412.101.220.78

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Pferdewartin/Pferdewart
mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 4. November 2013 (Stand am 1. Januar 2018)

18121

Pferdewartin EBA/Pferdewart EBA

Gardienne de chevaux AFP/Gardien de chevaux AFP

Custode di cavalli CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:4

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 SR 822.115

4 Fassung gemäss Ziff. I 54 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Pferdewartinnen und Pferdewarte auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie erkennen Gefahren am Arbeitsplatz sowie beim Einsatz von Pferden im Betrieb, halten im Arbeitsalltag die Sicherheitsregeln ein, tragen zur Vermeidung von Berufsunfällen bei und schützen die Gesundheit von Mensch und Tier.
b.
Sie erledigen für die Unterkunft der Pferde, die Umgebung des Betriebes, die Infrastruktur und die Arbeitsmittel die Unterhalts- und Reinigungsarbeiten nach betrieblichen Vorgaben.
c.
Sie besorgen die tägliche Körperpflege und die Fütterung der Pferde nach betrieblichen Vorgaben.
d.
Sie berücksichtigen beim Kontakt, im Umgang und bei der Arbeit mit problemlosen Pferden deren natürliches Verhalten und wirken bei Bodenschule und Longieren mit, indem sie Teilarbeiten nach Anweisung selbstständig ausführen. Sie reiten Pferde unter Aufsicht auf einfacher Stufe auf dem Reitplatz und im Gelände und besorgen selbstständig die fachgerechte Reinigung und Pflege der eingesetzten Ausrüstung der Pferde.
e.
Sie erledigen die Aufgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich selbstständig und tragen zur Erreichung der Teamziele bei. Sie pflegen gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden sowie Kundinnen und Kunden eine offene Kommunikation und tragen durch ihr professionelles und loyales Verhalten zu einem positiven Bild des Betriebs bei.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit von Mensch und Tier:
1.
Gefahren erkennen und Massnahmen ergreifen,
2.
eigene Gesundheit erhalten und Berufskrankheiten vermeiden,
3.
lebensrettende Sofortmassnahmen ergreifen;
b.
Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen:
1.
Unterkunft der Pferde pflegen,
2.
Umgebung und Infrastruktur pflegen,
3.
Werkzeuge und Hilfsmittel pflegen,
4.
Vorschriften zum Tierschutz einhalten;
c.
Pflegen und Füttern der Pferde:
1.
Pferde pflegen, gesund erhalten und vorbeugend schützen,
2.
Pferde nach Vorgaben füttern,
3.
Veränderungen oder auffälliges Verhalten erkennen und nach Anweisung handeln,
d.
Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde:
1.
mit Pferden artgerecht kommunizieren und sicher umgehen,
2.
Pferde an der Hand sicher führen und vorführen,
3.
bei der Bodenschule und bei Longierarbeiten mitwirken,
4.
Pferde reiten,
5.
Pferde für den Transport vorbereiten,
6.
Ausrüstung der Pferde pflegen;
e.
Umgehen mit Mitarbeitenden sowie mit Kundinnen und Kunden:
1.
im beruflichen Umfeld offen kommunizieren,
2.
Kundinnen und Kunden betreuen,
3.
das Image des Betriebes aktiv mittragen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 55

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

5 Fassung gemäss Ziff. II 54 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache



Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse
Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit

20

10

30

Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen

35

30

65

Pflegen und Füttern der Pferde

60

65

125

Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde

75

85

160

Umgehen mit Mitarbeitenden sowie Kundinnen und Kunden

10

10

20

Total

200

200

400

b.
Allgemeinbildung
120
120
240
c.
Sport
40
40
80

Total Lektionen

360

360

720

2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 6 Tage zu acht Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:

a.
Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 3 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1.
Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit,
2.
Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen,
3.
Pflegen und Füttern der Pferde,
4.
Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde;
b.
Kurs II findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 3 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1.
Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen,
2.
Pflegen und Füttern der Pferde,
3.
Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde.

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden;

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb


Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Pferdefachfrau EFZ oder Pferdefachmann EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
Pferdepfleger, Bereiter oder Rennreiter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Pferdefachfrau EFZ und des Pferdefachmanns EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
Reitpädagogin SV-HPR oder Reitpädagoge SV-HPR mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e.
Vereinstrainer SVPS mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehr­gebiet;
f.
Trainer C SWRA, Trainer C IPV CH oder Internationale Gangpferdever­einigung (IGV) mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
g.
Berufstrainer Galopp Schweiz oder Publiktrainer Suisse Trot mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
h.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
i.
einschlägiger Abschluss einer Hochschule mit mindestens 5 Jahren beruf­licher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation


Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Pferdewartin EBA oder des Pferdewarts EBA erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situations­gerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifika­tionsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen

30 %

2

Pflegen und Füttern der Pferde

40 %

3
Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde
30 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform/Dauer

Gewichtung

schriftlich

mündlich

1

Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit

Umgehen mit Mitarbeitenden sowie Kundinnen und Kunden

30 Min.

30 %

2

Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen
Pflegen und Füttern der Pferde
Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde

90 Min.

70 %

c.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 10 %.
Art. 19 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 30 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Pferdewartin EBA» oder «Pferdewart EBA» zu führen.

3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Pferdeberufe

1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Pferdeberufe setzt sich zusammen aus:

a.
7–9 Vertreterinnen oder Vertretern der OdA Pferdeberufe;
b.
2–3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
b.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
c.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
e.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die OdA Pferdeberufe.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung des SBFI vom 12. Dezember 20078 über die berufliche Grundbildung Pferdewartin/Pferdewart mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.

2 Die Genehmigung des Bildungsplans Pferdewartin EBA/Pferdewart EBA vom 12. Dezember 2007 wird widerrufen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Pferdewartin oder Pferdewart vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Pferdewartin oder Pferdewart bis zum 31. De­zember 2018 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–20) treten am 1. Januar 2016 in Kraft.