Art. 1 Berufsbild
Zimmerin und Zimmermann auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie arbeiten als Generalistinnen und Generalisten im Betrieb sowie im Roh- und Ausbau und beherrschen die Tätigkeiten des Holzbaus.
- b.
- Sie kennen die Ansprüche des Bauhaupt- und Nebengewerbes und arbeiten mit andern am Bau beteiligten Handwerkern zusammen.
- c.
- Sie haben ein ausgeprägtes räumliches Vorstellungsvermögen, handwerkliches Geschick und arbeiten sicher mit Maschinen.
- d.
- Sie berücksichtigen die Vorgaben der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Normen.
- e.
- Sie arbeiten eigenverantwortlich, respektieren ihr Arbeitsumfeld, sind teamfähig und pflegen einen guten Kontakt zu Arbeitskolleginnen und -kollegen, zu den Vorgesetzten und zur Kundschaft.
- f.
- Sie erbringen ihre Leistungen nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen und tragen Sorge zu den Ressourcen.