7.1 Die Herstellerin des Taxameters muss die Bedingungen für die Kompatibilität zwischen dem Taxameter und der Einrichtung zur Erfassung der gefahrenen Strecke festlegen.
7.2 Zuschläge für besonderen Aufwand dürfen nicht im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen sein. Es ist jedoch gestattet, dass der Taxameter die Gesamtsumme einschliesslich des Zuschlags zeitweilig anzeigt.
7.3 Erfolgt die Berechnung des Fahrpreises nach dem Standardberechnungsmodus D, so darf der Taxameter über einen Anzeigemodus verfügen, bei dem lediglich die Gesamtstrecke und -dauer der Fahrt in Echtzeit angezeigt werden.
7.4 Alle für den Fahrgast angezeigten Werte müssen anhand entsprechender Bezeichnungen identifizierbar sein. Sowohl die Werte als auch die Identifizierungsangaben müssen bei Tageslicht und in der Nacht gut lesbar sein.
7.5 Können der Fahrpreis oder die Massnahmen gegen betrügerische Verwendung durch Auswahl aus einer Reihe von vorprogrammierten Funktionen oder durch freie Dateneingabe beeinflusst werden, so muss es möglich sein, die Geräteeinstellungen und die Dateneingaben zu sichern.
7.6 Die Sicherungsmöglichkeiten in einem Taxameter sind so auszulegen, dass eine getrennte Sicherung der Einstellungen möglich ist.
7.7 Anhang 1 Ziffer 8.3 MessMV gilt auch für die Tarife.
7.8 Der Taxameter muss mit nicht rückstellbaren Zählwerken für die folgenden Werte ausgestattet sein:
- –
- gesamte vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke;
- –
- gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke;
- –
- Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen;
- –
- Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge;
- –
- Gesamtsumme der als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge.
- In den aufsummierten Werten müssen die Werte enthalten sein, die bei einem Ausfall der Stromversorgung nach Ziffer 6.1 gesichert worden sind.
7.9 Wenn der Taxameter von der Stromversorgung getrennt wird, müssen die Werte nach Ziffer 7.8 ein Jahr lang gespeichert bleiben.
7.10 Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anzeige von aufsummierten Werten zur Täuschung von Fahrgästen verwendet werden kann.
7.11 Ein automatischer Tarifwechsel ist zulässig auf der Grundlage:
- –
- der Wegstrecke;
- –
- der Fahrtdauer;
- –
- der Tageszeit;
- –
- des Datums;
- –
- des Wochentags.
7.12 Wenn bestimmte Merkmale des Fahrzeuges für den fehlerfreien Betrieb des Taxameters von Bedeutung sind, muss der Taxameter Mittel umfassen, um die Verbindung des Taxameters mit dem Fahrzeug, in dem er eingebaut ist, zu sichern.
7.13 Nach Einbau des Taxameters muss es möglich sein, zu Prüfzwecken die Genauigkeit der Zeit- und der Wegstreckenmessung und die Genauigkeit der Berechnung jeweils gesondert zu prüfen.
7.14 Der Taxameter ist so zu konstruieren und die Herstelleranweisungen für den Einbau sind so zu gestalten, dass bei Einbau nach den Herstelleranweisungen betrügerische Veränderungen des Messsignals für die zurückgelegte Wegstrecke nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.
7.15 Der Taxameter ist so zu konstruieren, dass die Fehlergrenzen nach Ziffer 4.1 ohne Justierung über einen Zeitraum von einem Jahr eingehalten werden können.
7.16 Der Taxameter ist mit einer Echtzeituhr auszustatten, die die Tageszeit und das Datum erfasst. Für die Echtzeituhr gelten folgende Anforderungen:
- –
- Die Zeiterfassung muss mit einer Genauigkeit von 0,02 Prozent erfolgen.
- –
- Die Korrekturmöglichkeit darf maximal 2 Minuten pro Woche betragen.
- –
- Die Einstellung auf Sommer- und Winterzeit muss automatisch erfolgen.
- –
- Eine automatische oder manuelle Korrektur während einer Fahrt muss ausgeschlossen sein.
7.17 Die Werte für die zurückgelegte Wegstrecke und die verstrichene Zeit müssen in den folgenden Einheiten angezeigt und ausgedruckt werden:
- –
- zurückgelegte Wegstrecke: Kilometer;
- –
- verstrichene Zeit: Sekunden, Minuten oder Stunden, je nach Zweckmässigkeit.