412.101.222.03

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Multimediaelektronikerin/Multimediaelektroniker
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 1. November 2013 (Stand am 1. Januar 2018)

47006

Multimediaelektronikerin EFZ/

Multimediaelektroniker EFZ

Electronicienne en multimédia CFC/

Electronicien en multimédia CFC

Elettronica multimediale AFC/

Elettronico multimediale AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:4

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 SR 822.115

4 Fassung gemäss Ziff. I 150 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Multimediaelektronikerinnen und Multimediaelektroniker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie planen, installieren, erweitern und warten Sende- und Empfangsanlagen der Nachrichtentechnik.
b.
Sie führen fachtechnische Beratungen durch.
c.
Sie prüfen Geräte, analysieren Fehler und führen Reparaturen durch.
d.
Sie führen Servicearbeiten bei den Kunden durch.
e.
Sie konfigurieren Computer und Netzwerkkomponenten.
f.
Sie nehmen Wartungs- und Reparaturarbeiten an Übertragungsnetzen vor.
g.
Sie planen, installieren, erweitern und warten Sicherheitssysteme.
h.
Sie planen, installieren, erweitern und warten Einrichtungen von Video­konferenzen und Überwachungseinrichtungen.
i.
Sie rüsten Veranstaltungen mit Audio- oder Video-Technik aus und betreuen diese.
j.
Sie konzipieren und installieren Audio- oder Video-Schuleinrichtungen.
k.
Sie planen, installieren und warten Multimedia-Hausvernetzungen.

2 Innerhalb des Berufs der Multimediaelektronikerin oder des Multimediaelektro­niker auf Stufe EFZ gibt es folgende Schwerpunkte:

a.
Verkauf und Service;
b.
Empfangs- und Übertragungsanlagen; und
c.
Audio-oder Video- und Sicherheitstechnik.

3 Der Schwerpunkt wird vom Lehrbetrieb bestimmt und bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbst­kompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Analysieren und Ausmessen:
1.
elektrotechnische Systeme analysieren, ausmessen und einsetzen,
2.
elektronische Systeme analysieren, ausmessen und einsetzen,
3.
Signalübertragung einsetzen,
4.
digitale Systeme, Mikrokontroller und Mikroprozessoren analysieren, ausmessen und einsetzen,
5.
Aufzeichnungs- und Wiedergabeverfahren einsetzen,
6.
Audio- und Video-Systeme verstehen.
b.
Arbeitsorganisation:
1.
Arbeitsumfeld organisieren und Arbeitstechnik einsetzen,
2.
Computer und Standardsoftware einsetzen,
3.
Arbeiten gemäss den Betriebsabläufen und der Betriebsorganisation gestalten.
c.
Beraten und Verkaufen:
1.
Consumer-Electronic-Geräte verstehen und den Kunden erklären,
2.
mit Kunden kommunizieren und Produkte verkaufen,
3.
optische Systeme und Kommunikationsgeräte den Kunden erklären.
d.
Unterhalten, Reparieren und Ändern:
1.
Unterhalt durchführen, Geräte überprüfen und austauschen,
2.
Anpassungen und einfache Reparaturen durchführen,
3.
Systemänderungen und Fehlerbehebung vornehmen,
4.
technische Kommunikation in Englisch führen.
e.
Installation und Inbetriebnahme:
1.
Empfangsanlagen planen und in Betrieb nehmen,
2.
Multimedia-Systeme einsetzen,
3.
kleine Netzwerke planen, dokumentieren und aufbauen.
f.
Entwickeln und Umsetzen von Kundenprojekten:
1.
Multimedia-Systemlösungen entwerfen und ausführen,
2.
netzwerkgestützte Multimedia-Systemlösungen erstellen,
3.
kombinierte Multimedia-Systeme als Kundenprojekte realisieren.
g.
Kommunizieren in einer zweiten Sprache:
1.
Kundengespräche und Fachgespräche in einer zweiten Sprache führen;
2.
Dokumente in einer zweiten Sprache verstehen;
3.
Alltagskorrespondenz in einer zweiten Sprache verfassen und erledigen;
4.
einfache Dokumente, insbesondere Bedienungsanleitungen, in einer zweiten Sprache verfassen; und
5.
Fachgespräche in einer zweiten Sprache führen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 55

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

5 Fassung gemäss Ziff. II 150 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 6 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3,5 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2200 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 15 und höchstens 20 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 7 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer wei­teren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 8 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 wie folgt näher aus:

a.
Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

a.
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b.
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c.
die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 9 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung


Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Multimediaelektronikerin EFZ oder Multimediaelektroniker EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
Gelernte Multimediaelektronikerin oder gelernter Multimediaelektroniker mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Multimediaelektronikerin EFZ und des Multimediaelektronikers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e.
einschlägiger Abschluss einer Hochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös­sisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleich­wertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation


Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Aus­bildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannte Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Multimediaelektronikerin EFZ und des Multimediaelektronikers EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen des jeweiligen Qualifikations­verfahrens gewachsen zu sein.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

a.
Teilprüfung, im Umfang von 6–8 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahres geprüft. Geprüft werden grundlegende Berufsarbeiten. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b.
Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40–100 Stunden oder als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12–16 Stunden. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Prüfungsform. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situa­tionsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Das Prüfungsverfahren der IPA richtet sich nach der vom SBFI erlassenen Wegleitung7.
c.
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
d.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

7 Wegleitung des SBFI vom 22. Oktober 2007 über individuelle praktische Arbeit (IPA) im Rahmen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, abrufbar unter www.sbfi.admin.ch.

8 SR 412.101.241

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» mit der Note 4 oder höher bewertet wird;
b.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird;
c.
der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
d.
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
Teilprüfung: 25 %;
b.
praktische Arbeit: 25 %;
c.
Berufskenntnisse: 15 %;
d.
Allgemeinbildung: 20 %;
e.
Erfahrungsnote: 15 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 8 Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» muss spätestens mit der Abschluss­prüfung wiederholt werden.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
Teilprüfung: 25 %;
b.
praktische Arbeit: 25 %;
c.
Berufskenntnisse: 30 %;
d.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Multimediaelektronikerin EFZ» oder «Multimediaelektroniker EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Multimediaelektronikerin EFZ und Multimediaelektroniker EFZ


Art. 23

1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Multi­mediaelektronikerin EFZ und Multimediaelektroniker EFZ setzt sich zusammen aus:

a.
5–7 Vertreterinnen oder Vertretern des «Verband Schweizerischer Radio- und TV- und Multimediafachhandels» (VSRT);
b.
1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Sie ersucht den VSRT, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
c.
Sie stellt dem VSRT Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
e.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf­lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 1. Februar 20009 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Multimediaelektronikerin/des Multimediaelek­tronikers;
b.
der Lehrplan vom 1. Februar 200010 für den beruflichen Unterricht der Multimediaelektronikerin/des Multimediaelektronikers.

2 Die Genehmigung des Reglements vom 12. Juli 2001 über die Einführungskurse für Multimediaelektronikerin/Multimediaelektroniker wird widerrufen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Multimediaelektronikerin/Multimediaelektroniker vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Multimediaelektronikerin/Multimediaelektro­niker bis zum 31. Dezember 2020 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

3 Die Bestimmungen über die Teilprüfung treten am 1 Januar 2016 in Kraft.