6.1 Ägypten räumt den in Projekten im Rahmen dieses Abkommens verpflichteten ausländischen Fachleuten und Mitarbeitenden, die nicht ägyptische Staatsangehörige sind und die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Ägypten haben, die gleichen Privilegien ein wie ausländischen Fachleuten und Mitarbeitenden anderer Missionen im Bereich Entwicklungszusammenarbeit und ermöglicht ihnen sowie ihren Familien im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Repatriierung oder Evakuierung.
6.2 Um die Durchführung aller im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte zu ermöglichen, befreit Ägypten die von der Schweiz unentgeltlich bereitgestellten Ausrüstungen, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Güter sowie Ausrüstungen, die vorübergehend für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte eingeführt werden, von jeglichen Steuern, MWST, Zollgebühren, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben und erteilt unter den gleichen Bedingungen die erforderlichen Bewilligungen für die Wiederausfuhr.
6.3 Ägypten erteilt unentgeltlich die erforderlichen Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungen, die für die Projektdurchführung notwendig sind.
6.4 Ägypten gewährt den ausländischen Fachleuten und Mitarbeitenden, die in Projekten im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sind, sowie ihren Familien eine Befreiung von jeglichen Einkommens‑, Mehrwert- und Vermögenssteuern, sofern ihr Einkommen mit den in Artikel 4.3 definierten Beiträgen finanziert wird, sowie von jeglichen Steuern, Zollgebühren, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihren persönlichen Gütern. Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Güter (Hausrat, Auto sowie persönliche und berufliche Ausrüstungen) gebührenfrei ein‑ und nach Beendigung des Auftrags wieder auszuführen. Ägypten stellt den ausländischen Fachleuten, den Mitarbeitenden und ihren Familien kostenlos die notwendigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen aus.
6.5 Ägypten erteilt unverzüglich und unentgeltlich die Einreisevisa für die in Artikel 6.4 erwähnten Personenkategorien.
6.6 Ägypten unterstützt die ausländischen Fachleute und Mitarbeitenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, stellt ihnen alle entsprechenden erforderlichen Unterlagen und ihnen zugänglichen Informationen zur Verfügung und bietet ihnen die nötige Unterstützung, insbesondere in administrativen Belangen, um eine reibungslose Umsetzung des Projekts zu ermöglichen.
6.7 Ägypten erleichtert die Abwicklung von internationalen Transfers mit ausländischen Devisen, die im Rahmen der Projekte und durch ausländische Fachleute getätigt werden.
6.8 Solange dies im Einklang mit dem Völkerrecht steht, respektieren die Vertreterinnen und Vertreter der Schweizer Botschaft, die ausländischen Fachleute und Mitarbeitenden, die für die Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens nach Ägypten entsandt wurden, sowie deren Familien das Landesrecht und die Bestimmungen Ägyptens und mischen sich nicht in interne Angelegenheiten des Landes ein.
6.9 Die beauftragten Projektträger sind ermächtigt, zur Erreichung der Ziele des Projekts für lang- wie auch für kurzfristige Aufträge direkt ägyptische Staatsangehörige als Mitarbeitende anzustellen.