Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Vorhalteleistungen von Wehrdiensten für Einsätze auf Eisenbahnanlagen sowie die Berechnung der Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) nach Artikel 2 Buchstabe a EBG an den Vorhaltekosten.
742.162
vom 20. August 2013 (Stand am 10. Mai 2024)
1 Die Berichtigung vom 10. Mai 2024 betrifft nur den italienischen Text (AS 2024 204).
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 32a Absatz 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Vorhalteleistungen von Wehrdiensten für Einsätze auf Eisenbahnanlagen sowie die Berechnung der Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) nach Artikel 2 Buchstabe a EBG an den Vorhaltekosten.
In dieser Verordnung bedeuten:
Die ISB schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren und die Beteiligung an den Vorhaltekosten ab.
Als Ereignisse auf Eisenbahnanlagen gelten insbesondere:
Das Risiko auf Eisenbahnanlagen wird aufgrund folgender Einflussgrössen ermittelt:
Die Feuer- und Chemiewehren treffen den Risiken angepasste Vorbereitungen, soweit diese verhältnismässig sind, um Ereignisse auf Eisenbahnanlagen bewältigen zu können.
1 Die Feuer- und Chemiewehren stellen sicher, dass ihre Angehörigen in der erforderlichen Anzahl für die Bewältigung möglicher Ereignisse einsetzbar sind.
2 Die einsetzbaren Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren müssen für die Bewältigung der Ereignisse ausgebildet sein. Sie müssen sich regelmässig weiterbilden und an Einsatzübungen teilnehmen.
3 Die erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren sowie Umfang und Art der Aus- und Weiterbildung und der Einsatzübungen sind in Anhang 1 festgelegt.
1 Als Ausrückzeit gilt die Dauer zwischen dem Eingang der Alarmierung bei den Feuer- und Chemiewehren und dem Eintreffen der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle.
2 Die einzuhaltenden Ausrückzeiten sind in Anhang 1 festgelegt.
1 Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist.
2 Sie stellen dieses Material den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemiewehren kostenlos zur Verfügung.
3 Die Feuer- und Chemiewehren sorgen für den Unterhalt und die Reparatur dieses Materials.
1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
2 Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben.
3 Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst.
4 Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt.
1 Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für:
2 Die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten sind in den nach Artikel 10 abgegoltenen Vorhaltekosten inbegriffen.
3 Die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Einsatzübungen sind in den Vorhaltekosten enthalten.
4 Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die jeweilige Anzahl nach Anhang 1 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht.
1 Die ISB organisieren die bahnspezifische Aus- und Weiterbildung der für die Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen erforderlichen Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren.
2 Sie führen in Zusammenarbeit mit den Feuer- und Chemiewehren regelmässig Einsatzübungen durch.
1 Der Kanton bezeichnet eine Stelle, die für den Kontakt und die Koordination mit den ISB zuständig ist. Er meldet dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Adresse der Kontakt- und Koordinationsstelle.
2 Er bezeichnet die Feuer- und Chemiewehren, die für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen vorgesehen sind. Er stellt sicher, dass die Feuer- und Chemiewehren die erforderlichen Vorhalteleistungen erbringen, und überweist ihnen die Abgeltungen.
3 Er stellt die Koordination mit den Nachbarkantonen sowie dem benachbarten Ausland sicher.
4 Die Kontakt- und Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben des Kantons im Rahmen der Vereinbarungen mit den ISB.
1 Die Kantone bezeichnen gemeinsam die Chemiewehren, die für die Bewältigung von Gefahrgutereignissen grösseren Ausmasses sowie von Gefahrgutereignissen mit Auswirkungen auf Oberflächengewässer zuständig sind. Sie legen die dafür erforderlichen, zusätzlichen Vorhalteleistungen fest.
2 Sie stellen sicher, dass diese Vorhalteleistungen im Rahmen des in Anhang 2 definierten globalen Beitrags für Chemiewehren mit Zusatzaufgaben abgegolten werden.
1 Das BAV veröffentlicht:
2 Die veröffentlichten Informationen werden alle vier Jahre aktualisiert.
3 Bei wesentlichen Änderungen der Methode zur Berechnung der Abgeltungen hört es vorgängig die Kantone und die ISB an.
Das BAV vollzieht diese Verordnung.
1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2 Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3 Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5 Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2)
(Stand am 1. Januar 2011)
Tabelle 1: Erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen
Ereignisse | Stützpunkte | ||||
Feuerwehr | Chemiewehr | Chemiewehr mit Zusatzaufgaben | |||
Intervention auf | Intervention bei grösseren Ereignissen | ||||
Entgleisung/Zusammenstoss | – | – | – | ||
Brand ohne Gefahrgut | |||||
Brand im Tunnel | 5+10 | 0+20 | |||
Brand mit Gefahrgut | 5+10 | ||||
Freisetzung humantoxischer Gase | – | ||||
Freisetzung ökotoxischer Flüssigkeiten | 5+10 |
2.1 Anzahl Personen
Es sind maximal dreimal so viele Personen aus- und weiterzubilden, wie in Tabelle 1 jeweils für die Bewältigung des Ereignisses festgelegt ist.
2.2 Ausbildung
1 Für die Ausbildung dieser Personen gelten folgende Mindestdauern:
2 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung absolvierte Ausbildungen werden anerkannt.
2.3 Weiterbildung
2.4 Einsatzübungen
1 Die einsetzbaren Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren müssen alle drei Jahre mindestens an einer eintägigen Einsatzübung teilnehmen. Die Zusammenarbeit jeder ISB mit jeder für ihre Eisenbahnanlagen zuständigen Feuer- und Chemiewehr ist mindestens alle drei Jahre zu üben. Dabei ist insbesondere die Zusammenarbeit mit den Betriebswehren zu üben.
2 In folgenden Rangierbahnhöfen ist jährlich alternierend eine Alarm- beziehungsweise eine Einsatzübung durchzuführen:
3 Vor der Inbetriebnahme von besonderen Eisenbahnanlagen wie z.B. langen Tunnels sind spezifische Übungen durchzuführen. Die Mehrkosten der Teilnahme der Feuer- und Chemiewehren an diesen Übungen wird zusätzlich zu den Beteiligungen an den Vorhaltekosten von den ISB abgegolten.
Tabelle 2: Ausrückzeiten der Feuer- und Chemiewehren in Abhängigkeit von Risiko und Zugänglichkeit der Eisenbahnanlagen
grosses Risiko | mittleres Risiko | kleines Risiko | ||
Gute Zugänglichkeit | Feuerwehr | 45 min | 60 min | 75 min |
Chemiewehr | ||||
Schlechte Zugänglichkeit | Feuerwehr | 60 min | 75 min | 90 min |
Chemiewehr | 90 min | 120 min | 150 min |
1 Die Ausrückzeiten sind von den Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren, die für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen einsetzbar sind, in der nach Tabelle 1 erforderlichen Anzahl einzuhalten.
2 In Voralpen, Alpen und Jura wird eine schlechte Zugänglichkeit vorausgesetzt, in den übrigen Gebieten eine gute Zugänglichkeit.
3 Für Orte, die nur über die Schiene zugänglich sind, gelten die Ausrückzeiten bis zu einem bestimmten Verladeort. Für diesen wird eine gute Zugänglichkeit vorausgesetzt.
4 Abweichungen sind in den Vereinbarungen festzuhalten.
(Art. 10 Abs. 2)
(Stand am 31. Dezember 2013)
1. Gesamtkosten
Tabelle 1: Gesamte Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf Eisenbahnanlagen
Stützpunktart | Vorhaltekosten | Anzahl | Gesamtkosten |
Feuerwehr | 700 000 | 35 | 24 500 000 |
Chemiewehr | 350 000 | 29 | 10 150 000 |
Chemiewehr mit Zusatzaufgaben | |||
| 150 000 | 4 | 600 000 |
| 100 000 | 12 | 1 200 000 |
1 Die Vorhaltekosten der Chemiewehren beziehen sich nur auf Eisenbahnanlagen mit Gefahrguttransporten.
2 Die Beiträge werden alle vier Jahre überprüft und auf der Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise der Teuerung angepasst, wenn diese seit der letzten Veröffentlichung der Abgeltungen durch das BAV mindestens +/– 5 % beträgt. Die erste Überprüfung erfolgt per 1. Januar 2018.
2. Beteiligung der ISB
Tabelle 2: Beteiligung der ISB an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren
Stützpunktart | Beteiligung der ISB |
Feuerwehr | ISB mit Betriebswehr: 2 % |
Chemiewehr | 20 % |
Chemiewehr mit Zusatzaufgaben | |
| 20 % |
| 20 % |
3. Den ISB anrechenbare Vorhaltekosten
1 Die den ISB anrechenbaren Vorhaltekosten ergeben sich aus den gesamten Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren (Tabelle 1) und der Beteiligung der ISB (Tabelle 2).
2 Tabelle 3: Den ISB anrechenbare Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren in der Schweiz
Stützpunktart | Den ISB anrechenbare |
Feuerwehr | 669 000 |
Chemiewehr inkl. Chemiewehr mit Zusatzaufgaben | 2 390 000 |
Total | 3 059 000 |
4. Berechnung der spezifischen Kosten
1 Pro Stützpunktart berechnet sich der jährliche Beitrag einer ISB an einen Kanton (VISB/Kt) wie folgt:
VISB/Kt = (VCH/LgewCH) · LgewISB/Kt · fC/Kt [CHF/Jahr]
wobei
VCH | = | den ISB anrechenbare Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren in der Schweiz nach Tabelle 3 [CHF/Jahr] |
LgewCH | = | gesamte gewichtete Streckenlänge in der Schweiz [Ax-km] |
LgewISB/Kt | = | gewichtete Streckenlänge der betroffenen ISB im betroffenen Kanton [Ax-km] |
fC/Kt | = | Kantonaler Faktor Chemiewehr [–]; zur Berechnung der Feuerwehrbeiträge wird dieser Faktor gleich 1 gesetzt. |
2 Die Streckenlänge wird abhängig von der Stützpunktart gewichtet:
Feuerwehr | LgewF = rF · L |
Chemiewehr | LgewC = rC · L |
wobei
L | = | Länge der betroffenen Eisenbahnstrecken [Ax-km]. Bei der Chemiewehr werden nur Strecken mit Gefahrguttransporten berücksichtigt. Für die Rangierbahnhöfe und Rheinhäfen werden die pauschalen Werte nach Tabelle 4 eingesetzt. |
rx | = | Risikofaktor nach Tabelle 5. |
Tabelle 4: Pauschale Längen zur Berücksichtigung der Rangierbahnhöfe und Rheinhäfen
Anlage | L [Ax-km] |
Basel RB | 50 |
Buchs SG | 25 |
Chiasso sm | 50 |
Däniken RB | 25 |
Lausanne triage | 50 |
RB Limmattal | 50 |
Zürich Mülligen | 25 |
Rheinhafen Kleinhüningen | 25 |
Rheinhäfen Au/Birsfelden | 25 |
Tabelle 5: Risikofaktoren zur Berechnung der gewichteten Streckenlängen
Feuerwehr | rF |
R ≤ 35 | 1 |
35 < R ≤ 70 | 2 |
R > 70 | 3 |
Chemiewehr | rC |
BP + BU = 0 | 0 |
BP + BU < 3 | 1 |
3 ≤ BP + BU ≤ 4 | 2 |
BP + BU > 4 | 3 |
Tabelle 6: Einflussgrössen zur Darstellung des Risikos auf den einzelnen Eisenbahnstrecken
Einflussgrössen | Kriterien | Einzusetzende Werte | |||
---|---|---|---|---|---|
R | Allgemeines Risiko | R = 10·P + 5·G + 7·BP + 3·BU + 10·T + 5·N | |||
P | Reisende | <2000 Personen/Tag | P = 0.5 | ||
2000–20 000 Personen/Tag | P = 2 | ||||
> 20 000 Personen/Tag | P = 3 | ||||
G | Transportierte Güter | < 100 000 Tonnen/Jahr | G = 0 | ||
0,1–1 Mio. Tonnen/Jahr | G = 1 | ||||
1–10 Mio. Tonnen/Jahr | G = 2 | ||||
> 10 Mio. Tonnen/Jahr | G = 3 | ||||
BP | Personenrisiken | kein Gefahrgut | BP = 0 | ||
aus dem | Personenrisiken akzeptabel | BP =1 | |||
Gefahrguttransport | Personenrisiken im Übergangsbereich | BP =2 | |||
Personenrisiken nicht akzeptabel | BP =3 | ||||
BU | Umweltrisiken | kein Gefahrgut | BU = 0 | ||
aus dem | Umweltrisiken akzeptabel | BU = 1 | |||
Gefahrguttransport | Umweltrisiken im Übergangsbereich | BU = 2 | |||
Umweltrisiken nicht akzeptabel | BU = 3 | ||||
T | Tunnel | kein Tunnel mit mehr als 1 km Länge | T = 0 | ||
Tunnel mit mehr als 1 km Länge | T = 2 | ||||
N | Naturgefahren | geringe Naturgefahren | N = 0 | ||
mässige Naturgefahren | N = 1 | ||||
erhebliche Naturgefahren | N = 2 |
3 Das BAV veröffentlicht eine detaillierte Übersicht über die Eisenbahnanlagen in der Schweiz sowie über die entsprechenden Risikofaktoren und Einflussgrössen.
Tabelle 7: Faktoren Chemiewehr fC/Kt
Kanton | fC/Kt | Kanton | fC/Kt | |
AG | 2.00 | NW | 0.25 | |
AI | 0.00 | OW | 0.25 | |
AR | 0.00 | SG | 0.25 | |
BE | 1.00 | SH | 0.25 | |
BL | 1.00 | SO | 1.50 | |
BS | 0.50 | SZ | 1.00 | |
FR | 0.25 | TG | 0.25 | |
GE | 0.25 | TI | 2.00 | |
GL | 0.50 | UR | 3.50 | |
GR | 0.25 | VD | 1.50 | |
JU | 0.25 | VS | 1.50 | |
LU | 0.50 | ZG | 1.00 | |
NE | 1.00 | ZH | 0.50 |