Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Kauf, Miete und Verkauf sowie die Verwendung von Armeetieren durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
514.42
vom 26. März 2014 (Stand am 14. April 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt Kauf, Miete und Verkauf sowie die Verwendung von Armeetieren durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
1 Armeepferde werden als Reit-, Zug- und Tragpferde verwendet.
2 Armeehunde werden als Rettungs-, Schutz- und Spürhunde verwendet.
1 Das VBS kann die Armeetiere bei Angehörigen der Armee kaufen oder mieten.
2 Es kann Armeetiere an Angehörige der Armee verkaufen, die für ihre militärische Tätigkeit ein Armeetier benötigen. Der Verkauf kann vom Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
3 Der Kauf und die Miete von Armeetieren bei Dritten sowie der Verkauf und die Abgabe an Bundespersonal oder an Dritte werden vertraglich geregelt.
1 Der Verkäufer oder die Verkäuferin muss für Armeepferde deren Abstammung nachweisen. Dabei gilt:
2 Sind nicht genügend geeignete Armeepferde inländischer Abstammung verfügbar, so sind Armeepferde ausländischer Abstammung zulässig.
3 Für Armeehunde ist keine Abstammung nachzuweisen.
1 Das VBS sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere während der Militärdienstleistung.
2 Es entschädigt die Angehörigen der Armee für die Verwendung der Armeetiere während der Militärdienstleistung oder während angeordneten ausserdienstlichen Tätigkeiten.
Der Bund haftet nach den Artikeln 135–143 MG für Schäden, die während der Militärdienstleistung von und an Armeetieren verursacht worden sind.
Das VBS kann folgende Aufgaben an Dritte übertragen:
1 Das VBS erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Es regelt insbesondere:
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
2 [AS 1999 1331]
3 [AS 1996 1850, 2006 4705 Ziff. II 40, 2007 4477 Ziff. IV 13]
…4
4 Die Änderung kann unter AS 2014 771 konsultiert werden.
Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.