1 Die Zollstellen (zivile Zollstellen, Dienststellen des Grenzwachtkorps) dürfen die Daten eines Dossiers, welches sie selber eröffnet haben, bearbeiten, solange sie dafür zuständig sind.
2 Ist die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Dossiers auf eine übergeordnete Stelle übergegangen, dürfen sie zur Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich des BAZG (Art. 4 Bst. a) die Daten nach Artikel 5 Buchstaben a, b, d–f, j und m anhand der Personalien (Name, Name und Vorname, Name und Geburtsdatum, oder Name und Vorname und Geburtsdatum), anhand des Kontrollschilds oder anhand der Dossiernummer abfragen.
3 In Dossiers, die sie nicht selber eröffnet haben, dürfen die Zollstellen zur Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich des BAZG (Art. 4 Bst. a) die Daten nach Artikel 5 Buchstaben a, b, d–f und m anhand der Personalien (Name, Name und Vorname, Name und Geburtsdatum, oder Name und Vorname und Geburtsdatum) oder anhand des Kontrollschilds abfragen.
4 Abfragen durch Zollstellen sind längstens möglich:
- a.
- bei Strafverfahren mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch: bis zwei Jahre nach Verfahrensabschluss;
- b.
- bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von bis zu 500 Franken: bis zwei Jahre nach Verfahrensabschluss;
- c.
- bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von mehr als 500 Franken oder zu einer Freiheitsstrafe: bis fünf Jahre nach Verfahrensabschluss.