1. Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und soll sie als Zeugin oder Sachverständige von den Justizbehörden des ersuchenden Staates einvernommen werden, so kann Letzterer, sofern das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme nach Massgabe der Absätze 2–7 dieses Artikels per Videokonferenz erfolgt.
2. Der ersuchte Staat bewilligt die Einvernahme per Videokonferenz, wenn der Einsatz dieser Methode seinen Grundprinzipien nicht zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Einvernahme verfügt. Verfügt der ersuchte Staat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese vom ersuchenden Staat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.
3. Ein Ersuchen um Einvernahme per Videokonferenz enthält zusätzlich zu den in Artikel 25 aufgeführten Informationen die folgenden Angaben: den Grund, warum es nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, dass der Zeuge, die Zeugin oder der oder die Sachverständige persönlich bei der Einvernahme anwesend ist, sowie den Namen der Justizbehörde und der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden.
4. Die Justizbehörde des ersuchten Staates lädt die betroffene Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.
5. Für die Einvernahme per Videokonferenz gelten folgende Regeln:
- a)
- Bei der Einvernahme ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der Justizbehörde des ersuchten Staates anwesend, bei Bedarf unterstützt durch einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin; dieser Vertreter oder diese Vertreterin ist auch für die Feststellung der Identität der einzuvernehmenden Person und für die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates verantwortlich. Werden nach Ansicht der Justizbehörde des ersuchten Staates bei der Einvernahme die Grundprinzipien von dessen Rechtsordnung verletzt, so trifft sie unverzüglich die Massnahmen, die erforderlich sind, damit die Einvernahme gemäss diesen Prinzipien fortgeführt werden kann.
- b)
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren gegebenenfalls Massnahmen zum Schutz der einzuvernehmenden Person.
- c)
- Die Einvernahme wird unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde des ersuchenden Staates gemäss dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt.
- d)
- Auf Verlangen des ersuchenden Staates oder der einzuvernehmenden Person sorgt der ersuchte Staat dafür, dass diese Person bei Bedarf von einem Dolmetscher oder einer Dolmetscherin unterstützt wird.
- e)
- Die einzuvernehmende Person kann sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, das ihr von der Rechtsordnung des ersuchten Staates oder des ersuchenden Staates eingeräumt wird.
6. Unbeschadet allfälliger zum Schutz von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die Justizbehörde des ersuchten Staates nach der Einvernahme ein Protokoll, das die folgenden Angaben enthält: Datum und Ort der Einvernahme, Identität der einvernommenen Person, Identität und Funktion der übrigen Personen des ersuchten Staates, die an der Einvernahme teilgenommen haben, alle allfälligen Vereidigungen und die technischen Bedingungen, unter denen die Einvernahme stattgefunden hat. Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates übermittelt.
7. Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen, Zeuginnen oder Sachverständige nach diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, seine Rechtsvorschriften genauso gelten, als ob die Einvernahme im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens erfolgen würde.
8. In Fällen, in denen dies angebracht erscheint, und mit Zustimmung seiner zuständigen Justizbehörde kann jeder Vertragsstaat, falls er es wünscht, die Bestimmungen dieses Artikels auch auf Einvernahmen per Videokonferenz anwenden, an denen die strafrechtlich verfolgte oder die verdächtige Person teilnimmt. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Videokonferenz durchgeführt werden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung und den einschlägigen internationalen Übereinkünften treffen. Einvernahmen, an denen die strafrechtlich verfolgte oder die verdächtige Person teilnimmt, dürfen nur mit deren Einwilligung durchgeführt werden.