0.192.122.423.2
AS 2013 5517; BBl 2012 8473
Übersetzung1
Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung
der Französischen Republik und der Europäischen Organisation
für Kernforschung über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die zur Ausführung staatsübergreifender Dienstleistungen
auf dem Gelände der Organisation tätig sind
Abgeschlossen am 18. Oktober 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20132
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Januar 2014
(Stand am 18. Januar 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
die Regierung der Französischen Republik
(nachfolgend «Französische Regierung» genannt)
und
die Europäische Organisation für Kernforschung
(nachfolgend «Organisation» genannt),
nachfolgend «Parteien» genannt,
eingedenk des Übereinkommens vom 1. Juli 19533 zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung in der abgeänderten Fassung vom 17. Januar 1971;
in der Erwägung, dass die Schweiz und Frankreich die beiden Gaststaaten der Organisation sind;
eingedenk des Abkommens vom 11. Juni 19554 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Organisation in der Schweiz (nachfolgend «Sitzabkommen» genannt);
eingedenk des Abkommens vom 13. September 1965 in der revidierten Fassung vom 16. Juni 1972 zwischen der Französischen Regierung und der Organisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Organisation in Frankreich (nachfolgend «Statutabkommen» genannt);
eingedenk des Abkommens vom 13. September 19655 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Französischen Regierung betreffend die Ausdehnung des Geländes der Organisation auf französisches Hoheitsgebiet (nachfolgend «schweizerisch-französisches Abkommen von 1965» genannt);
in der Erwägung, dass hinsichtlich des auf dem Gelände der Organisation anwendbaren Rechts in Artikel II des schweizerisch-französischen Abkommens von 1965 das Territorialitätsprinzip verankert wurde;
in der Erwägung, dass die Anwendung dieses Prinzips auf die zur Erbringung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätigen Unternehmen dazu führen würde, dass ein Vertrag gleichzeitig dem Recht beider Gaststaaten untersteht;
in der Erwägung, dass die Organisation deshalb die Gaststaaten gebeten hat, eine Regelung auszuarbeiten, die es erlaubt, das auf diese Unternehmen anwendbare Recht objektiv und zweckmässig festzulegen;
in der Erwägung, dass die beiden Gaststaaten aufgrund des Ersuchens der Organisation beschlossen haben, das schweizerisch-französische Abkommen von 1965 zu ändern, und zu diesem Zweck das Protokoll vom 18. Oktober 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Französischen Regierung (nachfolgend «schweizerisch-französisches Protokoll» genannt) verabschiedet haben;
in der Erwägung, dass das schweizerisch-französische Abkommen von 1965 infolge des schweizerisch-französischen Protokolls vorsieht, dass das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die zur Erbringung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätig sind, in Abweichung vom Territorialitätsprinzip gestützt auf den Grundsatz des voraussichtlichen überwiegenden Teils der zu erbringenden Dienstleistungen vorgängig festgelegt und den Unternehmen für jeden Vertrag zur Kenntnis gebracht wird;
in der Erwägung, dass die Modalitäten für die Anwendung dieses Grundsatzes durch die Organisation festgelegt werden müssen;
haben Folgendes vereinbart: