Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Pferdefachfrauen und Pferdefachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie erkennen die Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz sowie beim Einsatz von Pferden im Betrieb, auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Gelände. Sie ergreifen die geeigneten Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Pferde, der Mitarbeitenden, der Kundinnen und Kunden, von Dritten, von Sachwerten und der Umwelt. Sie setzen nur Werkzeuge, Ausrüstungen und Hilfsmittel ein, die den Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz, zur Arbeitssicherheit, zum Tierschutz und zur Verkehrssicherheit genügen. Sie pflegen die Ausrüstung der Pferde, unterhalten die Infrastruktur und die Umgebung des Betriebs durch regelmässige Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten im Interesse der Werterhaltung der Anlagen sowie der Vermeidung von Verletzungen und Krankheiten der Pferde;
- b.
- Sie halten, füttern und pflegen Pferde, um deren Wohlbefinden, Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Sie füttern Pferde mit geeigneten und korrekt gelagerten Futtermitteln nach betrieblichen Vorgaben, erkennen fütterungsbedingte Mängel und ergreifen die geeigneten individuellen Massnahmen. Sie erkennen Verhaltensstörungen, Krankheiten und Verletzungen der Pferde und ergreifen die zweckmässigen Massnahmen der tiermedizinischen Erstversorgung;
- c.
- Sie arbeiten Pferde individuell durch gezielte Bodenschule zur Förderung des Vertrauens, des Gehorsams und der Leistungsfähigkeit und bewegen sie unter dem Sattel als Ausgleich;
- d.
- Sie führen Kundinnen und Kunden in das natürliche Verhalten der Pferde, die Kommunikation und den Umgang mit Pferden, die tiergerechte Haltung und Pflege der Pferde ein;
- e.
- Sie verfügen über vertiefte Handlungskompetenzen ihrer jeweiligen Fachrichtung.
2 Innerhalb des Berufs der Pferdefachfrau oder des Pferdefachmanns auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Pferdepflege;
- b.
- klassisches Reiten;
- c.
- Westernreiten;
- d.
- Gangpferdereiten;
- e.
- Pferderennsport;
- f.
- Gespannfahren.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.