172.111

Organisationsverordnung
für den Bundesrat

(OV-BR)

vom 29. November 2013 (Stand am 10. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 24 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971 (RVOG),

verordnet:

1. Abschnitt: Bundesratskollegium

Art. 1 Reihenfolge der Mitglieder

1 Die Reihenfolge der Mitglieder des Bundesrates bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der ersten Wahl.

2 Sie gilt insbesondere für die Leitung des Kollegiums im Falle der Abwesenheit der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und für die Sprechordnung im Bundesrat.

Art. 2 Departementsverteilung und Vorbereitung der Departementsübernahme

(Art. 35 RVOG)

1 Nach der Gesamterneuerung des Bundesrates oder der Wahl eines neuen Mitglieds verteilt der Bundesrat in seiner neuen Zusammensetzung die Departemente.

2 In seiner ersten ordentlichen Sitzung in der neuen Zusammensetzung bestätigt der Bundesrat die Departementsverteilung formell und bezeichnet die Stellvertretungen.

3 Die betroffenen Departemente bereiten nach der Departementsverteilung in Zusammenarbeit mit der neuen Vorsteherin oder dem neuen Vorsteher des Departements die Übergabe der Geschäfte vor.

Art. 3 Teilnahme an den Verhandlungen

(Art. 18 RVOG)

1 Die Mitglieder des Bundesrates informieren die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler frühzeitig, wenn sie an der Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates verhindert sind.

2 Kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler nicht teilnehmen, so wird sie oder er durch eine Vizekanzlerin oder einen Vizekanzler vertreten.

Art. 4 Ausstandspflicht

(Art. 20 RVOG)

1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident stellt den Ausstand des betroffenen Mitglieds, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers oder einer Vizekanzlerin oder eines Vizekanzlers fest. Ist sie oder er selber von einem Ausstandsgrund betroffen, so stellt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Ausstand fest.

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber der Bundesrat unter Ausschluss der betreffenden Person.

3 Die ausstandspflichtigen Personen dürfen sich an der Entscheidvorbereitung und am Mitberichtsverfahren nicht beteiligen. Die Federführung für das Geschäft wird in der Regel an die Stellvertretung übertragen.

4 Die ausstandspflichtigen Personen dürfen bei den Verhandlungen nicht anwesend sein und an der Entscheidfindung nicht teilnehmen.

Art. 5 Protokollierung der Sitzungen

(Art. 13 Abs. 3 und 32 Bst. c RVOG)

1 Das Protokoll einer Sitzung des Bundesrates besteht aus:

a.
dem erweiterten Beschlussprotokoll;
b.
den Beilagen.

2 Im erweiterten Beschlussprotokoll wird der wesentliche Inhalt der Verhandlungen durchgehend schriftlich festgehalten. Es hält insbesondere Informationen zu folgenden Beratungsgegenständen fest:

a.
einzeln diskutierte oder verabschiedete Geschäfte;
b.
vertrauliche Geschäfte;
c.
global behandelte und genehmigte Geschäfte;
d.
Aussprachen;
e.
Berichterstattungen aus den Ausschüssen;
f.
Berichterstattungen zur Aussenpolitik;
g.
Berichterstattungen aus den Departementen;
h.
Umfragen.

3 Das erweiterte Beschlussprotokoll wird dem Bundesrat an der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

4 Die Beilagen umfassen:

a.
die ausgefertigten Bundesratsbeschlüsse zur betreffenden Sitzung;
b.
die Beschlussprotokolle sämtlicher Listen von Geschäften des Bundesrates;
c.
die Liste der seit der letzten ordentlichen Sitzung gefällten Entscheide im vereinfachten Verfahren;
d.
die Liste der seit der letzten ordentlichen Sitzung gefällten Präsidialentscheide;
e.
die Liste der Informationsnotizen;
f.
die genehmigte Fassung des erweiterten Beschlussprotokolls der vorangegangenen Sitzung.

5 Der Bundesrat kann zur Protokollierung der Verhandlungen zusätzliche Massnahmen anordnen.2

2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3277).

Art. 6 Verkehr mit dem Ausland

1 Der Bundesrat legt regelmässig die Schwerpunkte seiner Kontakte mit dem Ausland von grossem nationalen Interesse fest.

2 Die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler melden dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ihre geplanten offiziellen Besuche im Ausland und die vorgesehenen offiziellen Empfänge ausländischer Gäste.

3 Der Bundesrat nimmt periodisch eine Liste der Auslandskontakte des Bundesrates, seiner Mitglieder und der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers zur Kenntnis.

Art. 7 Dokumente

1 Dokumente, die im Namen des Bundesrates verfasst werden, werden auf eine der folgenden Arten unterzeichnet:

a.
von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten und von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler je handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 20163 über die elektronische Signatur (ZertES);
b.
von der Bundeskanzlei mit einem auf den Bundesrat lautenden geregelten elektronischen Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES.4

2 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler unterzeichnet vom Bundesrat bestimmte Schreiben im Auftrag des Bundesrates.

3 SR 943.03

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 10. Jan. 2024 (AS 2023 810).

Art. 8 Annahme von Geschenken

1 Die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler dürfen im Rahmen ihrer Funktion als Magistratspersonen weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen.

2 Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne von Absatz 1.

3 Können Mitglieder des Bundesrates oder die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler Geschenke aus Höflichkeitsgründen im Gesamtinteresse des Bundes nicht ablehnen, so nehmen sie diese als Geschenke für den Bund an.

4 Der Bundesrat entscheidet über die Verwendung der Geschenke nach Absatz 3.

2. Abschnitt: Präsidium

Art. 9 Leitungsaufgaben

(Art. 25 RVOG)

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt den Bundesrat in den parlamentarischen Beratungen:

a.
zur Legislaturplanung;
b.
zu den Jahreszielen des Bundesrates;
c.
bei der jährlichen Geschäftsberichterstattung bei Themen, die den Bundesrat als Kollegium betreffen.
Art. 10 Übertragung von Mandaten

1 Der Bundesrat kann der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten die vollständige oder teilweise Besorgung wichtiger Geschäfte übertragen, die im Zuständigkeitsbereich eines andern Mitglieds des Bundesrates, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers liegen.

2 Er legt in einem solchen Fall insbesondere Folgendes fest:

a.
die Dauer des Mandats; dieses kann nicht über die Amtsperiode der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten hinausgehen;
b.
die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem federführenden Departement und dem Departement der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten;
c.
die Zuweisung von Sachverständigen;
d.
die gegenseitige Information der betroffenen Departemente und die Information des Bundesrates.
Art. 11 Federführung bei wichtigen Geschäften in ausserordentlichen Lagen

Liegt die Federführung für ein wichtiges Geschäft in einer ausserordentlichen Lage bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten in der Funktion als Departementsvorsteherin oder Departementsvorsteher, so kann der Bundesrat entscheiden, ob:

a.
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates die Verhandlungen des Bundesrates zum Geschäft leiten soll; oder
b.
die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident die Federführung für das Geschäft an ein anderes Mitglied des Bundesrates übertragen soll.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang

(Art. 12)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

5

5 Die Änderungen können unter AS 2013 4561 konsultiert werden.