dieser Verordnung sind:

a.
daktyloskopische Daten: Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke;
b.
daktyloskopische Spuren, die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine strafbare Handlung gesichert worden sind (Spuren);
c.
Fotografien;
d.
Signalemente.
Art. 3 Aufgaben von fedpol

1 Die zuständigen Dienste von fedpol bearbeiten erkennungsdienstliche Daten bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

a.
Führung des automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) zur zentralen Registrierung sowie zum automatisierten Abgleich und zur Auswertung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Artikel 2;
b.
Verwaltung der Sammlungen der übermittelten Fingerabdruckbogen und Fotografien;
c.
Entgegennahme, Qualitäts- und Vollständigkeitsprüfung der von anderen Behörden gelieferten erkennungsdienstlichen Daten;
d.
Vergleich der gelieferten erkennungsdienstlichen Daten mit den geführten Sammlungen;
e.
Mitteilung des Vergleichsergebnisses an die anfragende Behörde, weitere Strafverfolgungsbehörden, die gegen die gleiche Person ermitteln, sowie andere Behörden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf­gaben die Identität der betreffenden Person kennen müssen;
f.
Erstellen von Statistiken über die Ergebnisse;
g.
Zurverfügungstellung der vorhandenen daktyloskopischen Daten an die Behörden nach Artikel 4, soweit diese die Datensätze im Einzelfall angefordert haben und die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe unentbehrlich sind;
h.5
automatisierte Übermittlung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten an den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS).

2 Die zuständigen Dienste nach Absatz 1 müssen gemäss der Norm ISO/IEC 170256 akkreditiert sein.

5 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 11. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 368).

6 ISO/IEC 17025: 2005 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kali­brierlaboratorien. Die Norm kann bei fedpol kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 3a7 Befugnis des SEM

Das SEM kann die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder bei Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aus dem AFIS dem N-SIS automatisch liefern. Die betreffende Person wird über die Verwendung dieser Daten informiert in Einklang mit Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz (DSG).

7 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. April 2019 über die Lieferung von biometrischen Daten an und Zugriffe im Migrationsbereich auf das N-SIS (AS 2019 1257). Fassung gemäss Ziff. III der V vom 11. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 368).

8 SR 235.1

Art. 4 Auftraggebende Behörden

1 Folgende Behörden können beim für die Führung des AFIS zuständigen Dienst biometrische erkennungsdienstliche Daten abgleichen lassen:

a.
die für die Bundeskriminalpolizei und für die internationale Polizeikooperation zuständigen Dienste von fedpol;
b.9
die für die Identifikation von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie für ausländerrechtliche Verfahren zuständigen Dienste des SEM;
c.
der für die internationale Rechtshilfe zuständige Dienst des Bundesamtes für Justiz;
d.
die für die Identifikation von Personen zuständigen Dienste des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherzeit10;
e.
die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f.
der Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
g.
die gemäss kantonalem Recht mit Aufgaben des Erkennungsdienstes und der Personenidentifikation betrauten polizeilichen Dienste in den Kantonen;
h.
die für Ausländer- und Asylbelange zuständigen Behörden in den Kantonen, sofern das SEM diesen gestattet, Datenabgleiche im AFIS vorzunehmen.

2 Der kantonale Erkennungsdienst nach Absatz 1 Buchstabe g ist gegenüber fedpol der zentrale Ansprechpartner bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung durch die polizeilichen Dienste im jeweiligen Kanton.

9 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 3. April 2019 über die Lieferung von biometrischen Daten an und Zugriffe im Migrationsbereich auf das N-SIS, in Kraft seit 6. Mai 2019 (AS 2019 1257).

10 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 5 Rechte der betroffenen Person

1 Die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem DSG11.12

2 Macht eine betroffene Person ihr Recht geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei fedpol einzureichen.

11 SR 235.1

12 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 11. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 368).

2. Abschnitt: AFIS

Art. 7 Grundsätze

1 Das AFIS beinhaltet biometrische erkennungsdienstliche Daten.

2 Jeder erkennungsdienstlichen Erfassung einer Person und jeder Spur wird eine einmalige Prozesskontrollnummer zugewiesen.

3 Von den biometrischen erkennungsdienstlichen Daten werden alle für den Abgleich erforderlichen Daten gespeichert.

4 Zur Dokumentierung des Analyseprozesses und zur Qualitätssicherung können zusätzlich zu den biometrischen erkennungsdienstlichen Daten die dazugehörigen Prozess- und Fallangaben gespeichert werden.

Art. 8 Inhalt des AFIS

1 In das AFIS werden nach erfolgtem Abgleich aufgenommen:

a.
die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die erhoben worden sind:
1.
von Personen zur Feststellung der Identität in einem Vorverfahren gemäss der Strafprozessordnung15,
2.
bei der Abklä­rung einer strafbaren Handlung,
3.
durch eine schweizerische oder ausländische Polizeibehörde im Rahmen der internationalen Amtshilfe;
b.
die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die erhoben worden sind zur Abklärung der Identität von:
1.
Toten,
2.
Personen, die wegen ihres Alters, eines Unfalls, dauernder Krankheit, Behinderung, physischer Störung oder Bewusstseinsstörung über ihre Identität nicht Auskunft geben können;
c.
die Spuren und Fotografien von unbekannten mutmasslichen Täterinnen und Tätern;
d.
die Fingerabdrücke und Fotografien, die gestützt auf die Asylgesetzgebung Asylsuchenden abgenommen oder von ihnen erstellt wurden;
e.
die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die Personen gestützt auf die Ausländer- und Zoll­gesetzgebung abgenommen wurden.

2 Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des NDB werden nicht in das AFIS aufgenommen.

Art. 9 Nachfotografie oder erkennungsdienstliche Meldung zuhanden des IPAS

1 Im Einzelfall kann sich eine Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, d und g darauf beschränken, von einer Person, die bereits erkennungsdienstlich erfasst ist, eine Fotografie zu erstellen oder eine erkennungsdienstliche Meldung zuhanden des informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystems (IPAS) von fedpol zu machen.

2 Die Verknüpfung zwischen Fotografie oder erkennungsdienstlicher Meldung zuhanden des IPAS und den bereits vorliegenden biometrischen erkennungsdienst­lichen Daten erfolgt mittels Prozesskontrollnummer. Sie wird vorgängig mittels einer Zwei-Finger-Überprüfung verifiziert.

Art. 10 Daktyloskopische Daten von tatortberechtigten Personen

1 Die Behörden der Kantone und des Bundes können daktyloskopische Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Aufgaben in den Bereichen Kriminaltechnik und Beweisaufnahme wahrnehmen, aufnehmen, soweit dies erforderlich ist, um ihre Spuren von den übrigen an einem Tatort gesicherten Spuren zu unterscheiden.

2 Die Behörden übermitteln dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Daten nach Absatz 1 zusammen mit einer Identifikationsnummer. Die Personendaten werden nicht übermittelt.

3 Der für die Führung von AFIS zuständige Dienst speichert die daktyloskopischen Daten in einem vom Informationssystem getrennten Index.

4 Die Behörden ordnen die Löschung der daktyloskopischen Daten im Index an, sobald die Tätigkeit der Person die Speicherung nicht mehr erfordert.

Art. 11 Index zur Überprüfung des Bearbeitungsprozesses

1 Um das Ergebnis eines Abgleichs im Informationssystem nachvollziehen oder nachträglich überprüfen zu können, werden die biometrischen erkennungsdienst­lichen Daten sowie die Prozess- und Fallangaben nach Artikel 7 Absatz 4 in einem separaten Index gespeichert; dieser Index darf nicht zum Zweck eines Abgleichs genutzt werden.

2 Die bei einer Personenidentifikation erfassten Daten werden während 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Abfrage in diesem Index aufbewahrt, die Daten im Zusammenhang mit einer Spur während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt eines Treffers.

Art. 14 Datensicherheit

Die Datensicherheit richtet sich nach:

a.
der Verordnung vom 14. Juni 199316 zum Bundesgesetz über den Daten­schutz;
b.17
der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 202018.

16 SR 235.11

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).

18 SR 120.73

3. Abschnitt: Datenbearbeitung in anderen Informationssystemen

Art. 15

1 Die Prozesskontrollnummer und die entsprechenden Personendaten oder Fallangaben werden im IPAS oder im ZEMIS des SEM bearbeitet.19

2 Die Prozesskontrollnummer wird vom für die Führung des AFIS zuständigen Dienst mit den weiteren Personen- oder Spurendaten des IPAS oder ZEMIS ver­knüpft.

19 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 3. April 2019 über die Lieferung von biometrischen Daten an und Zugriffe im Migrationsbereich auf das N-SIS, in Kraft seit 6. Mai 2019 (AS 2019 1257).

4. Abschnitt: Datenbekanntgabe und Datenübermittlung

Art. 16 Datenbekanntgabe

1 Bei der Bekanntgabe des Vergleichsergebnisses nach Artikel 3 Buchstabe e teilt das fedpol folgende Daten mit:

a.
aus dem AFIS:
1.
das Ergebnis des Abgleichs («Hit» oder «No-Hit»),
2.
Fotografien, sofern vorhanden,
3.
bei einem Spurentreffer die Vergleichsdarstellung der Fingerabdrücke;
b.
aus dem IPAS:
1.
Namen,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geschlecht,
5.
Heimatort,
6.
Geburtsort,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
Elternnamen,
9.
Aliasnamen,
10.
Prozesskontrollnummer,
11.
Grund der erkennungsdienstlichen Erfassung (kodiert),
12.
Behörde, Ort und Datum der erkennungsdienstlichen Erfassung,
13.
Angaben über vorhandene Fotografien und DNA-Profile,
14.
Angaben zu Ausweisen,
15.
Massnahmen,
16.
Ergebnis des Abgleichs von daktyloskopischen Daten und DNA-Pro­filen mit positiven Identifikationen («Hits») aus früheren Identifika­tionsanfragen;
c.
aus dem ZEMIS:
1.
Personennummer,
2.
Namen,
3.
Vornamen,
4.
Geburtsdatum,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeit,
7.
Aliasnamen,
8.
Prozesskontrollnummer,
9.
Zuteilungskanton (asylrechtliches Verfahren),
10.
Behörde, Ort und Datum der Fingerabdruckabnahme (ausländerrecht­liches Verfahren).

2 Stimmen Fingerabdruckbogen ausländischer Polizeistellen mit denjenigen des SEM überein, so entscheidet dieses, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an die ausländischen Behörden zulässig ist.

5. Abschnitt: Löschung der Daten

Art. 17 Löschung der im Rahmen eines Strafverfahrens erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten

1 Der für die Führung von AFIS zuständige Dienst löscht die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Artikel 2, die von einer bestimmten Person erfasst worden sind:

a.
sobald die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter oder Täterin ausge­schlossen werden kann;
b.
nach dem Tod der betroffenen Person;
c.
sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abge­schlossen worden ist;
d.
ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens;
e.
fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug;
f.
fünf Jahre nach der Zahlung einer Busse oder einer Geldstrafe, nach der Beendigung einer gemeinnützigen Arbeit oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Umwandlungsstrafe;
g.
fünf Jahre nach der Erteilung eines Verweises, der Beendigung einer persönlichen Leistung oder nach der Bezahlung einer Busse nach den Arti­keln
22–24 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200320 (JStG);
h.
fünf Jahre nach der Probezeit bei bedingtem Vollzug einer Busse, einer per­sönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges nach Artikel 35 JStG;
i.
fünf Jahre nach dem Vollzug einer Schutzmassnahme nach den Artikeln
12–14 JStG;
j.
zehn Jahre nach dem Vollzug eines Freiheitsentzuges nach Artikel 25 JStG;
k.
zehn Jahre nach der Beendigung des Vollzugs einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG;
l.21
zehn Jahre nach Ende eines Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 des Strafgesetzbuches, nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192722 (MStG) oder nach Artikel 16a Absatz 1 JStG;
m.23
zehn Jahre nach Ende eines Kontakt- und Rayonverbots nach Artikel 67b des Strafgesetzbuches, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a Absatz 2 JStG.

2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d werden die Daten nicht gelöscht, wenn der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit der Täterin oder des Täters erfolgte.

3 Alle Daten, die nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind, werden unter Vorbehalt einer späteren Löschung nach Absatz 4 spätestens gelöscht:

a.
30 Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung;
b.
im Falle ausländischen erkennungsdienstlichen Materials: 30 Jahre nach dessen Erfassung im IPAS.

4 Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei der Verwahrung, bei therapeutischen Massnahmen oder bei Landesverweisungen nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs24 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192725 löscht fedpol die Daten 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung, beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme oder dem Ende der Landesverweisung.26

20 SR 311.1

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4479).

22 SR 321.0

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4479).

24 SR 311.0

25 SR 321.0

26 Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 18 Einzelheiten der Löschung

1 Stellt sich im Zeitpunkt, in dem die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten einer bestimmten Person zu löschen sind, heraus, dass diese Daten in einem weiteren Verfahren gegenüber derselben Person weiterhin benötigt werden, im IPAS jedoch zu dieser Person nur eine Nachfotografie oder eine erkennungsdienstliche Meldung zuhanden des IPAS (Art. 9) vorliegt, so wird im IPAS die Löschung im Zusammenhang mit dem ersten Verfahren als erfolgt protokolliert, während die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten mittels Vermerk auf das andere Verfahren übertragen werden.

2 Wird im Zeitpunkt der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten einer bestimmten Person im IPAS aufgrund der dort verzeichneten Angaben fest­gestellt, dass diese Daten einen Treffer auf eine Spur erzielt haben, so wird die Löschung der Daten dem Kanton, der diese Spur besitzt, mitgeteilt.

Art. 19 Zustimmungsbedürftige Löschungen

1 In den Fällen nach Artikel 17 Absätze 1 Buchstaben e–k und 4 holt die auftrag­gebende Behörde die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustim­mung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.

2 Sobald ihr die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde vorliegt, beantragt die auftraggebende Behörde dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Löschung der Daten.

3 Auf die Einholung der Zustimmung einer ausländischen Behörde kann verzichtet werden.

Art. 20 Löschung von Spuren und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten toter Personen

Fedpol löscht eine Spur und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten einer toten Person sowie die dazugehörigen Fallangaben:

a.
auf Verlangen der Daten liefernden Behörde; diese verlangt die Löschung insbesondere, sobald diese Daten einer Person zugeordnet werden können, die als Täterin oder Täter ausgeschlossen worden ist;
b.
sobald diese einem mutmasslichen Täter oder einer mutmasslichen Täterin zugeordnet werden können;
c.
von Amtes wegen nach 30 Jahren, ausgenommen Spuren unverjährbarer Straftaten.
Art. 21 Löschung der ausserhalb von Strafverfahren erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten

1 Biometrische erkennungsdienstliche Daten, die von einer toten Person ausserhalb eines Strafverfahrens erfasst worden sind, werden gelöscht, sobald die betroffene Person identifiziert ist.

2 Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 in das AFIS aufgenommen worden sind, verbleiben im AFIS, solange die Gründe, die die Speicherung veranlasst haben, fortbestehen.

3 Die ausserhalb von Strafverfahren erfassten Daten werden in jedem Fall nach 50 Jahren gelöscht.

Art. 22 Meldung über zu löschende Daten

1 Die folgenden Behörden melden dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten von Personen und von Spuren:

a.
die Behörden nach Artikel 4 Buchstaben a–e und g;
b.
die Staatsanwaltschaften und Gerichte des Bundes und der Kantone im Rahmen von Strafverfahren;
c.
die Strafvollzugsbehörden.

2 Die Meldung hat elektronisch und innert 30 Tagen nach Eintritt beziehungsweise Bekanntwerden des für die Löschung massgeblichen Ereignisses zu erfolgen.

3 Die Kantone bestimmen eine zentrale Stelle, die für die Erstattung der Meldung verantwortlich ist.

Art. 23 Bearbeitung der Löschmeldungen

Der für die Führung von AFIS zuständige Dienst löscht aufgrund der Meldung nach Artikel 22 die Daten im IPAS gemäss Artikel 9 der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 200827. Gleichzeitig löst er die Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten im AFIS aus.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Biometrische erkennungsdienstliche Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in AFIS erfassten wurden, werden auf Gesuch der betroffenen Person in Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und c–k gelöscht; Artikel 17 Absätze 2–4 gilt sinngemäss.

2 Besteht zu einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellten daktyloskopischen Datensatz zu einer bestimmten Person auch ein DNA-Profil, so werden mit der Löschung dieses Profils gleichzeitig auch die mit diesem verknüpften daktylosko­pischen Daten gelöscht.

Anhang

(Art. 25)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

...29

29 Die Änderungen können unter AS 2014 163 konsultiert werden.