5.1 Um die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte zu erleichtern, befreit Marokko gemäss gültigem Steuergesetz die Gesamtheit aller Ausrüstungen, Fahrzeuge und Materialien, die die Schweiz dem marokkanischen Staat kostenlos zur Verfügung stellt, von jeglichen Steuern, Mehrwertsteuerabgaben sowie Einfuhrabgaben und ‑steuern. Die vorübergehend eingeführten Ausrüstungen, die für die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte erforderlich sind, fallen unter das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, das nach Erledigung der geltenden Steuerformalitäten die Zollfreiheit ermöglicht. Die ausgesetzten Abgaben werden durch eine Bankbürgschaft oder eine andere von der Verwaltung für Zoll und indirekte Steuern zugelassene Kautionsform garantiert.
5.2 Marokko erteilt kostenlos alle erforderlichen Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungen, die für die Projektdurchführung notwendig sind.
5.3 Marokko gewährt dem Programmbüro der Schweizer Botschaft in Marokko und seinen Mitarbeitenden, insofern diese nicht marokkanische Staatsangehörige sind, die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen gewährten Vorrechte und Immunitäten.
5.4 Die ausländischen Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten (mit Ausnahme der Mitarbeitenden des Programmbüros der Schweizer Botschaft in Marokko gemäss Art. 5.3), die an Projekten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind, unterliegen der Einkommenssteuer gemäss den Bestimmungen der geltenden Fiskalgesetzgebung. Vorbehalten sind die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, die Marokko mit dem Wohnsitzstaat dieser Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten abgeschlossen hat. Die persönlichen Güter (die für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmten Güter mit Ausnahme von Transportmitteln) der ausländischen Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten, die an Projekten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind, sowie diejenigen ihrer Familien sind von Einfuhrabgaben und ‑steuern befreit, sofern eine Wohnsitzwechselbescheinigung, ausgestellt von der Behörde des Herkunftsorts, oder ein anderes von dieser Verwaltung akzeptiertes Dokument (z.B. Arbeitsvertrag) sowie ein detailliertes Inventar aller importierten Gegenstände mit Datum und Unterschrift des Antragstellers vorgelegt wird.
Personenfahrzeuge, die von den ausländischen Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten, die an Projekten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind, eingeführt werden, können unter dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mit einem gelben Nummernschild zugelassen werden, und zwar ein Fahrzeug pro Familie für die Dauer des Zusammenarbeitsvertrags. Die Einfuhr dieser Fahrzeuge muss innerhalb von sechs Monaten nach der Entsendung nach Marokko erfolgen.
Die Gewährung dieser Erleichterungen ist an eine vorgängige Zustimmung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit gebunden.
5.5 Marokko ist zuständig für die Sicherheit der Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz, der ausländischen Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten sowie ihrer Familien, denen es Erleichterungen für die Rückführung gewährt.
5.6 Marokko stellt kostenlos und umgehend die notwendigen Einreisevisa für die in Artikel 5.3 und 5.4 erwähnten Personenkategorien aus.
5.7 Marokko unterstützt die ausländischen Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt ihnen alle nötigen Informationen und Dokumente zur Verfügung.
5.8 Marokko erleichtert die Verfahren für den internationalen Geldtransfer in die ausländische Währung, die von den ausländischen Expertinnen und Experten im Rahmen der Projektdurchführung getätigt werden.
5.9 Unbeschadet der Bestimmungen des Völkerrechts halten sich die Mitarbeitenden des Programmbüros der Schweizer Botschaft in Marokko sowie die ausländischen Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten sowie deren Familien, die zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens nach Marokko entsandt wurden, an die internen Gesetze und Regeln Marokkos und mischen sich nicht in innere Angelegenheiten des Landes ein.