172.111

Organisationsverordnung
für den Bundesrat

(OV-BR)

vom 29. November 2013 (Stand am 1. Juli 2017)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 24 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971 (RVOG),

verordnet:

1. Abschnitt: Bundesratskollegium

Art. 1 Reihenfolge der Mitglieder

1 Die Reihenfolge der Mitglieder des Bundesrates bestimmt sich nach dem Zeit­punkt der ersten Wahl.

2 Sie gilt insbesondere für die Leitung des Kollegiums im Falle der Abwesenheit der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und für die Sprechordnung im Bundesrat.

Art. 2 Departementsverteilung und Vorbereitung der Departementsübernahme

(Art. 35 RVOG)

1 Nach der Gesamterneuerung des Bundesrates oder der Wahl eines neuen Mitglieds verteilt der Bundesrat in seiner neuen Zusammensetzung die Departemente.

2 In seiner ersten ordentlichen Sitzung in der neuen Zusammensetzung bestätigt der Bundesrat die Departementsverteilung formell und bezeichnet die Stellvertretungen.

3 Die betroffenen Departemente bereiten nach der Departementsverteilung in Zu­sammenarbeit mit der neuen Vorsteherin oder dem neuen Vorsteher des Departe­ments die Übergabe der Geschäfte vor.

Art. 3 Teilnahme an den Verhandlungen

(Art. 18 RVOG)

1 Die Mitglieder des Bundesrates informieren die Bundeskanzlerin oder den Bun­deskanzler frühzeitig, wenn sie an der Teilnahme an den Verhandlungen des Bun­desrates verhindert sind.

2 Kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler nicht teilnehmen, so wird sie oder er durch eine Vizekanzlerin oder einen Vizekanzler vertreten.

Art. 4 Ausstandspflicht

(Art. 20 RVOG)

1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident stellt den Ausstand des betroffe­nen Mitglieds, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers oder einer Vizekanz­lerin oder eines Vizekanzlers fest. Ist sie oder er selber von einem Ausstandsgrund betroffen, so stellt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Ausstand fest.

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber der Bundesrat unter Ausschluss der betreffenden Person.

3 Die ausstandspflichtigen Personen dürfen sich an der Entscheidvorbereitung und am Mitberichtsverfahren nicht beteiligen. Die Federführung für das Geschäft wird in der Regel an die Stellvertretung übertragen.

4 Die ausstandspflichtigen Personen dürfen bei den Verhandlungen nicht anwesend sein und an der Entscheidfindung nicht teilnehmen.

Art. 5 Protokollierung der Sitzungen

(Art. 13 Abs. 3 und 32 Bst. c RVOG)

1 Das Protokoll einer Sitzung des Bundesrates besteht aus:

a.
dem erweiterten Beschlussprotokoll;
b.
den Beilagen.

2 Im erweiterten Beschlussprotokoll wird der wesentliche Inhalt der Verhandlungen durchgehend schriftlich festgehalten. Es hält insbesondere Informationen zu folgen­den Beratungsgegenständen fest:

a.
einzeln diskutierte oder verabschiedete Geschäfte;
b.
vertrauliche Geschäfte;
c.
global behandelte und genehmigte Geschäfte;
d.
Aussprachen;
e.
Berichterstattungen aus den Ausschüssen;
f.
Berichterstattungen zur Aussenpolitik;
g.
Berichterstattungen aus den Departementen;
h.
Umfragen.

3 Das erweiterte Beschlussprotokoll wird dem Bundesrat an der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

4 Die Beilagen umfassen:

a.
die ausgefertigten Bundesratsbeschlüsse zur betreffenden Sitzung;
b.
die Beschlussprotokolle sämtlicher Listen von Geschäften des Bundesrates;
c.
die Liste der seit der letzten ordentlichen Sitzung gefällten Entscheide im vereinfachten Verfahren;
d.
die Liste der seit der letzten ordentlichen Sitzung gefällten Präsidialent­scheide;
e.
die Liste der Informationsnotizen;
f.
die genehmigte Fassung des erweiterten Beschlussprotokolls der vorangegan­genen Sitzung.

5 Der Bundesrat kann zur Protokollierung der Verhandlungen zusätzliche Massnahmen anordnen.2

2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3277).

Art. 6 Verkehr mit dem Ausland

1 Der Bundesrat legt regelmässig die Schwerpunkte seiner Kontakte mit dem Aus­land von grossem nationalen Interesse fest.

2 Die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler melden dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ihre geplanten offiziellen Besuche im Ausland und die vorgesehenen offiziellen Empfänge ausländischer Gäste.

3 Der Bundesrat nimmt periodisch eine Liste der Auslandskontakte des Bundesrates, seiner Mitglieder und der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers zur Kenntnis.

Art. 7 Dokumente

1 Dokumente, die im Namen des Bundesrates verfasst werden, werden von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten und von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam unterzeichnet.

2 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler unterzeichnet vom Bundesrat be­stimmte Schreiben im Auftrag des Bundesrates.

Art. 8 Annahme von Geschenken

1 Die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler dürfen im Rahmen ihrer Funktion als Magistratspersonen weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich ver­sprechen lassen.

2 Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Ge­schenkannahme im Sinne von Absatz 1.

3 Können Mitglieder des Bundesrates oder die Bundeskanzlerin oder der Bundes­kanzler Geschenke aus Höflichkeitsgründen im Gesamtinteresse des Bundes nicht ablehnen, so nehmen sie diese als Geschenke für den Bund an.

4 Der Bundesrat entscheidet über die Verwendung der Geschenke nach Absatz 3.

2. Abschnitt: Präsidium

Art. 9 Leitungsaufgaben

(Art. 25 RVOG)

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt den Bundesrat in den parlamentarischen Beratungen:

a.
zur Legislaturplanung;
b.
zu den Jahreszielen des Bundesrates;
c.
bei der jährlichen Geschäftsberichterstattung bei Themen, die den Bundesrat als Kollegium betreffen.
Art. 10 Übertragung von Mandaten

1 Der Bundesrat kann der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten die voll­ständige oder teilweise Besorgung wichtiger Geschäfte übertragen, die im Zustän­digkeitsbereich eines andern Mitglieds des Bundesrates, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers liegen.

2 Er legt in einem solchen Fall insbesondere Folgendes fest:

a.
die Dauer des Mandats; dieses kann nicht über die Amtsperiode der Bundes­präsidentin oder des Bundespräsidenten hinausgehen;
b.
die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem federführenden Departe­ment und dem Departement der Bundespräsidentin oder des Bundespräsi­denten;
c.
die Zuweisung von Sachverständigen;
d.
die gegenseitige Information der betroffenen Departemente und die Informa­tion des Bundesrates.
Art. 11 Federführung bei wichtigen Geschäften in ausserordentlichen Lagen

Liegt die Federführung für ein wichtiges Geschäft in einer ausserordentlichen Lage bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten in der Funktion als Depar­tementsvorsteherin oder Departementsvorsteher, so kann der Bundesrat entscheiden, ob:

a.
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates die Verhandlun­gen des Bundesrates zum Geschäft leiten soll; oder
b.
die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident die Federführung für das Geschäft an ein anderes Mitglied des Bundesrates übertragen soll.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang

(Art. 12)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

3

3 Die Änderungen können unter AS 2013 4561 konsultiert werden.