Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Abgeltung der Ausbildungen, Übungen und Einsätze (Dienste) der Angehörigen der Betriebsfeuerwehren der Betriebe des VBS (BFw).
172.220.111.342.3
vom 25. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2014)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Abgeltung der Ausbildungen, Übungen und Einsätze (Dienste) der Angehörigen der Betriebsfeuerwehren der Betriebe des VBS (BFw).
1 Die Dienste der Betriebsfeuerwehrangehörigen sind grundsätzlich während der ordentlichen Arbeitszeit zu leisten.
2 Werden Dienste ausserhalb der Arbeitszeit geleistet, so sind diese mit einer Sonderzulage (Feuerwehrsold) abzugelten.
3 Die Dienstzeit beginnt mit dem planmässigen Ausbildungs- oder Übungsanfang, im Ernstfalleinsatz oder bei Alarmübungen mit dem Aufgebot oder Alarm. Sie endet mit dem Abtreten in Uniform.
4 Kader erhalten zusätzlich eine Jahrespauschale als Funktionsentschädigung und zur Abgeltung der nicht verrechenbaren Kleinauslagen. Ausgenommen sind die Kommandantinnen und Kommandanten BFw im Armeelogistikcenter.
Die Fachstelle Brandschutz der Logistikbasis der Armee (Fachstelle) budgetiert und führt die Kredite für die Abgeltung der Dienste der Betriebsfeuerwehrangehörigen.
1 Folgende Dienste werden ausserhalb der Arbeitszeit geleistet und mit Feuerwehrsold abgegolten:
2 Folgende Dienste werden als Arbeitszeit geleistet und nicht mit Feuerwehrsold abgegolten:
1 Der Feuerwehrsold für die ersten drei aufeinanderfolgenden Stunden beträgt 45 Franken je Stunde. Für jede weitere, unmittelbar darauf folgende Stunde beträgt er 25 Franken je Stunde. Angebrochene Stunden werden auf eine halbe Stunde aufgerundet und anteilsmässig abgegolten.
2 Dauert ein Dienst länger als sieben aufeinanderfolgende Stunden, so wird eine Tagespauschale von 250 Franken vergütet.
3 Die Jahrespauschale für Kader richtet sich nach den Ansätzen im Anhang.
Die Verordnung des VBS vom 5. September 20062 über die Abgeltung der Betriebsfeuerwehrdienste von Angestellten des VBS wird aufgehoben.
2 [AS 2006 3855]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(Art. 5 Abs. 3)
1 Die Jahrespauschalen für Kader betragen:
Funktion | Fr. | |
| 1000.– | |
| 800.– | |
| 600.– | |
| 400.– | |
| 400.– | |
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| 200.– | |
| 100.– | |
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2 Für Doppelfunktionen wird die höhere Entschädigung zuzüglich 200 Franken ausgerichtet.