641.204

Verordnung des EFD
über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen
in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert
oder mit geringfügigem Steuerbetrag

vom 2. April 2014 (Stand am 1. Juli 2014)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes
vom 12. Juni 20091,

verordnet:

Art. 1 Steuerbefreiung

Von der Einfuhrsteuer sind befreit:

a.
Geschenke, die eine Privatperson mit Wohnsitz im Ausland an eine Privatperson mit Wohnsitz im Inland sendet: bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung, mit Ausnahme von Tabakfabrikaten und alkoholischen Getränken;
b.
persönliche Gebrauchsgegenstände und Reiseproviant, die nach den Artikeln 63 und 64 der Zollverordnung vom 1. November 20062 zollfrei sind;
c.
Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053: bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken pro Person (Wertfreigrenze); die Gegenstände nach Buchstabe b werden für die Berechnung des Gesamtwertes nicht berücksichtigt;
d.
Gegenstände, bei denen der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung nicht mehr als 5 Franken beträgt.
Art. 2 Gewährung der Wertfreigrenze für Waren des Reiseverkehrs

1 Die Wertfreigrenze nach Artikel 1 Buchstabe c wird der reisenden Person nur für Gegenstände gewährt, welche sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt. Sie wird der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.

2 Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 300 Franken pro Person, so ist die ganze ein­geführte Menge steuerpflichtig.

3 Ein Gegenstand im Wert von über 300 Franken ist immer steuerpflichtig.

4 Die Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens vom 4. Juni 19544 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr bleiben vorbehalten.