Art. 1 Zu Beiträgen berechtigende Flächen
1 Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:
- a.
- Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor;
- b.
- Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen;
- c.
- Soja;
- d.
- Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken;
- e.
- Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.
2 Einzelkulturbeiträge werden auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 (LBV) ausgerichtet.
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
- a.
- Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
- b.
- Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten;
- c.
- Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
- d.
- Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden;
- e.
- Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20136 (DZV).