432.22

Verordnung
über die Bibliothek am Guisanplatz

(BiGV)

vom 9. Oktober 2013 (Stand am 1. November 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations­gesetzes vom 21. März 19971,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Sammel-, Dienstleistungs- und Koordinationsauftrag der Bibliothek am Guisanplatz (BiG).

Art. 2 Stellung

Die BiG ist die Leitbibliothek der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung und der Schweizer Armee.

2. Abschnitt: Sammlung und Dienstleistungen

Art. 3 Sammelauftrag

1 Die BiG sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Fachinformationen, die:

a.
der Aufgabenerfüllung der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee dienen; oder
b.
von der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee veröffentlicht wur­den.

2 Veröffentlichungen der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee von allge­meinem öffentlichen Interesse sind der BiG unaufgefordert und unentgeltlich in je einem Exemplar pro vorhandener Sprache abzugeben; dazu zählen namentlich Studien, Informationsschriften, Jahresberichte und Reglemente.

Art. 4 Erwerb der Sammlung

1 Die BiG erweitert ihre Sammlung durch:

a.
Erwerb im Rahmen der dafür vorgesehenen Kredite;
b.
Erhalt der von der Bundesverwaltung sowie der Schweizer Armee veröffent­lichte Dokumente;
c.
Zuwendungen Dritter im Rahmen von Artikel 64 der Finanzhaushaltverord­nung vom 5. April 20062;
d.
ausserordentlichen Erwerb von Sammlungen oder besonders wichtigen Einzel­objekten.

2 Für den Erwerb von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten kann die BiG:

a.
finanzielle Unterstützung von anderen Dienststellen des Bundes oder von Kantonen annehmen;
b.
an eine weitere Öffentlichkeit gelangen;
c.
Zuwendungen verwenden, die ihr nach Artikel 64 der Finanzhaushaltverord­nung vom 5. April 2006 überlassen wurden.

3 Der Bundesrat kann Sammlungen anderer Institutionen, welche für die BiG rele­vant sind, auf Ersuchen der Institutionen in die BiG integrieren.

Art. 5 Erhaltung der Sammlung

1 Die BiG sorgt für die Erhaltung der Bestände, insbesondere für deren fachlich korrekte Restaurierung und Konservierung.

2 Zur Schonung und Erhaltung der Originale kann die BiG ihre Bestände auf andere Träger und Medien übertragen.

Art. 6 Zugang zur Sammlung

1 Die BiG weist ihre Bestände im öffentlich zugänglichen Online-Katalog des Bib­liotheksverbundes Alexandria nach.

2 Die Bestände können nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen oder in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden von:

a.
Mitarbeitenden der Bundesverwaltung;
b.
Angehörigen der Armee;
c.
Wissenschaft und Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfügung stehen­den Ressourcen erlauben.

3 Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies erfordert.

4 Die BiG kann Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee für bestimmte Fachliteratur persönliche Abonnemente einrichten oder ihnen diese in Form von Dienstexemplaren zur Verfügung stellen.

Art. 7 Recherche

1 Die BiG vermittelt aufgrund von Dokumentations-, Recherche- und wissenschaft­lichen Forschungsaufträgen Fachwissen für:

a.
die Bundesverwaltung und die Schweizer Armee;
b.
die Wissenschaft und die Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfü­gung stehenden Ressourcen erlauben.

2 Sie unterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei weiterführenden Recherchen, indem sie:

a.
die Infrastruktur zur Nutzung ihrer Bestände bereitstellt;
b.
den Zugang zu Einrichtungen externer Institutionen und Unternehmen vermit­telt;
c.
Fachliteratur im interbibliothekarischen Leihverkehr besorgt.

3 Die BiG kann wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen eigener Schriftenreihen publizieren.

Art. 8 Archivdienst

Die BiG betreut in Absprache mit den betroffenen Verwaltungseinheiten den Archivdienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs­schutz und Sport sowie der Schweizer Armee.

3. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit

Art. 9 Bibliothekswesen der Bundesverwaltung

1 Die BiG führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.

2 Sie sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.

Art. 10 Dokumentationskonferenz Bund

1 Die Dokumentationskonferenz Bund (DKB) ist das Koordinationsorgan der Bun­desverwaltung in den Fachbereichen Information und Dokumentation nach Arti­kel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie dient insbesondere:

a.
der fachlichen Unterstützung der BiG;
b.
der Initiierung gemeinsamer Vorhaben in den Fachbereichen;
c.
dem regelmässigen Informationsaustausch.

2 Die DKB setzt sich zusammen aus:

a.
der Leiterin oder dem Leiter der BiG als Vorsitzender oder Vorsitzendem der DKB;
b.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Departemente und der Bundes­kanzlei.

3 Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der DKB je eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnehmen:

a.
der Schweizerischen Nationalbibliothek;
b.
der Parlamentsdienste;
c.
weiterer interessierter Verwaltungseinheiten.

4 Die BiG führt das Sekretariat der DKB.

Art. 11 Bibliotheksverbund Alexandria

Im Rahmen des Bibliotheksverbundes Alexandria hat die BiG die folgenden Auf­gaben:

a.
Sie unterstützt die Partner fachtechnisch.
b.
Sie betreut den öffentlich zugänglichen Online-Katalog.
c.
Sie bestimmt und führt den Einsatz der Informatik.
Art. 12 Zusammenarbeit mit Dritten

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die BiG mit in- und ausländischen Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen.

2 Sie trägt zur Entwicklung des Bibliothekswesens in der Schweiz bei.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.