5.1 Die Vertreterinnen und Vertreter des Schweizer Kooperationsbüros, die ausländischen Experten und Angestellten, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens in die Republik Burundi entsandt wurden, sowie deren Familien haben die innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften der Republik Burundi zu achten und sollen sich nicht in ihre internen Angelegenheiten einmischen.
Für die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Projekte gelten die folgenden Privilegien und Immunitäten:
5.2 Die Republik Burundi ist damit einverstanden, dass die Schweiz ihr Kooperationsbüro in Bujumbura einrichtet. Die burundische Partei gewährt dem Schweizer Kooperationsbüro und seinen Vertreterinnen und Vertretern, insofern diese nicht burundische Staatsangehörige sind, die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen gewährten Privilegien und Immunitäten.
5.3 Um die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte grundsätzlich zu erleichtern, befreit die Republik Burundi die von der Schweiz unentgeltlich bereitgestellten Ausrüstungen, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Güter sowie die Ausrüstungen, die vorübergehend für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte eingeführt werden, von jeglichen Steuern, Zollgebühren und anderen gesetzlichen Abgaben und erteilt unter den gleichen Bedingungen die erforderlichen Bewilligungen für die Wiederausfuhr.
5.4 Die Republik Burundi befreit die mit der Durchführung von Projekten beauftragten Organisationen von jeglichen Steuern oder Abgaben auf Einkommen, Gewinn oder Vermögen, die sich aus Vergütungen oder Beschaffungen im Rahmen des jeweiligen Projekts ergeben.
5.5 Die Republik Burundi erteilt die erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Ausrüstungen, die für die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte erforderlich sind.
5.6 Die Republik Burundi erleichtert die Abläufe für die Überweisung von Geldern in ausländischer Währung für Projekte und ausländische Angestellte.
5.7 Die ausländischen Experten oder Angestellten, die mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragt sind, und ihre Familien werden von jeglichen Steuern oder Abgaben auf Einkommen oder Vermögen, von anderen Besteuerungen, Zollabgaben oder anderen Abgaben auf persönlichen Sachen befreit. Sie haben das Recht, ihre persönlichen Güter (Hausrat, Auto, berufliche und persönliche Geräte) einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen.
5.8 Die Republik Burundi erteilt im Rahmen ihrer nationalen Bestimmungen den ausländischen Angestellten und ihren Familien kostenlos die rechtlich erforderlichen Mehrfachvisa, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
5.9 Die Republik Burundi unterstützt die ausländischen Experten und Angestellten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung.
5.10 Die Republik Burundi macht die ausländischen Experten und Angestellten nicht für Schäden haftbar, die in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten entstanden sind, ausser es handle sich um Vorsatz oder schwere Fahrlässigkeit.
5.11 Die Republik Burundi ist verantwortlich für die Sicherheit der ausländischen Vertreterinnen und Vertreter, Experten und Angestellten des Schweizer Kooperationsbüros und ihren Familien und erteilt ihnen Ausreiseerleichterungen.
5.12 Die Republik Burundi ist einverstanden, dass im Einvernehmen mit den jeweiligen Projektpartnern Finanzdienstleister ernannt werden, die für die Zahlungsabläufe von Finanzhilfeprojekten das Konto der burundischen Projektpartner verwalten. Für Zahlungen in lokaler Währung und/oder für die Schaffung von Gegenwertfonds können bei diesen Agenten spezielle Konten gemäss burundischem Gesetz eröffnet werden. Über die Verwendung der auf diesen Konten hinterlegten Gelder entscheiden die für das Projekt zuständigen Parteien.