Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Sammel-, Dienstleistungs- und Koordinationsauftrag der Bibliothek am Guisanplatz (BiG).
432.22
vom 9. Oktober 2013 (Stand am 1. November 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
Diese Verordnung regelt den Sammel-, Dienstleistungs- und Koordinationsauftrag der Bibliothek am Guisanplatz (BiG).
Die BiG ist die Leitbibliothek der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung und der Schweizer Armee.
1 Die BiG sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Fachinformationen, die:
2 Veröffentlichungen der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee von allgemeinem öffentlichen Interesse sind der BiG unaufgefordert und unentgeltlich in je einem Exemplar pro vorhandener Sprache abzugeben; dazu zählen namentlich Studien, Informationsschriften, Jahresberichte und Reglemente.
1 Die BiG erweitert ihre Sammlung durch:
2 Für den Erwerb von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten kann die BiG:
3 Der Bundesrat kann Sammlungen anderer Institutionen, welche für die BiG relevant sind, auf Ersuchen der Institutionen in die BiG integrieren.
1 Die BiG sorgt für die Erhaltung der Bestände, insbesondere für deren fachlich korrekte Restaurierung und Konservierung.
2 Zur Schonung und Erhaltung der Originale kann die BiG ihre Bestände auf andere Träger und Medien übertragen.
1 Die BiG weist ihre Bestände im öffentlich zugänglichen Online-Katalog des Bibliotheksverbundes Alexandria nach.
2 Die Bestände können nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen oder in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden von:
3 Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies erfordert.
4 Die BiG kann Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee für bestimmte Fachliteratur persönliche Abonnemente einrichten oder ihnen diese in Form von Dienstexemplaren zur Verfügung stellen.
1 Die BiG vermittelt aufgrund von Dokumentations-, Recherche- und wissenschaftlichen Forschungsaufträgen Fachwissen für:
2 Sie unterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei weiterführenden Recherchen, indem sie:
3 Die BiG kann wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen eigener Schriftenreihen publizieren.
Die BiG betreut in Absprache mit den betroffenen Verwaltungseinheiten den Archivdienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie der Schweizer Armee.
1 Die BiG führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.
2 Sie sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.
1 Die Dokumentationskonferenz Bund (DKB) ist das Koordinationsorgan der Bundesverwaltung in den Fachbereichen Information und Dokumentation nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie dient insbesondere:
2 Die DKB setzt sich zusammen aus:
3 Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der DKB je eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnehmen:
4 Die BiG führt das Sekretariat der DKB.
Im Rahmen des Bibliotheksverbundes Alexandria hat die BiG die folgenden Aufgaben:
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die BiG mit in- und ausländischen Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen.
2 Sie trägt zur Entwicklung des Bibliothekswesens in der Schweiz bei.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.