514.42

Verordnung
über die Armeetiere

vom 26. März 2014 (Stand am 14. April 2014)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Kauf, Miete und Verkauf sowie die Verwendung von Armeetieren durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

Art. 2 Armeetiere
In dieser Verordnung gelten als:
a.
Armeetiere: Tiere, die für die Ausbildung und den Einsatz in der Armee verwendet werden;
b.
Armeepferde: Reitpferde, Trainpferde und Maultiere, die als Armeetiere verwendet werden;
c.
Armeehunde: Hunde, die als Armeetiere verwendet werden.
Art. 3 Verwendung

1 Armeepferde werden als Reit-, Zug- und Tragpferde verwendet.

2 Armeehunde werden als Rettungs-, Schutz- und Spürhunde verwendet.

Art. 4 Kauf, Miete und Verkauf

1 Das VBS kann die Armeetiere bei Angehörigen der Armee kaufen oder mieten.

2 Es kann Armeetiere an Angehörige der Armee verkaufen, die für ihre militärische Tätigkeit ein Armeetier benötigen. Der Verkauf kann vom Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

3 Der Kauf und die Miete von Armeetieren bei Dritten sowie der Verkauf und die Abgabe an Bundespersonal oder an Dritte werden vertraglich geregelt.

Art. 5 Abstammung

1 Der Verkäufer oder die Verkäuferin muss für Armeepferde deren Abstammung nachweisen. Dabei gilt:

a.
Reitpferde müssen aus der Schweizer Warmblutpferdezucht stammen.
b.
Trainpferde müssen aus der inländischen Zucht der Freibergerrasse stammen.
c.
Maultiere müssen von einer inländischen Freibergerstute abstammen.

2 Sind nicht genügend geeignete Armeepferde inländischer Abstammung verfügbar, so sind Armeepferde ausländischer Abstammung zulässig.

3 Für Armeehunde ist keine Abstammung nachzuweisen.

Art. 6 Haltung während der Militärdienstleistung und Entschädigung

1 Das VBS sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere während der Militärdienstleistung.

2 Es entschädigt die Angehörigen der Armee für die Verwendung der Armeetiere während der Militärdienstleistung oder während angeordneten ausserdienstlichen Tätigkeiten.

Art. 7 Haftung

Der Bund haftet nach den Artikeln 135–143 MG für Schäden, die während der Militärdienstleistung von und an Armeetieren verursacht worden sind.

Art. 8 Übertragung von Aufgaben

Das VBS kann folgende Aufgaben an Dritte übertragen:

a.
Kauf und Ausbildung der Armeetiere;
b.
Haltung und Training der Armeetiere;
c.
tierärztliche Behandlungen, die aufwendig sind oder ausserhalb von Militärdienstleistungen vorgenommen werden müssen.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen

1 Das VBS erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Es regelt insbesondere:

a.
die Zuständigkeit für Kauf, Miete und Verkauf von Armeetieren;
b.
die Haltung der Armeetiere während der Militärdienstleistung;
c.
die Voraussetzungen, unter denen Tiere als Armeetiere gekauft oder gemietet werden können;
d.
die Ausbildung und den Einsatz der Armeetiere;
e.
den Anspruch auf den Kauf eines Armeetieres;
f.
die Halte-, Trainings- und Meldepflicht von Käuferinnen und Käufern eines Armeetieres sowie die Nutzung dieses Tieres ausserhalb von militärischen Dienstleistungen;
g.
die Entschädigung an Angehörige der Armee.