783.018
Gebührenreglement
der Postkommission
vom 26. August 2013 (Stand am 15. Oktober 2013)
Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 19. September 2013
Die Postkommission (PostCom),
gestützt auf Artikel 77 Absatz 3 der Postverordnung vom 29. August 20121 (VPG),
beschliesst:
1 Dieses Reglement regelt:
- a.
- die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der PostCom und des Fachsekretariats der PostCom;
- b.
- die Verfahrens- und Behandlungsgebühren der Schlichtungsstelle nach Artikel 71 VPG.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
1 Die PostCom legt die Gebühr im Einzelfall nach den Gebührenansätzen nach Artikel 3 fest. Sie berücksichtigt dabei die konkreten Umstände und das Verhältnismässigkeitsprinzip.
2 Sie kann die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise ohne Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anpassen, sofern der Anstieg des Index nach Inkrafttreten dieses Reglements oder nach der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
Der Gebührenansatz für eine Arbeitsstunde beträgt:
- a.
- für administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachsekretariat:
| Fr. 105.– |
- b.
- für Spezialistinnen und Spezialisten im Fachsekretariat:
| Fr. 180.– |
| |
- c.
- für die Leiterin oder den Leiter des Fachsekretariats:
| Fr. 200.– |
- d.
- für die Kommissionsmitglieder:
| Fr. 250.– |
1 Die PostCom erhebt eine Gebühr für:
- a.
- die Registrierung der Meldung der Anbieterinnen und die Prüfung der dafür erforderlichen Nachweise:
| | nach Zeitaufwand |
- b.
- Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Postfachanlagen:
| | nach Zeitaufwand |
- c.
- Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Datensätzen:
| | nach Zeitaufwand |
- d.
- Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten:
| | nach Zeitaufwand |
- e.
- Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Artikel 24 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20103, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können:
| | nach Zeitaufwand |
- f.
- Verwaltungssanktionen nach Artikel 25 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010:
| | nach Zeitaufwand |
- g.
- Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen:
| | Fr. 200.– |
- h.
- Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung:
| | Fr. 200.– |
- i.
- Verfügungen im Zusammenhang mit unbezahlten oder bestrittenen Rechnungen der Schlichtungsstelle:
| | nach Zeitaufwand |
2 In allen anderen Fällen erhebt sie die Gebühr nach Zeitaufwand.
1 Die Behandlungsgebühr nach Artikel 71 Absatz 1 VPG beträgt Fr. 20.–.
2 Die Verfahrensgebühr nach Artikel 71 Absatz 2 VPG wird nach Zeitaufwand festgelegt. Der Gebührenansatz für eine Arbeitsstunde beträgt Fr. 250.–.
Dieses Reglement tritt am 15. Oktober 2013 in Kraft.