672.45
Verordnung des EFD
über die Verzinsung ausstehender Quellensteuerbeträge
vom 10. Dezember 2012 (Stand am 20. Dezember 2012)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 20121
über die internationale Quellenbesteuerung (IQG),
verordnet:
Der Verzugszins, der nach Artikel 24 Absatz 1 IQG bei verspäteter Überweisung der Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Abgeltungszahlungen geschuldet ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 29. November 19962 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem IQG in Kraft.3