Art. 1
Diese Verordnung gilt für Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast.
916.344
vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 46 Absätze 1 und 3, 47 Absatz 2 und 177 Absatz 1
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:
Diese Verordnung gilt für Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast.
1 Betriebe müssen folgende Höchstbestände einhalten:
2 In der Poulet- und Trutenmast zählen auch der Einstalltag und der Ausstalltag als Masttage.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4571).
Für die Berechnung des zulässigen Gesamtbestandes im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 LwG werden nicht berücksichtigt:
Bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften werden für die Berechnung der Höchstbestände und des zulässigen Gesamtbestands die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlen mit der Anzahl der beteiligten Betriebe multipliziert.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 704).
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bewilligt Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben, auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2.
2 Es bewilligt dem Betrieb höchstens die Bestände, die es ermöglichen, mit dem anfallenden Hofdünger eine Phosphorbilanz nach den Anforderungen von Anhang 1 Ziffer 2.1.5 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135 einzuhalten.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 704).
1 Das Gesuch um eine Bewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW einzureichen.
2 Das BLW holt vor dem Entscheid eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde ein.
Die Bewilligung gilt für 15 Jahre. Reicht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Bewilligung.
Ändern sich die für die Bewilligung relevanten Tatsachen, so muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin dies dem BLW innerhalb eines Monats melden. Das BLW kann die bewilligten Bestände vor Ablauf der Bewilligung anpassen.
Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn Vorschriften des Tier- oder Gewässerschutzes missachtet und die Missstände nicht innert der vom BLW gesetzten Frist behoben werden.
1 Das BLW bewilligt Betrieben mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten, auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, wenn sie im Durchschnitt eines Jahres:
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
3 Das BLW erteilt die Bewilligung entsprechend der Menge der verwerteten Nebenprodukte.
1 Die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben, die für die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 10 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt.
2 Das BLW kann den Anhang ändern. Es nimmt Nebenprodukte in den Anhang auf, wenn diese die folgenden Anforderungen erfüllen:
1 Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass:
1 Das BLW bewilligt Betrieben nach den Artikeln 10 und 12 auf Gesuch hin höchstens 200 Prozent der Bestände nach Artikel 2.
2 Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 200 Prozent nicht überschreiten.
Das Gesuch um eine Bewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen beizulegen, insbesondere die kantonalen schriftlichen Bestätigungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und f beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2.
Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 10 wird für die Gültigkeitsdauer des Abnahmevertrags nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 12 wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Reicht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Bewilligung.
Ändern sich die für die Bewilligung relevanten Tatsachen, so muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin dies dem BLW innerhalb eines Monats melden. Das BLW kann die bewilligten Bestände vor Ablauf der Bewilligung anpassen.
Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn Vorschriften des Tier- oder Gewässerschutzes missachtet und die Missstände nicht innert der vom BLW gesetzten Frist behoben werden.
1 Betriebe, die im Jahr 1994 Beiträge nach der Betriebs-Stilllegungsverordnung vom 13. Januar 19936 erhalten haben, dürfen während 20 Jahren nach dem Abbau der Bestände oder der Stilllegung der Produktion, die Bestände nur aufstocken beziehungsweise die Produktion nur wieder aufnehmen, wenn das BLW dies bewilligt hat.
2 Das BLW kann eine Bewilligung zur Wiederaufstockung der Bestände oder zur Wiederaufnahme der Produktion erteilen, sobald der bei der Stilllegung ausgerichtete Beitrag für die Baukonstruktion anteilsmässig zurückerstattet ist. Dabei werden pro Jahr, das seit der Auszahlung des Beitrages vergangen ist, 5 Prozent erlassen.
3 Das zuständige Grundbuchamt löscht die nach der Betriebs-Stilllegungsverordnung auf 20 Jahre befristeten und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch eingetragenen Anmerkungen über die Begrenzungen der Bestände von Amtes wegen, wenn seit Erlass der Verfügung über den Abbau oder die Stilllegung eines Bestandes die Frist von 20 Jahren abgelaufen ist. Vor Ablauf dieser Frist darf die Anmerkung nur mit Zustimmung des BLW gelöscht werden.
6 [AS 1993 865, 1598 Anhang 2 Ziff. 5; 1994 784. AS 1995 217 Ziff. I 2]
1 Das BLW erhebt eine Abgabe, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs mehr Tiere hält als die zulässigen Bestände.
2 Massgebend dafür, ob eine Abgabe geschuldet ist, ist der Bestand am Tag, an dem das BLW die Höhe des Bestands eines Betriebs feststellt.
1 Die Abgabe beträgt pro Jahr je zu viel gehaltenes Tier:
2 Hält der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin Tiere verschiedener Kategorien, so wird für die Berechnung der Abgabe auf die für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin günstigste Lösung abgestellt.
Die zuständigen kantonalen Behörden dürfen Neu- und Umbauten für Bestände, die die Bestände nach den Artikeln 2 und 3 oder, bei einer Betriebsgemeinschaft oder einer Betriebszweiggemeinschaft, jene nach Artikel 4 übersteigen, nur soweit bewilligen, als das BLW vorgängig gestützt auf Artikel 5, 10 oder 12 höhere Bestände bewilligt hat.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 704).
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung.
2 Das BLW kann die zuständigen kantonalen Behörden mit der Kontrolle der Bestände beauftragen.
1 Die Ausnahmebewilligungen von Betrieben, die aufgrund der Verfütterung von Schlacht- und Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten gestützt auf die Höchstbestandesverordnung vom 26. November 20039 Bestände halten dürfen, die höher sind als diejenigen nach Artikel 2, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2 Betriebe, die aufgrund des Verbots der Fütterung von Schlacht- und Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten nicht genügend Lebensmittelnebenprodukte gemäss Anhang für die Erteilung einer neuen Bewilligung für die bisherigen Bestände beschaffen können, müssen die Bestände bis zum 31. Dezember 2015 auf die Bestände nach den Artikeln 2 und 3 oder auf die Limiten einer neuen Bewilligung abbauen.
3 Nach bisherigem Recht unbefristet erteilte Bewilligungen für Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben, gelten für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(Art. 11 und 24 Abs. 2)
Bezeichnung | Nebenprodukt der … | TS | VES | |||||
1. Nebenprodukte der Milchverarbeitung: | ||||||||
1.1 | Buttermilch | Butterherstellung | 65 | 1,1 | ||||
1.2 | Buttermilch 20 % | Butterherstellung | 200 | 3,4 | ||||
1.3 | Buttermilch 30 % | Butterherstellung | 300 | 5,1 | ||||
1.4 | Käseabfälle | Käseherstellung | 700 | 17,5 | ||||
1.5 | Molke (=Schotte): | Käseherstellung | ||||||
|
| 60 | 0,9 | |||||
|
| 53 | 0,8 | |||||
|
| 60 | 0,9 | |||||
|
| |||||||
| 120 | 1,8 | ||||||
| 180 | 2,6 | ||||||
| 250 | 3,7 | ||||||
1.6 | Permeat | Proteingewinnung aus | 40 | 0,6 | ||||
1.7 | Spülmilch | Milchverarbeitung | 80 | 1,6 | ||||
2. Lebensmittelnebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen: | ||||||||
2.1 | Weizenstärke flüssig | Stärkeproduktion | 170 | 2,7 | ||||
2.2 | Nebenprodukt der | Tofu-Herstellung | 200 | 2,6 | ||||
2.3 | Biertreber frisch | Brauerei | 220 | 2.2 | ||||
2.4 | Gemüseabfälle / | Gemüseverarbeitung | 120 | 1,7 | ||||
2.5 | Teige | Herstellung von Teig | 675 | 11.3 | ||||
2.6 | Brotabfälle | Herstellung von Backwaren | 770 | 13.4 | ||||
2.7 | Biskuitabfälle und | Herstellung von Backwaren | 940 | 17.8 | ||||
2.8 | Kartoffelabfälle | Kartoffelverarbeitung | 150 | 1,9 | ||||
2.9 | Hefen | Brauerei/Bäckerei | 100 | 1,4 | ||||
2.10 | Getränkereste mit | Getränkeherstellung mit | 100 | 1,7 | ||||
TS = Trockensubstanz VES = Verdauliche Energie Schwein |