0.142.392.680.02

 AS 2014 797

Notenaustausch vom 17. März 2014

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit den
Dublin-Durchführungsbestimmungen

(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)

In Kraft getreten am 17. März 2014

(Stand am 17. März 2014)

Übersetzung1

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 17. März 2014

Europäische Kommission
Generalsekretariat
SG.A.3

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 18. Februar 2014, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz gestellten Asylantrags (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«Ich beehre mich notifizieren zu dürfen […]

die ‹Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission […]› [Revidierte Dublin-Durchführungsverordnung] […]»3.

Diese Durchführungsverordnung wurde der Schweiz durch Schreiben Ref. Ares(2014)395164 notifiziert.

Gemäss Artikel 4 Absatz 2 zweiter und dritter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.

Gemäss Artikel 4 Absatz 5 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifika­tion der Kommission vom 18. Februar 2014 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 4 und 16 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion D, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.142.392.68

3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö­rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Fassung gemäss ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.