Art. 12 Zuständige Stelle
Der Veterinärdienst der Armee (Vet D A) ist für Kauf, Miete und Verkauf der Armeetiere zuständig.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
514.421
vom 27. März 2014 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 9 der Verordnung über die Armeetiere vom 26. März 20141,
verordnet:
Der Veterinärdienst der Armee (Vet D A) ist für Kauf, Miete und Verkauf der Armeetiere zuständig.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Der Vet D A4 erstellt für jedes Armeetier ein Verbal.
2 Er hält darin folgende Informationen fest:
3 Das Verbal begleitet das Tier zusammen mit dem Equidenpass (Art. 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956) oder dem Heimtierpass (Art. 9 der V vom 18. April 20077 über die Einfuhr von Heimtieren). Es ist die Grundlage für die Schatzung sowie für deren Überprüfung.
3 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
7 [AS 2007 2769; 2008 4191; 2012 2865; 2013 2141, 3111 Anhang Ziff. II 3; 2014 2243 Anhang Ziff. 4, 4055]. Siehe heute: die V vom 28. Nov. 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (SR 916.443.14).
1 Pferde und Maultiere können als Armeepferde gekauft werden, wenn sie gemäss den Vorgaben des Vet D A geimpft sind.
2 Es können Stuten und Wallache gekauft werden.
3 Bei männlichen Trainpferden und Maultieren muss die Kastration mindestens 6 Monate zurückliegen.
4 Kopper werden nicht gekauft.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Als Reitpferde werden nur Wallache und Stuten der Rasse Schweizer Warmblut gekauft. Sie müssen mindestens dreijährig und gesund sein, korrekte Gänge aufweisen, robust, vielseitig einsetzbar und charakterlich ausgeglichen sein.
2 In Ausnahmefällen können Hengste gekauft werden. Die Kosten der Kastration gehen zu Lasten der Verkäuferinnen und Verkäufer.
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Als Trainpferde werden Freibergerpferde und Maultiere gekauft, die sich vor allem zum Säumen eignen. Sie müssen auch einspännig eingespannt und geritten werden können. Verlangt werden zudem:
2 Im Train eingeteilte Unteroffiziere, Soldaten und Rekruten können ein eigenes Pferd oder Maultier zum Kauf anbieten.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
Hunde können als Armeehunde gekauft werden, wenn sie:
Der Vet D A kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den in den Artikeln 3–6 vorgesehenen Voraussetzungen machen, wenn der Kauf des Tieres für die Armee von Nutzen erscheint.
Der Vet D A schliesst über jeden Kauf einen schriftlichen Vertrag.
1 Pferde können als Armeepferde gemietet werden, wenn sie:
2 Anlässlich der Miete wird eine Pferdelieferungsliste erstellt. Diese dient als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung anhand der geleisteten Diensttage des Armeetieres.
3 Die Beschläge müssen vier ausgedornte Stollenlöcher aufweisen. Mangelhafte Beschläge werden bei der Schatzung im Verbal und in der Pferdelieferungsliste vermerkt. Sie sind auf Kosten der Vermietenden durch die Truppenhufschmiede instand zu stellen.
4 Vom Militärdienst ausgeschlossen sind:
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
15 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Gemietete Pferde sind bei der Übernahme und bei der Rückgabe zu schätzen. Angehörige der Armee haben bei der Schatzung des von ihnen gestellten Pferdes anwesend zu sein.
2 Die Schatzung der Pferde wird von einem Veterinärarztoffizier vorgenommen.
3 Der Vet D A organisiert den Transport der Pferde zu und von den Schatzungen. Die Logistikbasis der Armee trägt die Transportkosten.16
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Die Schatzungssumme für Trainpferde und Maultiere stimmt mit dem Ankaufspreis überein.
2 Die Höchstschatzungen betragen:
1 Die Angehörigen der Armee können ihr Pferd während der Übernahme sofort zurückziehen, wenn sie mit der Schatzungssumme oder der Eintragung von Mängeln nicht einverstanden sind.
2 Nach der Übernahme dürfen sie ihr Pferd während eines Dienstes nur mit Bewilligung des Vet D A zurückziehen.
1 Bei der Übernahme als dienstunfähig befundene Pferde werden an die Angehörigen der Armee zurückgewiesen, die das Pferd gestellt haben.
2 Jederzeit an die Vermietenden zurückgewiesen werden können für untauglich erklärte Armeepferde (Art. 21).
1 Der Kommandant lässt bei Dienstbeginn den Gesundheitszustand sämtlicher Pferde überprüfen. Er ordnet innert fünf Tagen nach der Übernahme eine Überprüfung des Bestandes durch den Veterinärarztoffizier an.
2 Stellt der Veterinärarztoffizier bei der Überprüfung vordienstliche Mängel und Krankheiten fest, die bei der Übernahme übersehen wurden, so trägt er sie im Verbal nach und meldet sie dem Vet D A.
3 Der Kommandant kann Pferde an die Angehörigen der Armee zurückweisen, wenn:
4 Die Transportkosten gehen zu Lasten der Vermietende.17
17 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Die Pferde sind am Schluss eines Dienstes oder beim Austritt aus einer Pferdekuranstalt oder Tierklinik zu schätzen.
2 Sie sind mit diensttauglichen Beschlägen vorzuführen. Mangelhafte Beschläge sind im Verbal und auf der Pferdelieferungsliste zu vermerken. Der Vet D A erstattet den Angehörigen der Armee die Kosten des Hufbeschlages zurück; er richtet sich dabei nach der Preisempfehlung des Berufsverbandes der Hufschmiede.18
3 Das Ergebnis der Schatzung ist im Verbal einzutragen.
4 Angehörige der Armee, die ihr Pferd am Schluss des Dienstes nicht zur Schatzung vorführen, verlieren jeden Anspruch auf Entschädigungen.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Die Angehörigen der Armee sind verpflichtet, nach der Rückgabe ihre Pferde zurückzunehmen.
2 Nicht zurückgenommene Pferde werden unter Benachrichtigung der Angehörigen der Armee und auf deren Rechnung und Gefahr anderweitig angemessen untergebracht.
1 Für die Miete von Armeehunden gelten die Artikel 6, 10 Absätze 1 und 2, 12–14, 15 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 16 sinngemäss.
2 Die Schatzungssumme wird bei Eintreten eines Schadenfalls insbesondere aufgrund von Alter, Gesundheit und Ausbildungsstand des Hundes errechnet.
3 Die Höchstschatzung beträgt 8000 Franken.
Für gemietete Armeetiere im Militärdienst werden folgende Mietgelder ausgerichtet:
19 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Die Mietgeldberechtigung beginnt für die Dienst leistenden Armeetiere mit der Übernahme und endet mit dem Tag der Rückgabe. Es werden nur effektiv geleistete Diensttage entschädigt.20
2 Für bei der Übernahme zurückgewiesene Armeetiere wird kein Mietgeld ausgerichtet.
3 Die Mietgeldberechtigung bleibt während des Aufenthalts kranker oder verletzter Armeetiere in einer Pferdekuranstalt oder Tierklinik bestehen.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
Vermögensrechtliche Ansprüche aus der Vermietung von Armeetieren sind an den Vet D A zu richten.
1 Als Armeepferde für untauglich erklärt werden insbesondere:
2 Als Armeehunde für untauglich erklärt werden insbesondere Hunde mit:
3 Der Vet D A ist für die Untauglicherklärung zuständig.
21 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Wenn innerhalb von fünf Tagen nach der Rückgabe Krankheiten auftreten, haben die Angehörigen der Armee Anspruch auf Entschädigung der tierärztlichen Behandlung:
2 Für ansteckende Krankheiten beträgt die Frist neun Tage, sofern nachgewiesen wird, dass die Ansteckung im Dienst erfolgt ist.
3 Für Mängel und Krankheiten, insbesondere chronische Krankheiten, die nachweisbar schon vor der Übernahme bestanden haben, besteht keine Haftung des Bundes, gleichgültig, ob sie im Verbal vorgemerkt wurden oder nicht.
Die Angehörigen der Armee müssen zurückgegebene kranke oder verletzte Armeetiere, für die sie eine Entschädigung beanspruchen, unverzüglich tierärztlich behandeln lassen und gut pflegen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Vet D A durch tierärztliche Krankenberichte regelmässig über den Zustand und die Behandlung der Armeetiere orientiert wird.
1 Entschädigungsansprüche sind innert acht Tagen, bei ansteckenden Krankheiten innert zwölf Tagen, nach dem Tag der Rückgabe anzumelden.
2 Die Anmeldung ist unter Beilage des Verbals und eines Krankenberichts der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes des Vet D A einzureichen. Im Bericht ist zu bestätigen, dass die Krankheit innerhalb der Fristen nach Artikel 22 aufgetreten ist.
3 Wird das Entschädigungsbegehren verspätet eingereicht, so beginnt der Entschädigungsanspruch am Tag zu laufen, an dem das Begehren der Post übergeben wurde.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn:
1 Bei totaler Arbeitsunfähigkeit eines Armeepferdes nach der Rückgabe wird den Angehörigen der Armee während der Dauer der Behandlung des Tieres ein Mietgeld nach Artikel 18 ausgerichtet.
2 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Mietgeld verhältnismässig herabgesetzt.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Der Vet D A kann kranke oder verletzte Armeetiere, für die ein Mietgeld oder eine Entschädigung beansprucht wird:
2 Der oder die Angehörige der Armee trägt die Transportkosten.
1 Für Armeetiere, die im Militärdienst oder infolge der im Militärdienst erlittenen Krankheiten oder Verletzungen gestorben oder getötet worden sind, wird den Angehörigen der Armee die Schatzungssumme vergütet. Bei Armeepferden gehört ein allfälliger Schlachterlös dem Bund.
2 In Fällen nach Artikel 22 Absatz 3 haben die Angehörigen der Armee nur Anspruch auf Auszahlung des erzielten Schlachterlöses.
Bei unklaren Todesfällen kann der Veterinärarztoffizier oder der Vet D A die notwendigen Abklärungen veranlassen.
Die Armee sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere während des Militärdienstes.
1 Kranke oder verletzte Armeetiere werden durch den truppeneigenen oder einen kommandierten Veterinärarztoffizier behandelt.
2 Kann die Verletzung oder Krankheit aufgrund ihrer Art oder der Dringlichkeit nicht durch einen Veterinärarztoffizier behandelt werden, so ist ein ziviler Tierarzt oder eine zivile Tierärztin aufzusuchen.
Medikamente für Armeetiere sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu bestellen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.
1 Kranke oder verletzte Armeetiere, die nicht bei der Truppe behandelt oder nicht von den Angehörigen der Armee zurückgenommen werden können, sind in eine durch das Kompetenzzentrum Veterinärdienst und Armeetiere (Komp Zen Vet D u A Tiere) zu bezeichnende Pferdekuranstalt oder Tierklinik einzuweisen oder anderweitig angemessen betreuen zu lassen.
2 Veranlasst das Komp Zen Vet D u A Tiere die Überweisung, so übernimmt die Armee die Kosten für den Hin- und Rücktransport.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Angehörige der Armee als Halter oder Halterinnen von Armeetieren stellen dieses während der Dauer der vertraglichen Haltepflicht (Art. 40) bei Bedarf während ihrer Dienstleistung mietweise zur Verfügung.
2 Nach Ablauf der vertraglichen Haltepflicht kann ein Armeetier im Einvernehmen mit dem oder der Angehörigen der Armee für weitere Dienste aufgeboten werden.
1 In den Armeetier-Rekrutenschulen wird den Train-, Veterinär- und Veterinärarztoffizieren auf Gesuch hin ein Reitpferd der Armee zugeteilt.26
2 Diese Offiziere können den Schulkommandanten um Bewilligung ersuchen, ihr eigenes Reitpferd zu stellen, sofern es diensttauglich ist.
3 In den übrigen Ausbildungsdiensten können diese Offiziere ihr Reitpferd selbst stellen. Auf Gesuch hin und sofern möglich wird ihnen ein Reitpferd zugeteilt.
4 Eigene Reitpferde müssen selber transportiert werden. Die Armee trägt die Kosten.27
26 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Der Vet D A ist zuständig für den Verkauf von Armeetieren.
2 Er schliesst über jeden Verkauf einen schriftlichen Vertrag. Darin regelt er insbesondere die Haltepflicht, den Ausschluss der Gewährleistungspflicht, die Rückkaufsrechte und die Konventionalstrafen.
3 Gibt es für das gleiche Armeetier mehrere Interessierte, so entscheidet das Los.
1 Train-, Veterinär- und Veterinärarztoffiziere können vom Vet D A ein Reitpferd kaufen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
2 Wer ein Reitpferd kaufen will, muss nachweisen, dass er es tiergerecht halten kann. Der Vet D A kann die Haltebedingungen vor dem Verkauf und während der Dauer der Haltepflicht kontrollieren.
28 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Unteroffiziere, Soldaten und Rekruten des Trains können vom Vet D A ein Trainpferd oder Maultier kaufen, wenn sie noch mindestens zwei ganze Fortbildungsdienste der Truppe leisten müssen.
2 Wer ein Trainpferd oder ein Maultier kaufen will, muss nachweisen, dass er es tiergerecht halten kann. Der Vet D A kann die Haltebedingungen vor dem Verkauf und während der Dauer der Haltepflicht kontrollieren.
1 Hundeführer und -führerinnen können vom Vet D A einen Armeehund kaufen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
2 Wer einen Armeehund kaufen will, muss nachweisen, dass er ihn tiergerecht halten kann. Der Vet D A kann die Haltebedingungen vor dem Verkauf und während der Dauer der Haltepflicht kontrollieren.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
Falls die vertraglichen Bedingungen nicht erfüllt werden, kann das Armeetier jederzeit zurückgekauft werden.
30 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Für die Angehörigen der Armee, die ein Armeetier kaufen wollen, wird die Haltepflicht vertraglich geregelt.
2 Die Haltepflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der Kaufanspruch auf ein Armeepferd nach Artikel 37 oder 38 erlischt.
1 Die Armeetiere sind einem regelmässigen Training zu unterziehen.
2 Das Absolvieren von ausserdienstlichen Trainings und Prüfungen nach Vorgabe des vorgesetzten Kommandos ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Entschädigung für Armeehundehalter von maximal 600 Franken pro Jahr.31
3 Für Pferde, die in einer vertraglich vereinbarten Anzahl jederzeit für Schulen und Kurse der Armee bereitgehalten und bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden, wird ein Bereitstellungsbeitrag von 7 Franken je Pferd und Tag ausgerichtet.32
31 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
32 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
Armeetiere dürfen während der Dauer der Haltepflicht nur mit Bewilligung des Vet D A zur Zucht verwendet werden.
1 Die vertragliche Haltepflicht erlischt, wenn der oder die Angehörige der Armee:
2 Für die Fälle von Absatz 1 Buchstaben e–g ist eine vertragliche Kostenbeteiligung der Angehörigen der Armee am Armeetier oder ein Rückkaufsrecht der Armee zu vereinbaren.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
1 Angehörige der Armee müssen dem Vet D A unverzüglich schriftlich melden:
2 Der Meldung ist ein tierärztliches Zeugnis beizulegen.
3 Hat der oder die Angehörige der Armee die Krankheit, Verletzung oder den Tod vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet, so erlischt der Anspruch auf den Kauf eines weiteren Armeetieres.
1 Der Vet D A vollzieht diese Verordnung.
2 Er kann die folgenden Aufgaben einer verwaltungsexternen Stelle übertragen:
…38
38 Die Änderung kann unter AS 2014 775 konsultiert werden.
Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.