Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Herstellung und die Abgabe der grauen und der blauen militärischen Identitätskarte (Identitätskarten) sowie der militärischen Erkennungsmarke.
518.01
vom 29. November 2013 (Stand am 1. Januar 2019)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 1 des Bundesratsbeschlusses vom 29. August 19521
über die Anwendung der Genfer Abkommen in der Armee,
verordnet:
1 SR 518.0
Diese Verordnung regelt die Herstellung und die Abgabe der grauen und der blauen militärischen Identitätskarte (Identitätskarten) sowie der militärischen Erkennungsmarke.
Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke werden abgegeben in Anwendung:
Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke haben inhaltlich und in der Form den Anforderungen der vier Genfer Abkommen und der drei Zusatzprotokolle zu genügen.
1 Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke dienen zum Schutz der Inhaberin oder des Inhabers bei einem bewaffneten Konflikt und im Sinne der Genfer Abkommen als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität.
2 Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe gültig.
3 Es ist nicht gestattet, die Identitätskarten im Zivilleben zu verwenden.
4 Die Erkennungsmarke kann auch im Zivilleben getragen werden.
5 Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke gehören zur persönlichen Ausrüstung.
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4937).
1 Die graue Identitätskarte enthält:
2 Die blaue Identitätskarte enthält zusätzlich:
10 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4937). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Die Erkennungsmarke enthält:
Die Angaben auf den Identitätskarten und der Erkennungsmarke müssen mit den Daten im militärischen Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) übereinstimmen.
1 Die für die Identitätskarten und die Erkennungsmarke nötigen Daten werden aus dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) bezogen.
2 Die Daten von Personen, die nicht im PISA erfasst sind, werden bei den militärischen Betrieben eingeholt.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4937).
1 Die Identitätskarten werden nur im Aktivdienst oder auf Anordnung der Chefin oder des Chefs der Armee abgegeben.
2 Die graue Identitätskarte erhalten:
3 Die blaue Identitätskarte erhalten:
4 Eine Erkennungsmarke erhalten:
5 Im Falle des Landesverteidigungsdienstes wird den Personen nach Absatz 4 eine zweite Erkennungsmarke abgegeben, die mit der zuerst abgegebenen Erkennungsmarke identisch ist.
6 Für die Abgabe der Identitätskarten und der Erkennungsmarke ist das jeweilige Logistik-Center oder die jeweilige Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee (LBA) zuständig.
7 Dem Personal von privaten Unternehmen, militärischen Anstalten und Betrieben werden die Identitätskarten und die Erkennungsmarke erst nach Anordnung des militärischen Betriebs abgegeben. Für die Abgabe sind die privaten Unternehmen sowie die militärischen Anstalten und Betriebe zuständig.
12 SR 510.10
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4937).
1 Das Logistik-Center oder die Retablierungsstelle der LBA vermerkt die Abgabe der Erkennungsmarke im Dienstbüchlein.
2 Bestehende Einträge im Dienstbüchlein werden weder nachgeführt noch ersetzt.
1 Bei einer Änderung der Personendaten stellt das Kommando Ausbildung unentgeltlich neue Identitätskarten und eine neue Erkennungsmarke aus.
2 Die Kreiskommandantin, der Kreiskommandant oder die zuständige Verwaltungsstelle, die oder der die Änderung der Personendaten im Dienstbüchlein vornimmt, gibt dem Kommando Ausbildung die Änderung unter Beilage der bisherigen Erkennungsmarke sowie der bisherigen Identitätskarten bekannt.
3 Änderungen im Grad oder in der Offiziersfunktion werden auf den Identitätskarten durch die für die Kontrollaufgaben zuständige Stelle nach den Artikeln 102–105 der Verordnung vom 22. November 201714 über die Militärdienstpflicht vorgenommen.15
14 SR 512.21
15 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4937).
Verloren gegangene oder beschädigte Identitätskarten und Erkennungsmarken werden ersetzt. Der Ersatz wird mit dem Formular 36.003 beim Kommando Ausbildung veranlasst:16
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4937).
1 Bei der Rücknahme der persönlichen Ausrüstung wird wie folgt verfahren:
2 Besitzt die betroffene Person keine anderen Ausrüstungsgegenstände, so werden die Identitätskarten von derjenigen Verwaltungsstelle, die die Ausrüstung zurücknimmt, dem Kommando Ausbildung mit Angabe des Rücknahmegrundes zugestellt.
3 Die Erkennungsmarke wird nicht zurückgenommen.
1 Das Kommando Ausbildung veranlasst auf Anordnung der Bundesversammlung im Falle des Aktivdienstes oder auf Anordnung der Chefin oder des Chefs der Armee in anderen Fällen die Herstellung der Identitätskarten.
2 Zuständig für die Herstellung sind:
3 Bei einer Änderung der militärischen Funktion, bei einer Versetzung oder Neueinteilung, die den Bezug der Identitätskarten nötig machen, stellt die Verwaltungsstelle, die die Mutation zu vollziehen hat, das Dienstbüchlein zur Herstellung der Identitätskarten dem Kommando Ausbildung zu.
Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung.
Die Verordnung vom 28. November 199617 über die militärischen Identitätskarten und die militärische Erkennungsmarke wird aufgehoben.
17 [AS 1997 177]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.