4.1. Jordanien bestätigt die Schaffung eines offiziell anerkannten Schweizerischen Kooperationsbüros in Amman, das integraler Bestandteil der Schweizerischen Botschaft in Amman ist. Das akkreditierte Personal des Schweizerischen Kooperationsbüros gehört zum Personal der Schweizerischen Botschaft und hat Anspruch auf die Vorrechte und Immunitäten gemäss Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen.
4.2. Um die Durchführung der Projekte zu erleichtern, befreit die jordanische Regierung die Ausrüstung, die Dienstleistungen und das Material, das die Schweiz in Form von Geschenken liefert, sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführte Ausrüstung von Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren, und sie gestattet die Wiederausfuhr der erwähnten Güter zu den gleichen Bedingungen.
4.3. Unbeschadet der Vorrechte der Schweizerischen Botschaft kann das Schweizerische Kooperationsbüro zwei Fahrzeuge vorübergehend einführen und nutzen. Die Zahl der Fahrzeuge kann je nach Projektbedarf mit der Empfehlung des Ministeriums für Planung und Internationale Zusammenarbeit erhöht werden.
4.4. Jordanien gewährt die erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr der Ausrüstung zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens.
4.5. Jordanien ist damit einverstanden, dass die Partner der einzelnen Projekte für die Zahlungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur finanziellen Unterstützung gemeinsam Finanzakteure bestimmen können, die im Namen der jeweiligen jordanischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in Gegenwertmitteln in der Landeswährung (Jordanischer Dinar, JOD) können im Rahmen der jordanischen Gesetzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzakteuren eröffnet werden. Über die Verwendung der einbezahlten Mittel entscheiden die Partner des Projekts gemeinsam.
4.6. Ausländische Expertinnen und Experten und das mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragte Personal sowie deren Familien werden von der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihren persönlichen Besitz befreit. Es ist ihnen gestattet, ihren persönlichen Besitz (z.B. Möbel und Haushaltgeräte, Fahrzeug und Ausrüstung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) zu denselben Bedingungen einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen. Jordanien gewährt den ausländischen Expertinnen und Experten und dem ausländischen Personal sowie deren Familien unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
4.7. Jordanien ist für die Sicherheit der Vertreterinnen und Vertreter, der ausländischen Expertinnen und Experten und des Personals sowie ihrer Angehörigen verantwortlich und ist verpflichtet, ihre Heimkehr zu ermöglichen.
4.8. Jordanien stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Ziffer 4.1 und 4.6 erwähnten Personenkategorien unentgeltlich und unverzüglich aus.
4.9. Jordanien unterstützt soweit wie möglich die ausländischen Expertinnen und Experten und das Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
4.10. Jordanien erleichtert das Verfahren bei internationalen Überweisungen in Fremdwährungen, die im Rahmen der Projekte getätigt werden, unter anderem durch ausländische Experten.
4.11. Das Aussenministerium von Jordanien erleichtert die Umsetzung dieser Bestimmungen.
4.12. Die Vertreterinnen und Vertreter des schweizerischen Kooperationsbüros, die ausländischen Expertinnen und Experten und das ausländische Personal und deren Familien, die im Rahmen dieses Abkommens zur Projektrealisierung nach Jordanien gesandt werden, sind verpflichtet, die in Jordanien geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Landes einzumischen.
4.13. Die in diesem Abkommen festgelegten Vorrechte und Befreiungen gelten aus Gründen der Klarheit nicht für Personal oder Expertinnen und Experten, die jordanische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Wohnsitz im Haschemitischen Königreich Jordanien haben.