672.45

Verordnung des EFD
über die Verzinsung ausstehender Quellensteuerbeträge

vom 10. Dezember 2012 (Stand am 20. Dezember 2012)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 20121
über die internationale Quellenbesteuerung (IQG),

verordnet:

Art. 1 Verzugszins

Der Verzugszins, der nach Artikel 24 Absatz 1 IQG bei verspäteter Überweisung der Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Abgeltungszahlungen geschuldet ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 29. November 19962 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem IQG in Kraft.3

3 Das IQG tritt am 20. Dez. 2012 in Kraft.