0.142.392.680.01

 AS 2013 5505

Notenaustausch vom 14. August 2013

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)

Von der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 20141

In Kraft getreten am 1. Juli 20152

(Stand am 1. Juli 2015)

1 Folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö­rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) werden von der Schweiz vorläufig angewendet: Art. 1–18 Abs. 1, 19–27 Abs. 2, 27 Abs. 4–6, 29–49 (AS 2014 407).

2 AS 2015 2329

Übersetzung3

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 14. August 2013

Europäische Kommission
Generalsekretariat

SG.A.3

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 3. Juli 2013, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 Erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachfolgend: Assoziierungsabkommen)4, das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«Ich beehre mich notifizieren zu dürfen […]

die «Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)» [Dublin-Verordnung] […]»5

Diese Verordnung wurde der Schweiz durch Schreiben Ref. Ares(2013)2567970 vom 3. Juli 2013 notifiziert.

Gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens wird die Schweiz das Generalsekretariat der Europäischen Kommission unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 4 Absatz 5 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Kommission vom 3. Juli 2013 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 4 und 16 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion D, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

3 Übersetzung des englischen Originaltextes.

4 SR 0.142.392.68

5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu­fassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31.