514.421

Verordnung des VBS
über die Armeetiere

vom 27. März 2014 (Stand am 1. Januar 2023)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 9 der Verordnung über die Armeetiere vom 26. März 20141,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Zuständige Stelle

Der Veterinärdienst der Armee (Vet D A) ist für Kauf, Miete und Verkauf der Armeetiere zuständig.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 2 Verbal3

1 Der Vet D A4 erstellt für jedes Armeetier ein Verbal.

2 Er hält darin folgende Informationen fest:

a.
bei Armeepferden:
1.
Angaben zum Eigentümer oder zur Eigentümerin,
2.
Angaben zum Pferd (Name, Geschlecht, Geburtsjahr, Stockmass, Farbe, Huf-Nummer, ID-Nummer, Transponder-Nummer, UELN [Universal Equine Life Number]),
3.
Inspektionsart,
4.
Datum der Inspektion,
5.
Fehler und Mängel,
6.
Beschläge,
7.
Schatzungssumme,
8.
Stab oder Einheit,
9.
Experte oder Expertin;
b.
bei Armeehunden:
1.
Personalien und Einteilung des Armeehundeführers oder der Armeehundeführerin,
2.
Foto des Armeehundes,
3.
Angaben zum Armeehund (Rufname, Name, Rasse, Wurfdatum, Geschlecht, Diensthundenummer, Transponder-Nummer),
4.
Ausbildung des Armeehundes (Rettungshund, Schutzhund, Spürhund),
5.
Dienstleistungen, Einsätze (Datum, Art und Ort des Dienstes, Truppe, Anzahl Diensttage, Unterschrift des Kommandanten oder des Detachmentschefs oder der Detachementschefin),
6.
Inspektionsart,
7.
Datum der Inspektion,
8.
Fehler und Mängel,
9.
Prüfungen (Datum, Organisation, Kategorie, Rang, Qualifikation/A/B/C/Total, erfüllt/nicht erfüllt, Unterschrift des Prüfungsleiters oder der Prüfungsleiterin beziehungsweise des Prüfungsrichters oder der Prüfungsrichterin).5

3 Das Verbal begleitet das Tier zusammen mit dem Equidenpass (Art. 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956) oder dem Heimtierpass (Art. 9 der V vom 18. April 20077 über die Einfuhr von Heimtieren). Es ist die Grundlage für die Schatzung sowie für deren Überprüfung.

3 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

6 SR 916.401

7 [AS 2007 2769; 2008 4191; 2012 2865; 2013 2141, 3111 Anhang Ziff. II 3; 2014 2243 Anhang Ziff. 4, 4055]. Siehe heute: die V vom 28. Nov. 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (SR 916.443.14).

2. Abschnitt: Kauf von Armeetieren

Art. 38 Allgemeine Bestimmungen zum Kauf von Armeepferden

1 Pferde und Maultiere können als Armeepferde gekauft werden, wenn sie gemäss den Vorgaben des Vet D A geimpft sind.

2 Es können Stuten und Wallache gekauft werden.

3 Bei männlichen Trainpferden und Maultieren muss die Kastration mindestens 6 Monate zurückliegen.

4 Kopper werden nicht gekauft.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 49 Besondere Bestimmungen zum Kauf von Reitpferden

1 Als Reitpferde werden nur Wallache und Stuten der Rasse Schweizer Warmblut gekauft. Sie müssen mindestens dreijährig und gesund sein, korrekte Gänge aufweisen, robust, vielseitig einsetzbar und charakterlich ausgeglichen sein.

2 In Ausnahmefällen können Hengste gekauft werden. Die Kosten der Kastration gehen zu Lasten der Verkäuferinnen und Verkäufer.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 5 Besondere Bestimmungen zum Kauf von Trainpferden und Maultieren

1 Als Trainpferde werden Freibergerpferde und Maultiere gekauft, die sich vor allem zum Säumen eignen. Sie müssen auch einspännig eingespannt und geritten werden können. Verlangt werden zudem:

a.
ausgeglichener Charakter;
b.
guter Widerrist, tragfähiger Rücken, gute Kruppe;
c.
breite, tiefgewachsene Brust;
d.
ausgiebiger und korrekter Gang;
e.
korrekte Gliedmassenstellung und gesunde Hufe;
f.
uneingeschränkte Sehfähigkeit;
g.
Stockmass für Freibergerpferde zwischen 151 und 158 cm; bei jungen Walla­chen, die noch nicht ausgewachsen erscheinen, höchstens 157 cm;
h.10
Stockmass für Maultiere 151–158 cm;
i.11
Mindestalter zum Zeitpunkt der Garantieinspektion bei Freibergerpferden 4 Jahre, bei Maultieren 5 Jahre; Höchstalter in beiden Fällen 7 Jahre;
j.
Abstammung für Freibergerpferde väterlicher- und mütterlicherseits von einem vom Freibergerzuchtverband gekörten Hengst;
k.
Abstammung für Maultiere mütterlicherseits von einer Freibergerstute, väterlicherseits von einem vom Bund anerkannten Eselhengst.

2 Im Train eingeteilte Unteroffiziere, Soldaten und Rekruten können ein eigenes Pferd oder Maultier zum Kauf anbieten.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 6 Kauf von Armeehunden

Hunde können als Armeehunde gekauft werden, wenn sie:

a.
ein ausgeglichenes Wesen haben;
b.
sozialverträglich gegenüber Mensch und Tier sind;
c.
sicher gegenüber Umwelteinflüssen und schussgleichgültig sind;
d.
führig und zur Unterordnung bereit sind;
e.
einen dem vorgesehenen Einsatz angemessenen Such-, Spiel- und Beutetrieb haben.
Art. 7

Der Vet D A kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den in den Artikeln 3–6 vorgesehenen Voraussetzungen machen, wenn der Kauf des Tieres für die Armee von Nutzen erscheint.

3. Abschnitt: Miete von Armeepferden

Art. 9 Miete

1 Pferde können als Armeepferde gemietet werden, wenn sie:

a.
mindestens 4 und höchstens 16 Jahre alt sind;
b.
ein Stockmass haben von:
1.
mindestens 160 cm bei Reitpferden,
2.12
151–160 cm bei Freibergerpferden und Maultieren,
3.13
c.14
gemäss den Vorgaben des Vet D A geimpft sind;
d.
an den Vorderhufen mit der korrekten Huf-Nummer markiert sind;
e.
mit guten, der Jahreszeit entsprechenden Beschlägen zur Schatzung gestellt werden.

2 Anlässlich der Miete wird eine Pferdelieferungsliste erstellt. Diese dient als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung anhand der geleisteten Diensttage des Armeetieres.

3 Die Beschläge müssen vier ausgedornte Stollenlöcher aufweisen. Mangelhafte Beschläge werden bei der Schatzung im Verbal und in der Pferde­lieferungsliste ver­merkt. Sie sind auf Kosten der Vermietenden durch die Truppen­hufschmiede instand zu stellen.

4 Vom Militärdienst ausgeschlossen sind:

a.
Hengste, Spitzhengste sowie trächtige und säugende Stuten;
b.
bösartige und stätige Pferde;
c.
blinde oder halbblinde Pferde;
d.
Pferde mit ansteckenden Krankheiten;
e.
Pferde, die wegen chronischen Krankheiten, Fehlern oder Mängeln für einen anstrengenden Dienst untauglich sind;
f.
ausser Dienst gestellte Pferde;
g.15

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 10 Schatzung

1 Gemietete Pferde sind bei der Übernahme und bei der Rückgabe zu schätzen. Angehörige der Armee haben bei der Schatzung des von ihnen gestellten Pferdes anwesend zu sein.

2 Die Schatzung der Pferde wird von einem Veterinärarztoffizier vorgenommen.

3 Der Vet D A organisiert den Transport der Pferde zu und von den Schatzungen. Die Logistikbasis der Armee trägt die Transportkosten.16

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 11 Schatzungssumme

1 Die Schatzungssumme für Trainpferde und Maultiere stimmt mit dem Ankaufs­preis überein.

2 Die Höchstschatzungen betragen:

a.
für Reitpferde:
1.
bis 8 Jahre: 14 000 Franken,
2.
9–12 Jahre: 12 000 Franken,
3.
13 Jahre und älter: 10 000 Franken;
b.
für Trainpferde und Maultiere:
1.
bis 8 Jahre: 8000 Franken,
2.
9–12 Jahre: 6500 Franken,
3.
13 Jahre und älter: 5000 Franken.
Art. 12 Rückzug

1 Die Angehörigen der Armee können ihr Pferd während der Übernahme sofort zurückziehen, wenn sie mit der Schatzungssumme oder der Eintragung von Mängeln nicht einverstanden sind.

2 Nach der Übernahme dürfen sie ihr Pferd während eines Dienstes nur mit Bewilli­gung des Vet D A zurückziehen.

Art. 13 Rückweisung

1 Bei der Übernahme als dienstunfähig befundene Pferde werden an die Angehöri­gen der Armee zurückgewiesen, die das Pferd gestellt haben.

2 Jederzeit an die Vermietenden zurückgewiesen werden können für untauglich erklärte Armeepferde (Art. 21).

Art. 14 Überprüfung der Schatzung durch den Kommandanten

1 Der Kommandant lässt bei Dienstbeginn den Gesundheitszustand sämtlicher Pferde überprüfen. Er ordnet innert fünf Tagen nach der Übernahme eine Überprü­fung des Bestandes durch den Veterinärarztoffizier an.

2 Stellt der Veterinärarztoffizier bei der Überprüfung vordienstliche Mängel und Krankheiten fest, die bei der Übernahme übersehen wurden, so trägt er sie im Verbal nach und meldet sie dem Vet D A.

3 Der Kommandant kann Pferde an die Angehörigen der Armee zurückweisen, wenn:

a.
sich vordienstliche Mängel und Krankheiten zeigen, die eine Übernahme aus­geschlossen hätten;
b.
vordienstliche Mängel und Krankheiten sich so verschlimmert haben, dass das Pferd dienstunfähig geworden ist.

4 Die Transportkosten gehen zu Lasten der Vermietende.17

17 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 15 Rückgabe

1 Die Pferde sind am Schluss eines Dienstes oder beim Austritt aus einer Pferdekur­anstalt oder Tierklinik zu schätzen.

2 Sie sind mit diensttauglichen Beschlägen vorzuführen. Mangelhafte Beschläge sind im Verbal und auf der Pferdelieferungsliste zu vermerken. Der Vet D A erstattet den Angehörigen der Armee die Kosten des Hufbeschlages zurück; er richtet sich dabei nach der Preisempfehlung des Berufsverbandes der Hufschmiede.18

3 Das Ergebnis der Schatzung ist im Verbal einzutragen.

4 Angehörige der Armee, die ihr Pferd am Schluss des Dienstes nicht zur Schatzung vorführen, verlieren jeden Anspruch auf Entschädigungen.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 16 Rücknahme

1 Die Angehörigen der Armee sind verpflichtet, nach der Rückgabe ihre Pferde zurückzunehmen.

2 Nicht zurückgenommene Pferde werden unter Benachrichtigung der Angehörigen der Armee und auf deren Rechnung und Gefahr anderweitig angemessen unterge­bracht.

4. Abschnitt: Miete von Armeehunden

Art. 17

1 Für die Miete von Armeehunden gelten die Artikel 6, 10 Absätze 1 und 2, 12–14, 15 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 16 sinngemäss.

2 Die Schatzungssumme wird bei Eintreten eines Schadenfalls insbesondere auf­grund von Alter, Gesundheit und Ausbildungsstand des Hundes errechnet.

3 Die Höchstschatzung beträgt 8000 Franken.

5. Abschnitt: Mietgeld

Art. 1819 Höhe des Mietgeldes

Für gemietete Armeetiere im Militärdienst werden folgende Mietgelder ausgerichtet:

a.
40 Franken je Pferd und Tag;
b.
8 Franken je Hund und Tag.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 19 Mietgeldberechtigung

1 Die Mietgeldberechtigung beginnt für die Dienst leistenden Armeetiere mit der Übernahme und endet mit dem Tag der Rückgabe. Es werden nur effektiv geleistete Diensttage entschädigt.20

2 Für bei der Übernahme zurückgewiesene Armeetiere wird kein Mietgeld ausge­richtet.

3 Die Mietgeldberechtigung bleibt während des Aufenthalts kranker oder verletzter Armeetiere in einer Pferdekuranstalt oder Tierklinik bestehen.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

6. Abschnitt: Untauglichkeit

Art. 21

1 Als Armeepferde für untauglich erklärt werden insbesondere:

a.
bösartige und stätige Pferde;
b.21
Pferde mit chronischen Krankheiten;
c.22
blinde oder halbblinde Pferde.

2 Als Armeehunde für untauglich erklärt werden insbesondere Hunde mit:

a.
unerwünschter Schärfe;
b.
fehlender innerer Sicherheit;
c.
mangelnder Arbeitsbereitschaft;
d.23
chronischen Krankheiten.

3 Der Vet D A ist für die Untauglicherklärung zuständig.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

7. Abschnitt: Entschädigungen bei Krankheit, Verletzungen und Tod

Art. 22 Entschädigungsanspruch

1 Wenn innerhalb von fünf Tagen nach der Rückgabe Krankheiten auftreten, haben die Angehörigen der Armee Anspruch auf Entschädigung der tierärztlichen Be­handlung:

a.
für innere Erkrankungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Folge des Dienstes sind;
b.
für äussere Krankheiten und Beschädigungen, jedoch nur dann, wenn sie bei der Rückgabe festgestellt und im Verbal vorgemerkt worden sind oder wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie im Dienst entstanden sind.

2 Für ansteckende Krankheiten beträgt die Frist neun Tage, sofern nachgewiesen wird, dass die Ansteckung im Dienst erfolgt ist.

3 Für Mängel und Krankheiten, insbesondere chronische Krankheiten, die nachweis­bar schon vor der Übernahme bestanden haben, besteht keine Haftung des Bundes, gleichgültig, ob sie im Verbal vorgemerkt wurden oder nicht.

Art. 23 Behandlung kranker oder verletzter Armeetiere nach der Rückgabe

Die Angehörigen der Armee müssen zurückgegebene kranke oder verletzte Armee­tiere, für die sie eine Entschädigung beanspruchen, unverzüglich tierärztlich behan­deln lassen und gut pflegen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Vet D A durch tierärzt­liche Krankenberichte regelmässig über den Zustand und die Behandlung der Ar­meetiere orientiert wird.

Art. 24 Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs

1 Entschädigungsansprüche sind innert acht Tagen, bei ansteckenden Krankheiten innert zwölf Tagen, nach dem Tag der Rückgabe anzumelden.

2 Die Anmeldung ist unter Beilage des Verbals und eines Krankenbe­richts der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes des Vet D A einzu­reichen. Im Bericht ist zu bestätigen, dass die Krankheit innerhalb der Fristen nach Artikel 22 aufgetreten ist.

3 Wird das Entschädigungsbegehren verspätet eingereicht, so beginnt der Entschädi­gungsanspruch am Tag zu laufen, an dem das Begehren der Post übergeben wurde.

Art. 25 Erlöschen des Anspruchs auf Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn:

a.
eine Behandlung ungebührlich vernachlässigt oder verzögert wird;
b.
der tierärztliche Bericht mangelhaft ist oder fehlt;
c.
das Armeetier verkauft oder ausser des Landes verbracht wird;
d.
das Armeetier nach dem Tod beseitigt wird, ohne dass dem Vet D A Gelegenheit gegeben wurde, eine Sektion anordnen zu lassen.
Art. 2624 Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit des Armeepferdes

1 Bei totaler Arbeitsunfähigkeit eines Armeepferdes nach der Rückgabe wird den Angehörigen der Armee während der Dauer der Behandlung des Tieres ein Mietgeld nach Artikel 18 ausgerichtet.

2 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Mietgeld verhältnismässig herabgesetzt.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 27 Massnahmen des Vet D A bei Entschädigungsansprüchen

1 Der Vet D A kann kranke oder verletzte Armeetiere, für die ein Mietgeld oder eine Entschädigung beansprucht wird:

a.
auf seine Kosten tierärztlich untersuchen lassen;
b.
in eine Pferdekuranstalt oder Tierklinik einweisen lassen;
c.
zur Schatzungssumme übernehmen, ausser Dienst stellen, versteigern oder, wenn das Leiden als unheilbar zu betrachten ist, töten lassen; vorbehalten bleiben die Artikel 22 Absatz 3 und 25.

2 Der oder die Angehörige der Armee trägt die Transportkosten.

Art. 28 Tod des Armeetieres

1 Für Armeetiere, die im Militärdienst oder infolge der im Militärdienst erlittenen Krankheiten oder Verletzungen gestorben oder getötet worden sind, wird den Ange­hörigen der Armee die Schatzungssumme vergütet. Bei Armeepferden gehört ein allfälliger Schlachterlös dem Bund.

2 In Fällen nach Artikel 22 Absatz 3 haben die Angehörigen der Armee nur An­spruch auf Auszahlung des erzielten Schlachterlöses.

8. Abschnitt: Haltung während des Militärdienstes

Art. 30 Haltung

Die Armee sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere wäh­rend des Militärdienstes.

Art. 31 Veterinärarztoffiziere

1 Kranke oder verletzte Armeetiere werden durch den truppeneigenen oder einen kommandierten Veterinärarztoffizier behandelt.

2 Kann die Verletzung oder Krankheit aufgrund ihrer Art oder der Dringlichkeit nicht durch einen Veterinärarztoffizier behandelt werden, so ist ein ziviler Tierarzt oder eine zivile Tierärztin aufzusuchen.

Art. 32 Medikamente

Medikamente für Armeetiere sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu bestellen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.

Art. 3325 Überweisungen

1 Kranke oder verletzte Armeetiere, die nicht bei der Truppe behandelt oder nicht von den Angehörigen der Armee zurückgenommen werden können, sind in eine durch das Kompetenzzentrum Veterinärdienst und Armeetiere (Komp Zen Vet D u A Tiere) zu bezeichnende Pferdekuranstalt oder Tierklinik einzuweisen oder anderweitig angemessen betreuen zu lassen.

2 Veranlasst das Komp Zen Vet D u A Tiere die Überweisung, so übernimmt die Armee die Kosten für den Hin- und Rücktransport.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

9. Abschnitt: Einsatz der Armeetiere

Art. 34 Dienstpflicht

1 Angehörige der Armee als Halter oder Halterinnen von Armeetieren stellen dieses während der Dauer der vertraglichen Haltepflicht (Art. 40) bei Bedarf während ihrer Dienstleistung mietweise zur Verfügung.

2 Nach Ablauf der vertraglichen Haltepflicht kann ein Armeetier im Einvernehmen mit dem oder der Angehörigen der Armee für weitere Dienste aufgeboten werden.

Art. 35 Reitpferde

1 In den Armeetier-Rekrutenschulen wird den Train-, Veterinär- und Veterinärarztoffizieren auf Gesuch hin ein Reitpferd der Armee zugeteilt.26

2 Diese Offiziere können den Schulkommandanten um Bewilligung ersuchen, ihr eigenes Reitpferd zu stellen, sofern es diensttauglich ist.

3 In den übrigen Ausbildungsdiensten können diese Offiziere ihr Reitpferd selbst stellen. Auf Gesuch hin und sofern möglich wird ihnen ein Reitpferd zugeteilt.

4 Eigene Reitpferde müssen selber transportiert werden. Die Armee trägt die Kosten.27

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

10. Abschnitt: Verkauf von Armeetieren

Art. 36 Vertrag

1 Der Vet D A ist zuständig für den Verkauf von Armeetieren.

2 Er schliesst über jeden Verkauf einen schriftlichen Vertrag. Darin regelt er insbe­sondere die Haltepflicht, den Ausschluss der Gewährleistungspflicht, die Rückkaufs­rechte und die Konventionalstrafen.

3 Gibt es für das gleiche Armeetier mehrere Interessierte, so entscheidet das Los.

Art. 37 Verkauf von Reitpferden

1 Train-, Veterinär- und Veterinärarztoffiziere können vom Vet D A ein Reitpferd kaufen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a.
Sie haben noch mindestens 60 Diensttage zu leisten.
b.
Sie sind in einer Trainkolonne, in der Veterinärkompanie oder im Stab der Veterinär- und Armeetiereabteilung 13 (Vet u A Tiere Abt 13) eingeteilt.28

2 Wer ein Reitpferd kaufen will, muss nachweisen, dass er es tiergerecht halten kann. Der Vet D A kann die Haltebedingungen vor dem Verkauf und während der Dauer der Haltepflicht kontrollieren.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 38 Verkauf von Trainpferden und Maultieren

1 Unteroffiziere, Soldaten und Rekruten des Trains können vom Vet D A ein Trainpferd oder Maultier kaufen, wenn sie noch mindestens zwei ganze Fortbil­dungsdienste der Truppe leisten müssen.

2 Wer ein Trainpferd oder ein Maultier kaufen will, muss nachweisen, dass er es tiergerecht halten kann. Der Vet D A kann die Haltebedingungen vor dem Verkauf und während der Dauer der Haltepflicht kontrollieren.

Art. 3929 Verkauf von Armeehunden

1 Hundeführer und -führerinnen können vom Vet D A einen Armeehund kaufen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a.
Sie haben noch mindestens vier ganze Fortbildungsdienste der Truppe zu leisten;
b.
Sie sind in der Hundeführerkompanie eingeteilt.

2 Wer einen Armeehund kaufen will, muss nachweisen, dass er ihn tiergerecht halten kann. Der Vet D A kann die Haltebedingungen vor dem Verkauf und während der Dauer der Haltepflicht kontrollieren.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 39a30 Rückkaufsrecht

Falls die vertraglichen Bedingungen nicht erfüllt werden, kann das Armeetier jederzeit zurückgekauft werden.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

11. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee während der Dauer der Haltung des Armeetieres


Art. 40 Haltepflicht

1 Für die Angehörigen der Armee, die ein Armeetier kaufen wollen, wird die Halte­pflicht vertraglich geregelt.

2 Die Haltepflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der Kaufanspruch auf ein Ar­meepferd nach Artikel 37 oder 38 erlischt.

Art. 41 Training

1 Die Armeetiere sind einem regelmässigen Training zu unterziehen.

2 Das Absolvieren von ausserdienstlichen Trainings und Prüfungen nach Vorgabe des vorgesetzten Kommandos ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Entschädigung für Armeehundehalter von maximal 600 Franken pro Jahr.31

3 Für Pferde, die in einer vertraglich vereinbarten Anzahl jederzeit für Schulen und Kurse der Armee bereitgehalten und bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden, wird ein Bereitstellungsbeitrag von 7 Franken je Pferd und Tag ausgerichtet.32

31 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 42 Zucht

Armeetiere dürfen während der Dauer der Haltepflicht nur mit Bewilligung des Vet D A zur Zucht verwendet werden.

Art. 43 Entlassung aus der Haltepflicht

1 Die vertragliche Haltepflicht erlischt, wenn der oder die Angehörige der Armee:

a.
dienstuntauglich erklärt worden ist;
b.33
nicht mehr in der Trainkolonne, in der Veterinärkompanie oder im Stab der Vet u A Tiere Abt 13 eingeteilt ist;
c.34
nicht mehr in der Hundeführerkompanie eingeteilt ist;
d.35
ein Trainpferd oder Maultier gekauft hat und zum höheren Unteroffizier oder Offizier befördert worden ist;
e.
ins Ausland beurlaubt ist;
f.
aus persönlichen Gründen das Tier nicht mehr halten kann;
g.
das Tier nicht mehr tiergerecht halten kann.

2 Für die Fälle von Absatz 1 Buchstaben e–g ist eine vertragliche Kostenbeteiligung der Angehörigen der Armee am Armeetier oder ein Rückkaufsrecht der Armee zu vereinbaren.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 44 Meldepflicht

1 Angehörige der Armee müssen dem Vet D A unverzüglich schriftlich melden:

a.
schwere Krankheiten oder Verletzungen des Armeetieres, die eine militä­ri­sche Verwendung verunmöglichen;
b.
den Tod des Armeetieres.

2 Der Meldung ist ein tierärztliches Zeugnis beizulegen.

3 Hat der oder die Angehörige der Armee die Krankheit, Verletzung oder den Tod vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet, so erlischt der Anspruch auf den Kauf eines weiteren Armeetieres.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 45 Vollzug

1 Der Vet D A vollzieht diese Verordnung.

2 Er kann die folgenden Aufgaben einer verwaltungsexternen Stelle übertragen:

a.
Kauf und Ausbildung der Reitpferde;
b.
Angewöhnungstraining für Trainpferde und Maultiere;
c.
Haltung und Training der Armeepferde, die Eigentum der Armee sind;
d.
veterinärmedizinische Behandlungen, die aufwendig sind oder nach dem Dienst vorgenommen werden müssen.