Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik sind verboten.
2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Zentralafrikanischen Republik sind verboten.
3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:
- a.
- von Gütern, die ausschliesslich der Unterstützung folgender Organisationen dienen oder von diesen verwendet werden können:
- 1.
- der Mission der Organisation der Vereinten Nationen (Minusca),
- 2.
- den französischen Truppen, welche die Minusca unterstützen,
- 3.
- den Ausbildungsmissionen der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik,
- 4.
- den Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, sofern die Bereitstellung der Hilfe nach Absatz 4 Buchstabe a dem zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrat) im Voraus gemeldet wurde;
- b.
- von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helmen, die zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder des Bundes, Medienvertreterinnen und -vertreter oder humanitäres Personal vorübergehend nach der Zentralafrikanischen Republik exportiert wird.4
4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und nach Mitteilung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:
- a.
- von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschliesslich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates, zu dem ausschliesslichen Zweck, in Zusammenarbeit mit der Minusca, die Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dazu verwendet zu werden;
- b.
- von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die ausschliesslich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die im trinationalen Schutzgebiet am Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, indem sie Wilderei, Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten bekämpfen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen.5
4bis Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:
- a.
- den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung;
- b.
- den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem damit zusammenhängendem letalem Gerät an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschliesslich der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Landes, zu dem ausschliesslichen Zweck, die Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dazu verwendet zu werden;
- c.
- sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung oder die Bereitstellung von Hilfe und Personal.6
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19967 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19968.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4553).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4553).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4553).