Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Schreinerinnen und Schreiner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie erstellen auf Grund von Planungsunterlagen je nach Fachrichtung verschiedene Produkte und arbeiten mit andern Handwerkerinnen und Handwerkern zusammen;
- b.
- Sie haben ein sehr gutes Vorstellungsvermögen, handwerkliches Geschick und arbeiten exakt mit modernsten Maschinen und andern Produktionsmitteln;
- c.
- Sie arbeiten nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen und berücksichtigen die jeweiligen Vorschriften und Normen;
- d.
- Sie beraten Kundinnen und Kunden zu Servicearbeiten und Reparaturen;
- e.
- Sie sind kreativ und arbeiten eigenverantwortlich;
- f.
- Sie respektieren ihr Arbeitsumfeld, pflegen einen anständigen und entgegenkommenden Kontakt zu Arbeitskolleginnen und –kollegen, zu den Vorgesetzten und zur Kundschaft.
2 Innerhalb des Berufs der Schreinerin oder des Schreiners auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Möbel/Innenausbau;
- b.
- Bau/Fenster;
- c.
- Wagner;
- d.
- Skibau.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.