Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Bekleidungsgestalterinnen und Bekleidungsgestalter auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie haben eine Sensibilität für neue Modetendenzen mit den zugehörigen Formen und Farben. Sie setzen sie in Beziehung zu unterschiedlichen Kundentypen und nutzen dazu geeignete Informationsquellen.
- b.
- Sie analysieren Kundenwünsche und -bedürfnisse und erarbeiten überzeugende Vorschläge. Sie beraten Kundinnen und Kunden fachgerecht bezüglich Ausführung, Qualität und Pflege des Produktes.
- c.
- Sie bearbeiten unterschiedliche Materialien und verarbeiten sie durch Schneiden, Nähen, Fixieren, Bügeln, Dressieren und Dämpfen zu qualitativ hochstehenden und überzeugenden Produkten.
- d.
- Sie führen Anproben für Bekleidungsstücke aus, kontrollieren die Qualität und nehmen nach Bedarf die nötigen Anpassungen vor.
- e.
- Sie sind sich bewusst, dass in ihrem Betrieb und bei ihren Arbeiten Kosten anfallen. Sie kennen diese, erstellen einfache Kalkulationen und nutzen dabei die geeigneten Instrumente.
- f.
- Sie sind sich bewusst, dass die betrieblichen Abläufe und Prozesse nur dann funktionieren, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeiten betriebsgerecht organisieren. Sie organisieren ihre eigenen Arbeiten gemäss allgemeinen und betrieblichen Vorgaben rationell und zeitgemäss.
- g.
- Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Hygiene pflichtbewusst um.
2 Innerhalb des Berufs der Bekleidungsgestalterin oder des Bekleidungsgestalters auf Stufe EFZ gibt es folgende Schwerpunkte:
- a.
- Damenbekleidung;
- b.
- Herrenbekleidung;
- c.
- Pelzbekleidung;
- d.
- Kopfbedeckung;
- e.
- Berufs- und Schutzbekleidung.
3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.